BayÖPNVG: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336) BayRS 922-1-B (Art. 1–31)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Begriffsbestimmung
(1) ¹Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinn dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. ²Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit eine Stunde in der Regel nicht übersteigt. ³Der öffentliche Personennahverkehr gliedert sich in den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr (SPNV).
(2) ¹Zum allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zählt die Beförderung insbesondere mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart sowie Omnibussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr. ²Schienenpersonennahverkehr ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Beförderung in Zügen der Eisenbahnen.
(3) Allgemeiner öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der Verkehre der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Art. 2 Ziele
(1) ¹Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. ²Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
(3) ¹Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. ²In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. ³In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.
Art. 3 Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(2) ¹Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. ²Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.
(3) ¹Sonderlinienverkehr im Sinn von § 43 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die auf Grund der Freistellungsverordnung nach dem Personenbeförderungsgesetz freigestellten Verkehre sind soweit wie möglich in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. ²Schüler sind grundsätzlich im öffentlichen Linienverkehr nach § 42 PBefG oder im Schienenpersonennahverkehr zu befördern. ³Schulbusse sind nur zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann. ⁴Berufstätige sind im öffentlichen Linienverkehr nach § 42 PBefG oder im Schienenpersonennahverkehr zu befördern, soweit dies wirtschaftlich und verkehrlich geboten oder zweckmäßig ist.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen
(1) ¹Der öffentliche Personennahverkehr ist auf bedarfsgerecht geführten Strecken unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze und mit einem am Bedarf orientierten Bedienungsangebot zu organisieren. ²Den Erfordernissen der jeweiligen Verdichtungsräume und ländlichen Räume soll mit abgestuften Bedienungskonzepten Rechnung getragen werden.
(2) Die Vernetzung der Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ist insbesondere durch integrale Taktfahrpläne zu verbessern.
(3) ¹Der öffentliche Personennahverkehr soll mit Fahrzeugen bedient werden, die bei der Beschaffung dem Stand der Technik und den Belangen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an Sicherheit, Bequemlichkeit, Verkehrsbeschleunigung und Aufwandssenkung entsprechen. ²Die Belange Behinderter, älterer Menschen und von Müttern mit Kindern sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen und dem Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen. ³Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie großen Um- oder Erweiterungsbauten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten. ⁴Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen und der verfügbaren Stellen und Mittel umzurüsten. ⁵Bei der personellen und technischen Betriebsgestaltung ist dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste angemessen Rechnung zu tragen.
(4) ¹Mit dem Ziel einer besseren Nutzung des ÖPNV auf Schiene und Straße ist eine engere Kooperation mit den verschiedenen Formen des Individualverkehrs anzustreben. ²Dazu ist eine optimale Ausgestaltung der dafür erforderlichen Schnittstellen notwendig.
(5) ¹Die Verknüpfung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem Schienenpersonenfernverkehr und dem allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr in den Knotenbahnhöfen ist neben einer einheitlichen Tarifgestaltung anzustreben. ²Der Schienenpersonennahverkehr in Bayern soll soweit wie möglich mit dem Verkehr in den angrenzenden Ländern abgestimmt werden.
Art. 5 Bedienungsstandard
(1) Um eine angemessene Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen, soll die Bedienung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des örtlichen und überörtlichen Verkehrs ausgerichtet werden.
(2) ¹In Verdichtungsräumen sowie in ländlichen Stadt- und Umlandbereichen ist grundsätzlich ein nachfrageorientierter Bedienungstakt vorzusehen. ²Dieser soll auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen angeboten werden. ³Der Bedienungsstandard nach den Sätzen 1 und 2 soll im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mit abgestuften Bedienungskonzepten auch in den übrigen ländlichen Gebieten angeboten werden.
(3) ¹Der Schienenpersonennahverkehr ist so zu planen, daß auf der Basis eines grundsätzlich am Bedarf orientierten Integralen Taktfahrplans landesweit vergleichbare Bedienungsstandards, insbesondere ein vergleichbares Fahrplanangebot unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen verkehrlichen Bedürfnisse in den Verdichtungsräumen und im ländlichen Raum erreicht werden. ²Fahrpläne und Tarife des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenpersonennahverkehrs sollen aufeinander abgestimmt werden.
