TZiWG
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TZiWG: Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee (TZiWG) Vom 27. November 1964 (GVBl. S. 205) BayRS 7902-9-L (Art. 1–45)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Ablösung der Holznutzungsrechte und -vergünstigungen

Art. 1 Grundsatz

Die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen, die auf den Teilwald- und Zinswaldgrundstücken der Forstamtsbezirke Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee lasten, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegen Übereignung von Grundstücken oder gegen Geldentschädigung unter Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Grundrechts des Eigentums abzulösen; der Ablösung unterliegen nicht Holznutzungsrechte, die Nebenrechte von Weiderechten sind, z.B. Holznutzungsrechte zugunsten von Hirtenhütten, Almkasern und anderen dem Weidebetrieb dienenden Anlagen.

Art. 2 Kirchliche Rechtsinhaber

¹Holznutzungsrechte und -vergünstigungen im Sinn des Art. 1, die mit Anwesen im Eigentum von Religionsgemeinschaften oder kirchlichen Stiftungen verbunden sind, werden nur auf Antrag der Rechtsinhaber abgelöst. ²Der Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

Art. 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Berechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Anwesen, mit denen Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art verbunden sind, sowie die Gemeinden, zu deren Gunsten solche Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.
(2) Verpflichtete im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit Holznutzungsrechten und -vergünstigungen der in Art. 1 genannten Art belastet sind.

Art. 4 Vollübereignung

(1) Berechtigten, deren Teilwald- oder Zinswaldbetrieb eine Fläche von weniger als fünfzig Hektar umfaßt, sind die Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, an denen ihnen aufgrund Berechtigung oder Vergünstigung eine Holznutzungsbefugnis zusteht, im vollen Umfang zu Eigentum zu übertragen; ist ein Berechtigter Inhaber eines Teilwald- und eines Zinswaldbetriebes oder mehrerer Teilwald- oder Zinswaldbetriebe, so sind die Flächen dieser Betriebe zusammenzurechnen.
(2) Steht die Holznutzungsbefugnis an Teilwald- oder Zinswaldgrundstücken mehreren Berechtigten als Konsorten zu, so sind die Grundstücke den Konsorten zu Miteigentum nach bestimmten, dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Bruchteilen zu übertragen; dies gilt auch dann, wenn die Fläche des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs fünfzig oder mehr Hektar umfaßt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung, als Berechtigte die Realteilung nach Art. 5 beantragen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen.

Art. 5 Realteilung

(1) ¹Berechtigten, auf die die Voraussetzungen der Vollübereignung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht zutreffen oder die einen Antrag nach Art. 4 Abs. 3 stellen, sind die Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, an denen ihnen aufgrund Berechtigung oder Vergünstigung eine Holznutzungsbefugnis zusteht, in dem in Abs. 2 bestimmten Umfang zu Eigentum zu übertragen. ²Für Konsorten gilt Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 entsprechend.
(2) Die Berechtigten erhalten aus ihrem Teilwald- oder Zinswaldbetrieb
Grundstücke mit einer der Holzzucht dienenden Fläche (Holzbodenfläche) von einem Wert, der ihrem rechnerischen Anteil am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs entspricht; dieser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kapitalwerts der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge zum Normal-Ertragswert des Wirtschaftswaldes im regelmäßigen Betrieb;
die Nichtholzboden- und Unlandflächen, die in den den Berechtigten nach Buchst. a) zu übertragenden Grundstücken enthalten sind. Nichtholzbodenflächen sind Flächen, die an sich zur Holzzucht geeignet sind, aber anderen Zwecken dienen; Unlandflächen sind Flächen, die zur Holzzucht ungeeignet sind.
(3) ¹Gehört zu einem der Realteilung unterliegenden Teilwald- oder Zinswaldbetrieb ein Grundstück, das nur aus Nichtholzboden- oder Unlandflächen besteht, so ist es dem Berechtigten auf seinen Antrag zu Eigentum zu übertragen. ²Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen; Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. ³Wird ein Antrag auf Übereignung nicht gestellt, so verbleibt das Grundstück im Eigentum des Verpflichteten.
(4) Die Realteilung ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, daß
die dem Berechtigten zu übereignende und die dem Verpflichteten verbleibende Holzbodenfläche auch in ihrer nachhaltigen Ertragsleistung dem Anteil des Berechtigten und des Verpflichteten am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs (Abs. 2 Buchst. a) entsprechen;
Grundstücke, die kleiner als fünf Hektar sind, nicht geteilt werden;
bei notwendigen Grundstücksteilungen die Teilungslinie auf Bringungsgrenzen (z.B. Wegen, Gräben, Wasserläufen oder Höhenrücken) verläuft;
Schutzwaldungen im Sinn des Forstgesetzes, die nicht ausschließlich dem Sturmschutz dienen, im Eigentum des Verpflichteten verbleiben;
die dem Verpflichteten verbleibenden Grundstücke in einem räumlichen Zusammenhang untereinander oder mit den sonstigen Grundstücken des Verpflichteten stehen.
(5) ¹Erhält der Berechtigte bei der Realteilung eine Waldfläche zugeteilt, die kleiner ist als 50 ha, so soll er auf Antrag diese Zuteilung bis zu 50 ha aufstocken können. ²Ausgleichszahlungen sind nach Art. 11 zu tätigen.

