ZustGVerk: Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) Vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Teil Oberste Landesbehörden
Art. 1 Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden auf dem Gebiet des Verkehrswesens sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Zweiter Teil Straßenverkehr
Art. 2 Straßenverkehrsbehörden
¹Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden (untere Straßenverkehrsbehörden),
die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden); soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (oberste Straßenverkehrsbehörde).
²Zuständige Behörde im Sinn des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ist die Straßenverkehrsbehörde, welche die entsprechenden Verkehrsverbote im Sinn des § 40 Abs. 1 BImSchG angeordnet hat.
Art. 3 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
(1) ¹Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche § 16 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und § 45 StVO sowie § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind. ²Für die im Eigentum der Flughafen München GmbH stehenden öffentlichen Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts nimmt das Landratsamt Erding die Aufgaben der örtlichen Strassenverkehrsbehörden wahr.
(2) Im Rahmen des Abs. 1 sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden auch befugt, nach § 46 Abs. 1 StVO Ausnahmen zu genehmigen
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken,
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten,
von den Halt- und Parkverboten,
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten,
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken,
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
vom Verbot, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtungen angeordnet sind,
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für Fahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht in bestimmten Gebieten innerhalb geschlossener Ortschaften.
Art. 4 Untere Straßenverkehrsbehörden
(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung, § 4 der Ferienreiseverordnung sowie § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden, die Bundesverwaltung oder die höheren Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.
(2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Zulassungsbehörden.
Art. 5 Höhere und Oberste Straßenverkehrsbehörden
¹Die höheren Straßenverkehrsbehörden und die oberste Straßenverkehrsbehörde nehmen die Aufgaben wahr, welche die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden und der zuständigen obersten Landesbehörde zuweist. ²Die höheren Straßenverkehrsbehörden erfüllen auch die Aufgaben zur Kennzeichnung von nummerierten Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr.
Art. 6 Übertragener Wirkungskreis
¹Soweit nach Art. 2 bis 4 Gemeinden Straßenverkehrsbehörden sind, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. ²Die Landratsämter sind Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde. ³Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen abweichend von Satz 2 in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde.
Art. 7 Zuständigkeitsübertragung
Die oberste Straßenverkehrsbehörde kann Befugnisse, die den Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenverkehrs-Ordnung zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung auf andere Straßenverkehrsbehörden übertragen.
Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
¹Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen – vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei – Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. ²Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. ³Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.
Art. 8 Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, Fahreignungsregister, Fahrlehrerwesen, Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr und Fahrzeuggenehmigung
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug der Vorschriften über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, über das Fahreignungsregister und über das Fahrlehrerwesen zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die für den Vollzug der Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und diesem die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden
für die Fahrzeugzulassung,
für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr,
für das Fahrlehrerwesen oder
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
übertragen.
Dritter Teil Sonstige Verkehrsbereiche
Art. 9 Luftrecht und Schutz gegen Fluglärm
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, die den Ländern im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die ihm nach Abs. 1 übertragenen Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und das Verfahren, insbesondere für Anerkennungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, regeln.
Art. 10 Schiffahrt auf dem Bodensee
(1) Schiffahrtsvorschriften nach Art. 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (BGBl. II 1975 S. 1405), Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zu ihrer Durchführung sowie Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung.
(2) ¹Regelungen nach Abs. 1 können Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Schiffahrtsvorschriften vorsehen, insbesondere die Befugnis zum Anhalten und Betreten von Wasserfahrzeugen sowie zur Kontrolle von Ausweisen und amtlichen Papieren, die auf Grund der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt werden müssen. ²Zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwendung von Gefahren und Nachteilen durch die Schiffahrt sowie aus Gründen des Gewässerschutzes können Regelungen nach Abs. 1 auch Benachrichtigungs-, Anzeige- und Duldungspflichten enthalten sowie den Entzug von Schifferpatent und Zulassung vorsehen.
(3) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird nach Maßgabe des Abs. 2 eingeschränkt.
(4) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund einer nach Abs. 1 erlassenen Verordnung ergangen ist.
Art. 10a Binnenschifffahrtsinformationsdienste und technische Vorschriften für Binnenschiffe
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über
die betroffenen Häfen und Hafenbereiche im Freistaat Bayern,
die Pflichten der Hafenbetreiber zur Bereitstellung der für die Navigation und Reiseplanung erforderlichen Daten, zur Herausgabe navigationstauglicher Schiffskarten und zur Einrichtung elektronischer Meldemöglichkeiten.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften für die Gewässer des Freistaates Bayern, die keine Bundeswasserstraßen sind, insbesondere über
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie
das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr.
Art. 11 Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP – (BGBl. II 1974 S. 565)
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, für den Bereich des Straßenverkehrs
Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 1 ATP zu bestimmen oder anzuerkennen,
nach Anlage 1 Anhang 2 Nr. 29 und 49 ATP Prüfungsmethoden anzuwenden oder Sachverständige zu beauftragen.
(2) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Prüfungen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ATP zu verlangen. ²Örtlich zuständig ist für Straßenfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, die Kreisverwaltungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 12 Ermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, in den Fällen der Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die für den Vollzug der folgenden Vorschriften zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt:
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr,
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr,
Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
Eisenbahn-Signalordnung 1959,
Magnetschwebebahnplanungsgesetz,
Schienenlärmschutzgesetz.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Straßenverkehrsbehörde für Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, oder für Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, abweichend von Art. 4 Abs. 1 zu bestimmen, wenn es sich um einen längeren Straßenabschnitt außerhalb geschlossener Ortschaften handelt, für den mehrere Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.
Art. 13
Art. 14 Verweisungen, Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
München, den 28. Juni 1990
Dr. h. c. Max Streibl
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