Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 22. Dezember 1952 (BayRS II S. 175) BayRS 1132-2-S (Art. 1–13)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 22. Dezember 1952 (BayRS II S. 175) BayRS 1132-2-S (Art. 1–13)

Art. 1 (1) Die Bayerische Rettungsmedaille erhält, wer zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sein eigenes Leben einsetzt.
(2) ¹Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille. ²Für eine Rettungstat außerhalb Bayerns kann die Bayerische Rettungsmedaille verliehen werden, wenn der Retter oder der Gerettete Deutscher mit Hauptwohnsitz in Bayern ist und der Retter keine staatliche Rettungsauszeichnung des Landes erhalten kann, in dem er die Rettungstat ausgeführt hat.
(3) Die Bayerische Rettungsmedaille kann wiederholt derselben Person verliehen werden.
(4) Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, so wird ihm die Bayerische Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille besteht nicht.
Art. 2 ¹Die Bayerische Rettungsmedaille ist aus Silber. ²Sie zeigt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Freistaat Bayern“, auf der Rückseite mit einem Lorbeerzweig die Worte „Für opferbereiten Einsatz des eigenen Lebens“. ³Die Bayerische Rettungsmedaille wird am weiß-blauen Band getragen.
Art. 3 (1) ¹Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen. ²Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.
(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 4 (1) ¹Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. ²Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) ¹Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. ²Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.
Art. 5 (1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Art. 6 (1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am Band zu tragenden Silbermedaille.
Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite das Bild des Christophorus mit der Umschrift ‚Öffentliche Belobigung für Rettung aus Lebensgefahr‘ und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der Umschrift ‚Der Bayerische Ministerpräsident‘.
(2) Die öffentliche Belobigung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 7 Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann der Ministerpräsident bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder bei erheblichen freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewähren.
Art. 8 Jugendliche unter 18 Jahren erhalten neben der Bayerischen Rettungsmedaille eine Armbanduhr mit Widmung als Geschenk.
Art. 9 Personen, die zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr verpflichtet waren oder denen sonst der Schutz des Lebens anderer anvertraut war, kann für eine Rettungstat eine staatliche Auszeichnung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten worden sind.
Art. 10 Für Rettungstaten gemäß Art. 1 dieses Gesetzes, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, kann die Bayerische Rettungsmedaille nach Art. 3 dieses Gesetzes nachträglich verliehen werden, auch wenn bereits durch Anerkennungsschreiben des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration und Veröffentlichung der Anerkennung im Staatsanzeiger eine öffentliche Belobigung ausgesprochen worden ist.
Art. 11 (1) Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.
(2) Über jede Rettungstat, für die eine staatliche Auszeichnung in Frage kommt, sind durch die zuständigen örtlichen Behörden von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis der Regierung zu berichten.
Art. 12 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
Art. 13 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft
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