Art. 6 Ausnahme von der Eigentumsübertragung

(1) ¹Grundflächen baulicher Anlagen, Steinbrüche, Kiesgruben, Holzlagerplätze und sonstige nicht der Holzzucht dienende Flächen sind auf Antrag des Verpflichteten, Grundflächen baulicher Anlagen auch auf Antrag des Berechtigten von einer Eigentumsübertragung nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen. ²Art. 4 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Grundfläche einer baulichen Anlage zählt auch diejenige Fläche, die nach den Umständen als Umgriff der Anlage erforderlich ist.

Art. 7 Wege und Gewässer

(1) Privatwege in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind den Berechtigten und Verpflichteten, die Grundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege besitzen, zu Miteigentum nach gleichen Bruchteilen zu übertragen.
(2) Wege in den Teil- und Zinswaldungen, die von Bodenverbänden gebaut oder ausgebaut wurden, sind diesen auf ihren Antrag zu Eigentum zu übertragen.
(3) Wege die der Verpflichtete oder dessen Rechtsvorgänger auf eigene Kosten gebaut oder ausgebaut hat, sind auf seinen Antrag von einer Eigentumsübertragung nach Abs. 1 sowie nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen.
(4) Für die Wege nach Absatz 2 und Absatz 3 gilt Art. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1968 (GVBl. S. 64) entsprechend.
(5) ¹Die Gewässer in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind an die Eigentümer der Ufergrundstücke im Verhältnis der Uferstrecken zu Miteigentum zu übertragen. ²Ausgenommen hiervon sind der Lainbach, der Steinbach, der Kochler Lainbach, der Pessenbach, der Kaltenbach im Forstamtsbezirk Benediktbeuern, die Jachen, die Große und die Kleine Laine, der Röhrmoosgraben im Forstamtsbezirk Jachenau, die Altlach, die Finz und Jungfinz, der Fallbach im Forstamtsbezirk Walchensee; diese Gewässer verbleiben im Eigentum des Verpflichteten. ³Hinsichtlich der übrigen fließenden Gewässer bewendet es bei der Vorschrift des Art. 6 des Bayerischen Wassergesetzes.

Art. 8 Begründung von Dienstbarkeiten

(1) Soweit der Verpflichtete bestehende Wege oder andere nicht der Holzzucht dienende Flächen, die den Berechtigten zu Eigentum übertragen werden, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung seiner Grundstücke benötigt, sind auf seinen Antrag entsprechende Dienstbarkeiten zu begründen.
(2) Werden Wege nach Art. 7 Abs. 3 von der Eigentumsübertragung ausgenommen, so sind für Berechtigte, deren Waldgrundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege liegen, auf Antrag Dienstbarkeiten auf Wegebenützung zu begründen.

