WappenG: Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) Vom 5. Juni 1950 (BayRS II S. 168) BayRS 1130-2-I (Art. 1–3)
Art. 1 (1) ¹Das große bayerische Staatswappen besteht aus einem gevierten Schild mit einem Herzschild. ²Das erste Feld zeigt in Schwarz einen aufgerichteten goldenen, rotbewehrten Löwen; das zweite Feld ist von Rot und Weiß (Silber) mit drei aus dem Weiß aufsteigenden Spitzen geteilt; das dritte Feld zeigt einen blauen, goldbewehrten Panther auf weißem (silbernem) Grund; im vierten Feld sind auf Gold drei schwarze übereinander angeordnete, herschauende, rotbewehrte Löwen dargestellt. ³Der Herzschild ist in Weiß (Silber) und Blau schräg rechts gerautet. ⁴Der Schild wird von zwei goldenen, rot bewehrten Löwen gehalten. ⁵Auf dem Schild ruht eine Volkskrone; sie besteht aus einem mit Steinen geschmückten goldenen Reifen, der mit fünf ornamentalen Blättern besetzt ist.
(2) Das kleine bayerische Staatswappen besteht aus einem in Weiß (Silber) und Blau schräg rechts gerauteten Schild, auf dem die Volkskrone ruht.
Art. 2 (1) ¹Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden. ²Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung der Regierungen zulässig. ³Der Gebrauch von Erzeugnissen, bei denen die Staatswappen erlaubnisfrei oder erlaubt verwendet wurden, steht jedermann frei.
(2) ¹Das große Staatswappen führen
der Ministerpräsident, die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Mitglieder der Staatsregierung für Sonderaufgaben,
der Landtag,
der Verfassungsgerichtshof,
der Oberste Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
²Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
(3) ¹Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Führen des großen Staatswappens in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien und in den nachgeordneten Behörden des Obersten Rechnungshofs sowie das Führen des kleinen Staatswappens und die Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch die Zuständigkeit für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 bei einer oder mehreren Regierungen zusammengefasst werden. ²Der Landtag regelt das Recht zur Wappenführung seiner Mitglieder.
(4) Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.
Art. 3 Dieses Gesetz tritt am 8. Dezember 1946 in Kraft
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