Art. 6 Regionale Nahverkehrsräume des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
(1) ¹Wenn die Beziehungen und Verflechtungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs in wesentlichem Umfang über den Bereich einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises hinausreichen, hat die Regierung im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern (Art. 8 und 9) das Gebiet unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung als regionalen Nahverkehrsraum abzugrenzen. ²Für die nahverkehrlichen Planungen und Entscheidungen ist dieser Raum als zusammengehöriges Gebiet zu betrachten. ³Die Größe der Nahverkehrsräume soll die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten ermöglichen und Belange der Verkehrskooperation besonders berücksichtigen.
(2) ¹Soll der regionale Nahverkehrsraum Gebiete umfassen, welche in den Bezirken mehrerer Regierungen liegen, so ist für die Festlegung diejenige Regierung zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt des regionalen Nahverkehrsraums liegt. ²Halten sich mehrere Regierungen für zuständig oder für unzuständig, so entscheidet das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die örtliche Zuständigkeit.
Art. 7 Verkehrskooperationen im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
(1) ¹Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8 und 9) eines Nahverkehrsraums haben bei der Sicherung und Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten. ²Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter Einbeziehung der vorhandenen Verkehrsunternehmen insbesondere auf alle Fragen der Linienführung, der Fahrplanabstimmung, des Tarifs, der gegenseitigen Anerkennung von Fahrscheinen, der Bedienungshäufigkeit der betroffenen Linien sowie der wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung (Verkehrskooperation). ³Als Kooperation im Sinn dieses Gesetzes gilt insbesondere
die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder
die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbunds.
⁴Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, daß die Verkehrsunternehmen im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenarbeiten und die an einer Kooperation beteiligten Verkehrsunternehmen der Aufhebung bestehender Bedienungsverbote zustimmen.
(2) Soweit es aus verkehrlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, haben die Aufgabenträger auch mehrerer Nahverkehrsräume des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuarbeiten.
Zweiter Teil Aufgabenverantwortung
Art. 8 Aufgabenträger
(1) ¹Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. ²Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. ³Sie sollen sich für diese Aufgaben Dritter, insbesondere der privaten Planungsbüros und der privaten Verkehrsunternehmen, bedienen.
(2) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeitsregelung für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz und dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.
Art. 9 Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden
(1) Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen durch Verordnung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen zu übertragen, wenn die Nahverkehrsbeziehungen im wesentlichen auf das Gebiet einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses von Gemeinden beschränkt sind.
(2) Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und mit deren Zustimmung einzelne Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs übertragen.
(3) Art. 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden können Einnahmen für die Ablösung notwendiger Stellplätze nach den Vorschriften des Baurechts ganz oder zum Teil für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 4 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung selbst einsetzen oder für diesen Zweck an die Aufgabenträger nach Art. 8 Abs. 1 weiterleiten.
Art. 10 Überörtliche Zusammenschlüsse
Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlicher Form oder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen zusammenschließen.
Art. 11 Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
Die Aufgabenträger können Einrichtungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen.
Art. 12 Durchführung der Aufgabe
Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über
die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),
den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-Investitionsplan) einschließlich der Kosten
aufstellen.
Art. 13 Nahverkehrsplan
(1) ¹Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können auf ihrem Gebiet und, sofern nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ein regionaler Nahverkehrsraum abgegrenzt worden ist, für diesen Nahverkehrsraum Planungen zur Sicherung und zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes durchführen. ²Für die vorhandenen Verkehrsunternehmen ist dabei eine angemessene Mitwirkung sicherzustellen. ³Dabei sind insbesondere
die im Nahverkehrsraum vorhandenen Verkehrseinrichtungen zu erfassen,
das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße zu prognostizieren,
Zielvorstellungen über das künftig anzustrebende Verkehrsaufkommen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße zu entwickeln und
planerische Maßnahmen vorzusehen, die eine bestmögliche Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Belange des Gesamtverkehrs zulassen.
(2) ¹Der Nahverkehrsplan enthält Ziele und Konzeption des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs und muß mit den anerkannten Grundsätzen der Nahverkehrsplanung, den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, der Städtebauplanung, den Belangen des Umweltschutzes sowie mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übereinstimmen. ²Soweit erforderlich ist die Planung mit anderen Planungsträgern sowie anderen Aufgabenträgern des ÖPNV abzustimmen. ³Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Art. 14 ÖPNV-Investitionsplan
(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr. 1 Buchst. e des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes – BayGVFG),
Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),
Umsteigeanlagen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),
Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG),
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),
Beschaffung von Linienomnibussen, Gelenkomnibussen, Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG).