Art. 9 Aufrechterhaltung von Benutzungsrechten und Benutzungsbefugnissen

(1) Beschränkte dingliche Rechte an den nach Art. 4, 5 oder 7 zu übereignenden Grundstücken werden, soweit sie nicht den Gegenstand der Ablösung bilden, unbeschadet des Art. 14 des Bayerischen Übergangsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dem Eigentumswechsel nicht berührt.
(2) Bestehen bezüglich der nach Art. 4, 5 oder 7 zu übereignenden Grundstücke schuldrechtliche Benutzungsbefugnisse, so treten die Berechtigten in die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Art. 10 Rechte Dritter an den berechtigten Anwesen

¹Werden durch die Ablösung eines Holznutzungsrechts Rechte Dritter an dem berechtigten Anwesen betroffen, so sind diese Rechte insoweit auf die dem Berechtigten nach Art. 4 oder 5 zu übereignenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile zu erstrecken, als dies zur angemessenen Entschädigung des Rechtsinhabers erforderlich ist. ²Dies gilt nicht, wenn der Dritte das Holznutzungsrecht aus der Haftung entläßt.

Art. 11 Ausgleichszahlungen

(1) In den Fällen des Art. 4 Abs. 1 und 2 hat der Berechtigte dem Verpflichteten als Ausgleich für die Übereignung sämtlicher Holzbodenflächen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs und seinem rechnerischen Anteil hieran, mindestens aber fünf vom Hundert des Waldertragswerts des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs zu erstatten; der rechnerische Anteil des Berechtigten am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs ist nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a) zu bestimmen.
(2) Erhält der Berechtigte in den Fällen der Realteilung mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 4 eine wertmäßig von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) abweichende Holzbodenfläche, so ist der Wert in Geld auszugleichen.
(3) ¹Für die Nichtholzbodenflächen, die einen höheren nutzbaren Ertrag als den der üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung abwerfen, hat der Berechtigte im Falle der Übereignung dem Verpflichteten den Verkehrswert dieser Flächen sowie ihrer wesentlichen Bestandteile zu erstatten. ²Für die übrigen Nichtholzbodenflächen ist im Falle der Übereignung vom Berechtigten der Waldertragswert zu erstatten. ³Bei der Ermittlung des Verkehrswertes oder des Waldertragswertes sind der Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis des Berechtigten sowie Wertminderungen zu berücksichtigen, die sich aus Belastungen (Art. 8 und Art. 9 Abs. 1) oder schuldrechtlichen Benutzungsbefugnissen (Art. 9, Abs. 2) ergeben. ⁴Satz 3 findet auf Belastungen mit Wegerechten keine Anwendung; dasselbe gilt, wenn und soweit der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger für die Beeinträchtigung der Holznutzungsbefugnis bereits entschädigt worden ist oder der Berechtigte nach Art. 9 Abs. 2 einen Anspruch auf Entschädigung hierfür erwirbt.
(4) Für die Übereignung von Unlandflächen, Wegen und Gewässern sind keine Zahlungen zu leisten.
(5) Konsorten sind hinsichtlich der Ausgleichszahlungen zu einem ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil verpflichtet und berechtigt.

Art. 12 Geldabfindung in besonderen Fällen

(1) ¹Für den Verlust der Holznutzungsbefugnis an Nichtholzbodenflächen, die im Eigentum des Verpflichteten verbleiben, hat dieser den Berechtigten durch eine Geldzahlung in Höhe des Erwartungswerts der Holznutzungsbefugnis abzufinden. ²Dies gilt nicht, wenn und soweit der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger für die Beeinträchtigung der Holznutzungsbefugnis bereits entschädigt worden ist.
(2) Konsorten steht die Geldabfindung zu einem dem Wert ihrer bisherigen Nutzungsanteile entsprechenden Teil zu.
(3) Für Wertminderungen am aufstockenden Holzbestand der dem Berechtigten zu übereignenden Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, die durch den Jagdbetrieb des Verpflichteten verursacht wurden, ist der Berechtigte zu entschädigen, falls die Wertminderungen mehr als 40 % der Stammzahl eines Bestands (Unterfläche) betreffen.

Art. 13 Zahlungsvorschriften

(1) ¹Ausgleichszahlungen und Geldabfindungen sind binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem die Ablösung der in Art. 1 bezeichneten Holznutzungsrechte und -vergünstigungen wirksam wird. ²Eine Verzinsung findet während dieses Zeitraumes nicht statt.
(2) ¹Auf Antrag des Berechtigten soll diesem in begründeten Fällen bei der Ablösung gestattet werden, seine Zahlungsverbindlichkeiten in höchstens sieben Jahresraten zu tilgen; dies gilt auch hinsichtlich der anteiligen Zahlungsverpflichtung eines Konsorten. ²Die jeweiligen Restbeträge sind mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von sechs vom Hundert zu entrichten.

