GesZVV
DE - Landesrecht Bayern

GesZVV: Zeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst; Vollzug der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung

Auf Grundlage des Art. 11 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die nachfolgenden Bestimmungen:

1.  Geltungsbereich

1.1 

Soweit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GDVG), erstellen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (nachfolgend: Gesundheitsbehörden) nach Art. 11 GDVG Gesundheitszeugnisse, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitgewirkt hat, vorgesehen ist.

1.2 

¹Diese Bekanntmachung gilt, soweit die Gesundheitsbehörden Gesundheitszeugnisse in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst sowie in weiteren in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Begutachtungsanlässen erstellen. ²Die diesbezüglichen Gutachtenanlässe nach Satz 1 sind in der „Zusammenstellung der von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auszustellenden Gesundheitszeugnisse“ (im Folgenden: Zusammenstellung,

2.  Zeugnisse der Gesundheitsbehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten

2.1  Inhalt und formaler Aufbau der Gesundheitszeugnisse

2.1.1 

¹Die Gesundheitszeugnisse sind eine umfassende Entscheidungsgrundlage, mit der die personalbewirtschaftenden Stellen in dienstrechtlichen Angelegenheiten in die Lage versetzt werden sollen, Personalentscheidungen mit der notwendigen Sachkenntnis zu treffen. ²Aufgabe der ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter der Gesundheitsbehörden ist es folglich, den medizinischen Sachverhalt bei den zu Begutachtenden nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu klären und im Hinblick auf die Fragen der personalbewirtschaftenden Stelle sozialmedizinisch nach formalen Kriterien und Kategorien nachvollziehbar zu beurteilen.

2.1.2 

¹Die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter muss dazu eine funktionelle Aussage treffen und auf die besonderen Fragen eingehen, die sich aus den jeweiligen Anforderungen ergeben. ²Im Gesundheitszeugnis dargestellte Krankheitssymptome müssen in einem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang zum sozialmedizinischen Leistungsbild stehen. ³Das Gesundheitszeugnis enthält in der Regel eine zusammenfassende und schlüssige Darstellung und Beurteilung der durchgeführten Begutachtung mit einer Bewertung der sich aus Vorgeschichte, Untersuchungsmethoden, Untersuchungsbefund und ggf. ergänzenden Befunden ergebenden Besonderheiten, die für den Gutachtenszweck von Belang sind; Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde müssen erkennen lassen, in welchem Umfang die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter sich ihnen anschließt. ⁴Die medizinische Diagnose im engeren Sinn unterliegt regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht; ihre Mitteilung kommt nur in Betracht, wenn dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die personalbewirtschaftende Stelle zwingend erforderlich ist. ⁵Darzustellen sind bei entsprechender Fragestellung auch eine Beschreibung der gesundheitsbezogenen Leistungsfähigkeit, insbesondere eine Darlegung etwaiger Funktionseinschränkungen und ein Prognoseurteil zur voraussichtlichen Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen. ⁶Es ist nicht Aufgabe der ärztlichen Gutachterin bzw. des ärztlichen Gutachters, selbst die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zu treffen. ⁷Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte in Bayern hiervon unberührt.

2.1.3 

¹Die Gesundheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Gesundheitszeugnisse den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügen. ²Der Inhalt eines Gutachtens der Gesundheitsbehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach seinem Zweck. ³Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist dabei im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens und bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.

2.1.3.1  Gutachten auf Dienstunfähigkeit

¹Ein Gutachten der Gesundheitsbehörden im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Beamtin bzw. der Beamte zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten dauernd unfähig bzw. teildienstfähig ist und ob sie bzw. er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (§ 26 BeamtStG). ²Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. ³Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. den Beamten erhobenen Befunde enthalten, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. ⁴Das Gutachten muss es der Beamtin bzw. dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärztin bzw. des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. ⁵Es darf sich nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung der ärztlichen Gutachterin bzw. des ärztlichen Gutachters wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen.

2.1.3.2  Gutachten zur gesundheitlichen Eignung einer Beamtenbewerberin oder eines -bewerbers bzw. für die Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

¹Der Dienstherr kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie bzw. er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder sie bzw. er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. ²Für eine entsprechende Prognosebeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss in aller Regel die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers erstellen. ³Die Ärztin bzw. der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. ⁴Dabei hat sie bzw. er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu setzen. ⁵Sie bzw. er muss in ihrer bzw. seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, ihre bzw. seine Untersuchungsmethoden erläutern und ihre bzw. seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. ⁶Auf dieser Grundlage hat sie bzw. er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.

