Gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen
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Gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen

Für die gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen gelten die Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und der Satzung der Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK).
Ergänzend hierzu wird zur Unterstützung der Bayer. LUK gem. § 191 SGB VII in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 AGSGB bestimmt:

1 

In der Unfallanzeige sowie in der Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit sind der Tag der Inhaftierung und der voraussichtliche Entlassungstag des Gefangenen mitzuteilen. Bei Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalten ist anzugeben, ob ein freies Beschäftigungsverhältnis nach § 39 StVollzG vorlag.

2 

Bestehen Zweifel, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, so ist die Entscheidung der Bayer. LUK herbeizuführen.

3 

Der Anstaltsleiter stellt sicher, dass ihm oder dem von ihm beauftragten Bediensteten jeder Arbeitsunfall und jede Berufskrankheit gemeldet wird.

4 

Wird eine Heilbehandlung (§ 27 Abs. 3 SGB VII) in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, so werden die ausscheidbaren Kosten der Bayer. LUK in Rechnung gestellt. Die nicht ausscheidbaren Kosten trägt die Justizverwaltung. Im Übrigen dürfen Haushaltmittel der Justizverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.

5 

Hat der Gefangene am Unfalltag bereits gearbeitet, so erhält er für diesen Tag Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe entsprechend der täglichen Regelarbeitszeit.

6 

Das für die Dauer der unfallbedingten und ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 47 Abs. 6 1. Halbsatz SGB VII zu gewährende Verletztengeld wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Justizvollzugsanstalten im Auftrag der Bayer. LUK aus Kapitel 0405 Titel 68172 und Titel 68173 gezahlt. Der Anstaltsleiter bewilligt das Verletztengeld vorbehaltlich der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Bayer. LUK.

6.1 

Vom Verletztengeld ist der Beitragsanteil des Gefangenen zur Bundesanstalt für Arbeit einzubehalten, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der etwaige Beitragsanteil des Gefangenen ist zusammen mit dem Beitragsanteil der Bayer. LUK an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführen (§ 347 Nr. 4 SGB III). Für die Entrichtung und Nachweisung der Beiträge gelten die zwischen der Bayer. LUK und der Bundesanstalt abgeschlossene Vereinbarung sowie die hierzu erlassenen ergänzenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Justiz.

6.2 

Das Verletztengeld ist gemäß den Vorschriften der Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten in Bayern (AVO) vom 13. September 1991 (JMBl S. 201), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Januar 1994 (JMBl S. 22), in gesonderten Belegen (Verletztengeldbelege, Beschäftigungslisten) nachzuweisen.

6.3 

Der Gefangene kann über das Verletztengeld wie über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe (§§ 43, 44, 176, 177 StVollzG) verfügen.

6.4 

Zum 10. Februar eines jeden Jahres sind die im Kalenderjahr davor als Verletztengeld ausgezahlten Beträge einschließlich der zur Abführung an die Bundesanstalt für Arbeit einbehaltenen Beitragsanteile der Gefangenen und getrennt die Beitragsanteile der Bayer. LUK der Justizvollzugsanstalt München mit je zwei Fertigungen der gesonderten Belege (vgl. Nr. 6.2) und der Jahreszusammenstellung anzuzeigen. Die Justizvollzugsanstalt München veranlasst die Erstattung dieser Beträge durch die Bayerische LUK. Die erstatteten Beträge werden von der Justizvollzugsanstalt München bei Kapitel 0405 Titel 24601 vereinnahmt. Die Justizvollzugsanstalt München teilt dem Staatsministerium der Justiz jeweils die Summe des ausbezahlten Verletztengeldes, des beitragspflichtigen Verletztengeldes, der einbehaltenen Beitragsanteile der Gefangenen und der Beitragsanteile der Bayer. LUK mit.

6.5 

Bei der Verlegung des Gefangenen zahlt die aufnehmende Justizvollzugsanstalt das Verletztengeld weiter.

6.6 

Für den Entlassungstag ist Verletztengeld nach Nr. 6 nicht zu zahlen.

7 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 14. Februar 1996 (AllMBl S. 104) außer Kraft.
I.A.
Müller
Ministerialdirektor
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