LfUG: Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873) BayRS 200-29-U (Art. 1–6)
Art. 1 Landesamt für Umwelt
(1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.
(2) ¹Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,
der Abfallentsorgung,
des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,
der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,
der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,
der Energiewende.
²Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) ¹Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. ²Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Art. 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist dringlich; es tritt am 1. März 1971 in Kraft.
Art. 3
Art. 3a
Art. 3b–4a
Art. 3b
Art. 3c
Art. 3d
Art. 4
Art. 4a
Art. 5–6
Art. 5
Art. 6
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