KJG
DE - Landesrecht Bayern

KJG: Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) Vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 304) BayRS 2129-1-9-U (Art. 1–8)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

¹Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. ²Es gilt für Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Kinderspieleinrichtungen sowie für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien, die überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung, dienen. ³Nicht erfasst sind andere Anlagen für soziale Zwecke sowie Sportanlagen.

Art. 2 Natürliche Lebensäußerungen von Kindern

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind als sozialadäquat hinzunehmen.

Art. 3 Jugendspieleinrichtungen

(1) Zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl I S. 324), mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden.
(2) Jugendspieleinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte nach Abs. 1 unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden.
(3) Jugendspieleinrichtungen dürfen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden.

Art. 4 Maßnahmen

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben,
technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.

Art. 5 Anordnungen im Einzelfall bei Jugendspieleinrichtungen

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach Art. 3 und 4 kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen festlegen, Betriebszeiten festsetzen oder eine Einstellung des Betriebs verlangen.
(2) Bei Jugendspieleinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten werden.
(3) Wurde eine Jugendspieleinrichtung baurechtlich genehmigt oder, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich war, steht sie mit den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang, kann die zuständige Behörde eine Einstellung des Betriebs auf Grund einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur verlangen, wenn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung vorliegt und diese weder durch nachträgliche Schutzmaßnahmen noch durch die Festsetzung von Betriebszeiten vermieden werden kann.

Art. 6 Verordnungsermächtigung

Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Belästigung der Nachbarschaft führen, kann die Gemeinde durch Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen treffen.

Art. 7 Zuständigkeit

Zuständige Behörden zum Vollzug dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.
München, den 20. Juli 2011
Horst Seehofer
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