GGebV
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GGebV: Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenverordnung – GGebV) Vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189) BayRS 2120-8-U/G (§§ 1–11)

Auf Grund von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Sachliche Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und staatliche Veterinärämter, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste und für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Schuldner

¹Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
wer eine Verrichtung veranlaßt,
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
²Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebühren- und Auslagenfreiheit

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
Verrichtungen der Gesundheitsämter, der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung einer Dienststelle führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch die Gesundheitsämter;
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden;
Verrichtungen der gerichtsärztlichen Dienste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung;
Ermittlungen nach den §§ 25, 26 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Durchführung von Maßnahmen nach § 29 IfSG und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des § 60 IfSG,
Verrichtungen der Gesundheitsämter nach § 17 Abs. 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 IfSG und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;
Verrichtungen der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes;
Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt;
Verrichtungen der Gesundheitsämter, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlaßt;
die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft stammenden Ausländern durch die Gesundheitsämter einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist;
die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigem weiblichem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchung dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses;
Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes;
Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

§ 4 Erstattungsfreiheit

(1) Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.
(2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.

§ 5 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung

Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.

§ 6 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach den anliegenden Verzeichnissen.
(2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.
(3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.
(4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen.
(5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Dienststellen des Freistaates Bayern festgesetzten Dienststunden oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr und nach 20 Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.

§ 7 Pauschalabkommen

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
(3) ¹ Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. ²Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
(5) In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.
(6) Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.

§ 8 Auslagen

(1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,
Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle,
die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind,
bei Versuchen die Anschaffungskosten für die Tiere,
die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke.
(2) ¹Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. ²Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre.

§ 9 Schreibauslagen

¹Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. ²Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.

§ 10 Fälligkeit, Vorschuß

(1) ¹Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 5 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. ²Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.
(2) ¹Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. ²Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. ³Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuß nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.
(3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
München, den 1. Juni 1991
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister

Gebührenverzeichnis 1 Allgemeine Gebührensätze

Dieses Gebührenverzeichnis gilt für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und als staatliche Veterinärämter, die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die gerichtsärztlichen Dienste, soweit nicht in den Gebührenverzeichnissen 2 bis 4 Abweichendes bestimmt ist; es gilt auch für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege.

Gebührenverzeichnis 2 für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Enthalten Verrichtungen nach diesem Gebührenverzeichnis Leistungen der Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3, so werden die Gebühren nach diesen Tarif-Nummern zusätzlich neben den Gebühren nach den Tarif-Nrn. 2.4 ff erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

– – Gebührenverzeichnis 3 für die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und die gerichtsärztlichen Dienste

Gebührenverzeichnis 4 für die Veterinärämter und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

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