Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse Vom 30. Januar 1868 (BayRS V S. 14) BayRS 7100-1-W (Art. 1–3)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse Vom 30. Januar 1868 (BayRS V S. 14) BayRS 7100-1-W (Art. 1–3)

Art. 1 (1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.
(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.
Art. 2 ¹Der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Bräuern in einem hierfür bezeichneten Lokale und auf ihren Lagerkellern, desgleichen nach Maßgabe des örtlichen Herkommens den schenkberechtigten Kommunbräuern und Weinbauern gestattet. ²Sämtliche genannte Gewerbetreibende unterliegen hierbei den durch Gesetze und Verordnungen festgestellten Verpflichtungen der Inhaber von Wirtschaftsgewerben.
Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1868 für den ganzen Umfang des
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