Art. 14 Voraussetzung der Ablösung und Höhe der Entschädigung

(1) ¹Auf übereinstimmenden Antrag des Berechtigten und des Verpflichteten ist die Ablösung gegen Geldentschädigung vorzunehmen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen. ²Die Geldentschädigung bemißt sich, soweit die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen auf Holzbodenflächen lasten, nach dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) bezeichneten Wert, soweit sie auf Nichtholzbodenflächen lasten, nach dem Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis. ³Eine Belastung von Unlandflächen und Wegen bleibt unberücksichtigt.
(2) Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.

Zweiter Teil Waldaufnahme, Bewertung

Art. 15 Allgemeines

(1) ¹Bei der Ermittlung der forstlichen Gegebenheiten in den Teil- und Zinswaldungen ist nach der Forsteinrichtungsanweisung für die Bayerischen Staatswaldungen, Ausgabe 1951, und nach den in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätzen zu verfahren. ²Für die Bewertung der Teil- und Zinswaldbetriebe sowie für die Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge sind ebenfalls die in der Staatsforstverwaltung angewandten forstlichen Grundsätze zu beachten. ³Dies gilt nicht, soweit dieses Gesetz und seine Anlagen eine besondere Regelung treffen.
(2) Wenn in den folgenden Bestimmungen der Abschluß der Waldaufnahme maßgebend ist, ist darunter jeweils der Abschluß der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk zu verstehen, soweit die Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes festlegen.

Art. 16 Waldaufnahme

(1) ¹Zum Zwecke der Waldaufnahme sind zunächst die Grenzen der Teilwald- und der Zinswaldgrundstücke, soweit letztere nicht von ein- und demselben Berechtigten genutzt werden, im Gelände kenntlich zu machen; den Berechtigten und Verpflichteten ist Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. ²Über das Ergebnis der Grenzermittlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Berechtigten und Verpflichteten zu unterzeichnen ist.
(2) Für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb ist eine maßstabgerechte Kartenskizze zu fertigen.
(3) ¹Die Waldaufnahme hat alle den Wert der Teilwald- und Zinswaldgrundstücke bestimmenden Gegebenheiten zu erfassen. ²Insbesondere sind zu ermitteln: Grenzen und Ausmaß der Holzbodenflächen, getrennt nach Wirtschaftswald im regelmäßigen Betrieb (i.r.B.) und Wirtschaftswald außer regelmäßigem Betrieb (a.r.B.) sowie Grenzen und Ausmaß der Nichtholzboden- und Unlandflächen, ferner für die Holzbodenflächen Bestandsalter, Holzartenanteile, Ertragsklassen, Nutzungsentgang, Bestockungsgrad, mutmaßlicher Mittelstammdurchmesser am Ende der Umtriebszeit, Bringungsklasse und Qualitätsklasse.
(4) In den mehr als achtzig Jahren alten Beständen des Wirtschaftswaldes im regelmäßigen Betrieb ist die Waldaufnahme mit Hilfe stammweiser Messung auf ganzer Fläche oder Teilfläche vorzunehmen
(5) Für Fichte und die übrigen Nadelholzarten ist die Ertragstafel „Wiedemann, Fichte mäßige Durchforstung, 1936/42“, für Buche und die übrigen Laubholzarten die Ertragstafel „Wiedemann, Buche mäßige Durchforstung, 1931 B“ zu verwenden.
(6) Das Massenberechnungsverfahren von v. Laer-Spiecker ist anzuwenden.

