ZustWiG: Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) BayRS 700-2-W (Art. 1–20)
Teil 1 Regulierungskammer
Art. 1 Zuständigkeit der Regulierungskammer
(1) ¹Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. ²Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.
(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
Art. 2 Unabhängigkeit der Regulierungskammer
(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) ¹Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. ²Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,
bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben Weisungen von Regierungsstellen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen und
als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinn des § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbands der Energiewirtschaft tätig zu werden.
³ § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Art. 3 Besetzung der Regulierungskammer
(1) ¹Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. ²Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern stellt.
²Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.
(3) ¹Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. ²In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. ³Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.
Art. 4 Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer
(1) Der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) ernennt den Vorsitzenden und vier Beisitzer der Regulierungskammer (Mitglieder der Regulierungskammer); Art. 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.
(3) ¹Die Ernennung des Vorsitzenden der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. ²Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.
(4) ¹Die Ernennung der Beisitzer der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. ²Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
Art. 5 Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer
(1) Zum Vorsitzenden der Regulierungskammer kann nur ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation zum Verwaltungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzt und über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt.
(2) Die Beisitzer der Regulierungskammer müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation zum Verwaltungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder vergleichbar fachkundige Beschäftigte sein.
(3) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Regulierungskammer sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Art. 6 Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer ohne seine schriftliche Zustimmung seines Amtes nur dann enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
Art. 7 Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Der Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 2 bleibt unberührt.
Art. 8 Geschäftsstelle der Regulierungskammer
(1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichtet.
(2) ¹Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. ²Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(3) ¹Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. ²Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 2 Abs. 2 entsprechend.
Art. 9 Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle
(1) Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer und ihrer Geschäftsstelle sind im Einzelplan des Staatsministeriums gesondert auszuweisen.
(2) ¹Es ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer und ihre Geschäftsstelle sowie die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen. ²Der Vorsitzende der Regulierungskammer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der nach Abs. 1 ausgewiesenen Haushaltsmittel.
Teil 2 Wirtschaftsrechtliche Vorschriften
Art. 10 Energiewirtschaftsgesetz
(1) ¹Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. ²Entsprechendes gilt für den Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung.
(2) ¹Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf andere Behörden zu übertragen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben der Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 handelt, und
Behörden zu bestimmen, die die Regulierungskammer des Freistaates Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen.
²Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2. ³Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. ⁴Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) regeln.
(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Art. 11 Fernwärme
(1) Zuständige Behörde im Sinn von § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ist das Staatsministerium.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
Art. 12 Lastverteilung Strom und Gas
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätssicherungsverordnung und der Gassicherungsverordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.
Art. 13 Energieeinsparungsgesetz
(1) ¹Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. ²Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. ³Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für das Verfahren über die Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Ausbildungen oder Befähigungen für die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle erforderlich sind, und dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung einer im Inland erworbenen Qualifikation gleichwertig ist,
welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Leitung und der Stellvertretung einer sachverständigen Stelle gestellt werden können,
unter welchen Voraussetzungen einer sachverständigen Stelle ihre Tätigkeit untersagt werden kann,
welche tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu verwenden hat und
welche Pflichten eine sachverständige Stelle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hat.
Art. 14 Bank- und Börsenwesen
(1) Für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen der Kreditinstitute im Sinn von § 62 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und alle hiermit zusammenhängenden Entscheidungen ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständig.
(2) Das Staatsministerium ist Börsenaufsichtsbehörde im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes.
Art. 15 Versicherungsaufsicht, Verordnungsermächtigung
(1) ¹Das Staatsministerium führt die Versicherungsaufsicht über die nach § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmen, soweit nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig ist. ²Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufsicht über Versicherungsunternehmen durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Regierungen oder für mehrere Regierungsbezirke auf eine Regierung zu übertragen.
(2) Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration obliegt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die in den Art. 1 Satz 1 und Art. 54 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen genannten Versorgungseinrichtungen, soweit diese dem Freistaat Bayern zukommt.
Art. 16 Beschusswesen
(1) ¹Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Beschussämter in Mellrichstadt und München (amtliche Beschussprüfung gemäß Beschussgesetz) auf Personen des Privatrechts (Beliehene) zu übertragen. ²Personen des Privatrechts können auf Grund der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung beliehen werden, wenn
sie zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind,
sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen,
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
(2) ¹In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehenen Personen zur Übernahme von Aufgaben des Beschussgesetzes in ganz Bayern verpflichtet sind. ²Es kann weiter bestimmt werden, dass die beliehenen Personen im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der beschusstechnischen und mechanischen Materialprüfung zu übernehmen haben. ³Das Nähere wird durch die in Abs. 1 Satz 1 genannte Rechtsverordnung geregelt.
(3) ¹Das Landesamt für Maß und Gewicht oder eine andere durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Behörde übernimmt die Fachaufsicht über die beliehenen Personen. ²Die Fachaufsichtsbehörde kann den beliehenen Personen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Weisungen erteilen.
(4) Die beliehene Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer auf Grund Art. 21 des Kostengesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Art. 17 Mess- und Eichwesen
(1) ¹Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichverordnung (MessEV). ²Über den Antrag auf Anerkennung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. ³Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. ⁴Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) ¹Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. ²Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Erteilung der Befugnis von Instandsetzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. ²Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Art. 18 Markscheidewesen
¹Das Staatsministerium wird im Vollzug des § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Markscheider tätig werden kann, soweit nicht bereits eine Anerkennung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland besteht. ²Das Verfahren zur Anerkennung von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkSchBergV) und zur Anerkennung als Markscheider im Freistaat Bayern nach § 53a der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. ³Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 MarkSchBergV und § 53a BayBergV ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. ⁴Hat die Behörde über den Antrag auf Anerkennung nach § 53a BayBergV nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
Art. 19 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
¹Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist die Regierung der Oberpfalz. ²Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Anwendung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 19a Billigkeitsleistungen
Für Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen im Sinn des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine gewährt werden, gilt Art. 44 Abs. 3 BayHO entsprechend.
Teil 3 Schlussvorschriften
Art. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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