SudetStG
DE - Landesrecht Bayern

SudetStG: Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) Vom 27. Juli 1970 (BayRS IV S. 437) BayRS 240-5-A (Art. 1–13)

Art. 1 Errichtung

(1) ¹Unter dem Namen „Sudetendeutsche Stiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. ²Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein eigenes Dienstsiegel.

Art. 2 Zweck, Stiftungsgenuss

(1) ¹Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 52 und 55 bis 68 der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet. ²Sie hat vor allem
in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut zu pflegen, es im Bewußtsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis zu erhalten,
die Aufgaben zu unterstützen, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen,
Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufzunehmen und für die in Nummer 1 genannten Zwecke zu nutzen oder treuhänderisch zu verwalten,
Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe zu betreuen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

Art. 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus
dem zum 31. Dezember 2017 vorhandenen Grundstockvermögen sowie
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

Art. 4 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

Art. 5 Organe

Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsvorstand,
der Stiftungsrat.

Art. 6 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
(2) ¹Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. ²Sie werden vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Bundesvorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft und dem Stiftungsrat auf fünf Jahre bestellt. ³Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ⁴Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt. ⁵Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit und in den Fällen des Satzes 4 bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) ¹Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie nicht Bedienstete der Stiftung sind. ²Sie können hauptamtlich tätig sein, aber nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(4) ¹Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. ²Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ³Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Art. 7 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) ¹Der Stiftungsrat besteht aus
dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin als vorsitzendem Mitglied,
dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales als dessen Stellvertreter,
fünf Vertretern des Landtags, die dem Landtag nicht angehören müssen,
fünf Vertretern aus dem Kreis der Sudetendeutschen, die vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft bestellt werden und
je einem Vertreter
der Bundesregierung,
der Staatskanzlei,
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,
des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und
des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
²Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden jeweils für eine Dauer von fünf Jahren entsandt. ³ Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt für sie entsprechend. ⁴Die Mitglieder nach Satz 1 können für die verbleibende Amtszeit nach Satz 2 bis zu drei weitere Personen in den Stiftungsrat wählen, wenn die Mitglieder diese Personen für die Förderung der Arbeit der Stiftung als besonders notwendig erachten.
(3) ¹Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. ³Sie erhalten Aufwendungsersatz.

Art. 8 Verwaltungsgrundsätze

(1) ¹Die Stiftungsmittel dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. ²Die Annahme von Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig.
(2) ¹Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. ²Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein. ³Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.

Art. 9 Gebühren

Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung ihrer Satzung Gebühren erheben.

Art. 10 Satzung

¹Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. ²Diese erläßt die Staatsregierung.

Art. 11 Heimfall

¹Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. ²Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. ³Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.

Art. 12 Anwendung des Stiftungsgesetzes

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft
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