2.2  Gutachtensauftrag

¹Die personalbewirtschaftenden Stellen werden gebeten, beim Anfordern von Gesundheitszeugnissen den Untersuchungszweck möglichst genau zu beschreiben und bei Einstellungsuntersuchungen etwaige besondere Anforderungen, die sich aus der vorgesehenen Verwendung der Bewerberin bzw. des Bewerbers oder der bzw. des Bediensteten ergeben, zu nennen. ²Den Gesundheitsbehörden sollen auch alle Umstände mitgeteilt werden, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können (zum Beispiel längere oder häufig wiederholte Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit).

2.3  Ärztliche Schweigepflicht; datenschutzrechtliche Belange

¹Die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu der den Gutachtensauftrag erteilenden Behörde (vgl. Art. 30, 31 Abs. 8 GDVG). ²Diese ärztliche Schweigepflicht besteht aber nur insoweit, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht gedeckt ist. ³Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen an die personalbewirtschaftende Stelle ist das persönliche Geheimhaltungsinteresse der Begutachteten gewissenhaft zu berücksichtigen und nur die für eine sachgerechte Entscheidung zwingend erforderlichen Angaben sind mitzuteilen. ⁴In Zweifelsfällen ist die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen. ⁵Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser sensiblen Daten sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten. ⁶Bei Gutachtensanlässen, bei denen die Weiterleitung des Gesundheitszeugnisses an die personalbewirtschaftende Stelle nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 GDVG durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist, hat die betroffene Person ausdrücklich in die Weiterleitung einzuwilligen. ⁷Hierfür ist bei der Begutachtung auf die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern das Formblatt nach dem Muster der

2.4  Formblätter

¹Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (nachfolgend: Gesundheitsämter) verwenden vorbehaltlich des Satzes 2 Formblätter nach dem Muster der

3.  Zeugnisse der Gesundheitsämter im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst

3.1 

¹Die Gesundheitsämter stellen für Beschäftigte des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Gesundheitszeugnisse aus, wenn diese tarifrechtlich vorgeschrieben sind. ²Hinsichtlich Inhalt und Aufbau der Gesundheitszeugnisse gelten die Ausführungen unter Nr. 2 entsprechend.

3.2 

Sieht eine tarifrechtliche Vorschrift wahlweise oder ausschließlich ein ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis vor, so erstellen die Gesundheitsämter nur in den Fällen Zeugnisse, in denen das ärztliche oder vertrauensärztliche Zeugnis als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, und zwar nur für Beschäftigte des Freistaats Bayern und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern.

3.3 

¹Die Einstellungsbehörden des Freistaats Bayern sollen grundsätzlich auf eine Einstellungsuntersuchung bei Beschäftigten verzichten. ²Eine Einstellungsuntersuchung soll nur aus gegebener Veranlassung oder für Tätigkeiten verlangt werden, welche größere oder andersartige körperliche Anforderungen stellen als normale Büro- und Verwaltungstätigkeit; Nr. 3.2 gilt entsprechend.

3.4 

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Bayern wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

4.  Gebühren und Auslagen

4.1 

¹Der Freistaat Bayern trägt die Gebühren und Auslagen für seine Beamten und Richter und für seine Bewerberinnen und Bewerber (unabhängig vom Erfolg der Bewerbung) in folgenden Fällen:
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis,
vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
vor der Versetzung in den Ruhestand,
vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis,
zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bzw. teilweisen Dienstfähigkeit,
in der Unfallfürsorge,
bei Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung (§§ 7, 48 Abs. 7 BayBhV),
bei Untersuchungen im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG.
²Der Freistaat Bayern trägt des Weiteren die Kosten für Untersuchungen seiner Beschäftigten nach den Nrn. 3.1 und 3.3 dieser Bekanntmachung.

4.2 

Die staatlichen Gesundheitsämter und die Regierungen sehen in diesen Fällen davon ab, der Dienststelle die Gebühren und Auslagen mitzuteilen (VV Nr. 2.2.1 zu Art. 61 BayHO).

4.3 

Den nicht staatlichen Dienstherren wird empfohlen, auch für ihre Beamtinnen bzw. Beamten und Bewerberinnen bzw. Bewerber die Gebühren und Auslagen zu tragen.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in Kraft und gilt unbefristet. ²Mit Ablauf des 31. Mai 2016 treten außer Kraft:
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Zeugnisse der Gesundheitsämter in dienstrechtlichen Angelegenheiten vom 28. Januar 1981 (MABl. S. 83, LMBl. S. 14),
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Zeugnisse der Gesundheitsämter im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst vom 15. März 1982 (MABl. S. 223, StAnz. Nr. 12),
die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen über den Vollzug der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung; Zeugnisse der Gesundheitsämter im Vollzug beamtenrechtlicher Vorschriften vom 9. November 1985 (MABl. S. 811, StAnz. Nr. 47).
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin

Anlagenverzeichnis 

Zusammenstellung
Beurteilungsgrundlage
Gesundheitszeugnis
Einwilligung
Einwilligung und Einverständniserklärung
Markierungen
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