(2) ¹Soweit erforderlich sind in den ÖPNV-Investitionsplan in Ergänzung des Nahverkehrsplans auch Angaben über bestehende und geplante Verkehrskooperationen sowie Erweiterungen des Linienangebots aufzunehmen. ²Nachrichtlich sind geplante Investitionen der vorhandenen Verkehrsunternehmen darzustellen.
(3) ¹Der ÖPNV-Investitionsplan ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Februar des Jahres vorzulegen, in dem der Investitionszeitraum beginnt. ²Die Aufsichtsbehörde leitet den ÖPNV-Investitionsplan unverzüglich an das Staatsministerium weiter.
Art. 15 Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr
(1) ¹Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. ²Zuständig ist das Staatsministerium.
(2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.
Art. 16 Bayerische Eisenbahngesellschaft
(1) ¹Der Freistaat Bayern bedient sich zur Wahrnehmung von Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr einer juristischen Person des privaten Rechts, die in seinem Auftrag und nach seinen Vorgaben tätig wird (Bayerische Eisenbahngesellschaft). ²Die Gesellschaft unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab.
(3) ¹Die Bayerische Eisenbahngesellschaft ist für den Abschluß von Verträgen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 4 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zuständig. ²Der Abschluß von Verträgen nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
Art. 17 Schienennahverkehrsplan
(1) ¹Die Vorgaben für die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs sowie der dafür zur Verfügung stehende Finanzrahmen werden in einem Schienennahverkehrsplan festgelegt. ²Der Schienennahverkehrsplan wird vom Staatsministerium erstellt, von der Staatsregierung beschlossen und ist alle zwei Jahre fortzuschreiben. ³Dem Landtag ist Bericht zu erstatten.
(2) Der Schienennahverkehrsplan enthält
eine Darstellung des Ist-Zustands des Schienenpersonennahverkehrs und der Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
Zielvorgaben für die künftige Erschließung des Staatsgebiets mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen, für Verbesserungen des Schienenpersonennahverkehrs durch kürzere Fahrzeiten und verbesserte Fahrplanangebote sowie für eine dichtere Vernetzung des Schienenpersonennahverkehrs mit dem allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und mit dem Schienenpersonenfernverkehr,
eine Analyse festgestellter Schwachstellen und Vorschläge für deren Beseitigung,
verkehrliche Forderungen und Vorstellungen für eine verbesserte Infrastruktur im Bereich des Fahrwegs und der Schnittstellen zwischen SPNV, ÖPNV und den verschiedenen Formen des Individualverkehrs sowie für Ausbaumaßnahmen, die von der Deutschen Bahn AG, den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und anderen Trägern des Schienennetzes erwartet werden.
(3) ¹Im Schienennahverkehrsplan werden die für die Abdeckung des Defizits im Schienenpersonennahverkehr und für andere Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung stehenden jährlichen Finanzmittel festgelegt. ²Dabei ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang Finanzmittel nach § 5 RegG für Investitionsvorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden sollen.
Art. 18 Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr
(1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.
(2) ¹Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach Abs. 1 aufgestellt. ²Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne (Art. 13) aufeinander abgestimmt werden.
Dritter Teil Finanzierung
Art. 19 Grundsatz
(1) ¹Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs tragen die Aufgabenträger, soweit sie selbst Leistungen erbringen oder diese in ihrem Auftrag erbracht werden. ²Soweit ein Landkreis mit Zustimmung einer Gemeinde einzelne Aufgaben im Sinn von Art. 9 Abs. 1 durchführt, hat die Gemeinde auf Verlangen des Landkreises diese Kosten zu tragen. ³Auf Wunsch kreisangehöriger Gemeinden kann ein Landkreis zusätzliche Leistungen anbieten, sofern die betroffenen Gemeinden durch Vereinbarung die dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
(2) Erbringt ein Aufgabenträger im Weg der gegenseitigen Vereinbarung Leistungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so soll jeder Aufgabenträger von den entstehenden Kostendeckungsfehlbeträgen den sein Gebiet betreffenden Anteil tragen.
Art. 20 Finanzhilfen
(1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),
zur Abgeltung von Vorhaltekosten oder gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von Verkehrskooperationen (ÖPNV-Zuweisungen, Art. 27).
(2) ¹Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Haushalts gewährt. ²Dabei ist sicherzustellen, daß die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. ³Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Zuständig für die Prüfung der Anträge sowie die Festsetzung und Bewilligung der Finanzhilfen sind die Regierungen.
Art. 21 Investitionshilfen
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen zur Förderung von Investitionen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
(2) Die Mittel sind zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs einzusetzen, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.
(3) Die Fördervoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vorliegen.
(4) Die Kosten für ein nach Abs. 3 förderfähiges Vorhaben gelten in dem Umfang als zuwendungsfähig, in dem sie nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.
Art. 22 Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm
(1) ¹Das Staatsministerium bezieht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in das nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellende Programm die Investitionshilfen nach Art. 21 ein. ²In dem Programm werden die zu fördernden Vorhaben, die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen Kosten, der Gesamtförderung sowie der jedes Jahr voraussichtlich fälligen Förderbeträge aus Bundes- und Landesmitteln für jeweils fünf Jahre im voraus dargestellt.
(2) Ergänzend werden im nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellenden Programm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 BayFAG für die Projekte bereitgestellt werden, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.
Art. 23 Höhe der Investitionshilfen
(1) Für Vorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs mit zuwendungsfähigen Kosten über zweieinhalb Millionen Euro, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, können nach Art. 21 Finanzhilfen bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
(2) Für sonstige Vorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, können Finanzhilfen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Höchstsätze können überschritten werden, sofern es im Hinblick auf die besondere verkehrspolitische Bedeutung des Vorhabens erforderlich ist und das Vorhaben andernfalls wegen der strukturellen Schwäche des betroffenen Gebiets und der ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Verkehrsunternehmens oder der Belastung des Aufgabenträgers nicht verwirklicht werden könnte.
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 ÖPNV-Zuweisungen
¹Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. ²Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
für die vollständige oder teilweise Übernahme von Vorhaltekosten der Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen,
für Zahlungen an Unternehmen wegen gemeinwirtschaftlich erbrachter Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr,
zur Abdeckung von Kostendeckungsfehlbeträgen, die auf Grund von Verkehrskooperationen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr entstehen.
Art. 28 Höhe der ÖPNV-Zuweisungen
(1) Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der ÖPNV-Zuweisung für den einzelnen Aufgabenträger (Art. 8, 9) werden neben der Zahl der im Gebiet des Aufgabenträgers gefahrenen Nutzplatzkilometer im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und gemessen am Umfang, in dem der Aufgabenträger die allgemeinen Anforderungen (Art. 4) und den Bedienungsstandard (Art. 5) erfüllt, insbesondere berücksichtigt
der zur Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsbedienung erforderliche Aufwand,
die finanzielle Leistungskraft des jeweiligen Aufgabenträgers,
die Qualität einer vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperation, insbesondere der Grad der erreichten Verkehrsverbesserung und der Nutzen für die Allgemeinheit.
Art. 29 Grundsatz
(1) ¹Der Freistaat Bayern trägt die Kostendeckungsfehlbeträge für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern gemäß § 4 RegG, soweit die Verkehrsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 3 durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft vertraglich vereinbart oder durch das Staatsministerium auferlegt worden sind, aus dem nach § 5 RegG zur Verfügung gestellten Mittelkontingent. ²Das Nähere regelt der Schienennahverkehrsplan (Art. 17).
(2) Soweit gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, welche die Bayerische Eisenbahngesellschaft bei der Fahrplanabstimmung gemäß Art. 18 Abs. 2 nicht berücksichtigt hat, vertraglich vereinbart oder auferlegt werden, trägt die Kostendeckungsfehlbeträge der Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, auf dessen Verlangen sie vertraglich vereinbart oder auferlegt wurden.
(3) Die Bestimmungen über Investitionshilfen (Art. 21) gelten entsprechend für Investitionen beim Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen.
Vierter Teil Schlußvorschriften
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Art. 31
Feedback