Art. 17 Waldbewertung

(1) Der Waldertragwert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs setzt sich zusammen aus dem Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B. und dem Ertragswert des Wirtschaftswaldes a.r.B.
(2) ¹Der Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B. ergibt sich durch Zusammenzählung der Ertragswerte der Unterflächen. ²Der Ertragswert jeder Unterfläche ist in der Weise zu ermitteln, daß der zu errechnende Normal-Ertragswert der Unterfläche mit dem zutreffenden Altersfaktor und Bestockungsgrad vervielfacht wird.
(3) ¹Der Normal-Ertragswert der Unterfläche ist das Dreißigfache ihres auf der Grundlage eines Bestockungsgrades von 1,0 errechneten nachhaltigen jährichen Reinertrags. ²Die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der Unterflächen sind mit Hilfe eines als Maßstab dienenden Vergleichsbestandes zu erfassen. ³Die Summe der Normal-Ertragswerte der Unterflächen des Wirtschaftswaldes i.r.B. ergibt den Normal-Ertragswert des Wirtschaftswaldes i.r.B.
(4) ¹Im Wirtschaftswald a.r.B. ist der Ertragswert dem Normal-Ertragswert gleichzusetzen; er ist das Dreißigfache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags. ²Für die Errechnung dieses Reinertrags ist ein nachhaltig jährlich nutzbarer Holzertrag von einem Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zu unterstellen, der sich zu siebzig vom Hundert aus Nadelholz und zu dreißig vom Hundert aus Laubholz der jeweils niedrigsten ertragstafelmäßigen Durchmesserstufe zusammensetzt.
(5) Als niedrigster Ertragswert und als niedrigster Normal-Ertragswert jeder Unterfläche gilt im Wirtschaftswald i.r.B. und im Wirtschaftswald a.r.B. das Dreißigfache des jährlichen Jagdpachtzinses.
(6) Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ertragswerte und der Normal-Ertragswerte sind im übrigen:
eine Umtriebszeit von hundertzwanzig Jahren,
der Durchschnitt der Holzpreise, die in den Reservatwaldungen der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren erzielt worden sind,
die Erntekosten, die dem bei Abschluß der Waldaufnahme geltenden Tarifvertrag entsprechen.
die Sortengliederung nach Qualitätsklassen im Anhalt an die Sortenertragstafel Mitscherlich für Fichte und Buche unter Berücksichtigung gegendüblicher Erfahrungszahlen, wobei Wertminderungen nach Art. 12 Abs. 3 zunächst nicht zu berücksichtigen sind.
der gewogene Durchschnitt der Jagdpachtzinse, die im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme im Bereich der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee erzielt worden sind, wobei Gegenleistungen des Verpächters in Abzug zu bringen sind,
ein Verwaltungskostenbeitrag von 16 DM je ha; dieser Betrag ist in dem Verhältnis zu ändern, in dem der Gesamtbesoldungsaufwand der Staatsforstverwaltung im Februar des Jahres in dem die Waldaufnahme abgeschlossen wurde, zum Gesamtbesoldungsaufwand der Staatsforstverwaltung im Februar des Jahres 1964 steht,
75 vom Hundert der Kulturkosten, die im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme in den oberbayerischen Hochgebirgsforstämtern angefallen sind,
die in Anlage 1 enthaltenen Tabellen sowie die Tabellen gemäß Anlage 2, die jeweils am Ende des Jahres zu erstellen sind, in welchem der Abschluß der Waldaufnahme erfolgt ist.
(7) Wertminderungen nach Art. 12 Abs. 3 sind als Unterschiedsbetrag der Ertragswerte in ungeschädigtem und in geschädigtem Zustand gesondert zu ermitteln.

Art. 18 Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge

(1) ¹Der Kapitalwert der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge ist das Fünfundzwanzigfache des um die Gegenreichnisse verminderten erntekostenfreien Jahreswerts des nachhaltig möglichen Holzertrags (durchschnittlicher Gesamtzuwachs – dGZ –) im Wirtschaftswald i.r.B. ²Für die Ermittlung des Jahreswerts des nachhaltig möglichen Holzertrags gilt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Buchst. a) bis d) entsprechend.
(2) ¹Der Wert der Gegenreichnisse ist für die Rechtholz-, Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergünstigungsholzbezüge sowie für die Verwilligungsholzbezüge getrennt zu berechnen. ²Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte der genannten Bezüge festzustellen.
(3) Der Jahreswert der Rechtholzbezüge (Hausnotdurft) ergibt sich aus
der Holzmenge; diese entspricht bei festgemessenen Holzrechten dem Jahresfixum; bei Bedarfsrechten ist sie nach dem Durchschnitt der letzten 50 Kalenderjahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu berechnen; in Fällen, in denen die Anwendung dieses Berechnungszeitraumes zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde, kann ein angemessener längerer Berechnungszeitraum oder ein zu errechnendes Jahresfixum zugrunde gelegt werden. Dieses Jahresfixum besteht aus dem jährlichen Unterhaltungsfixum (Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b) FoRG), vermehrt um eine ewige Holzrente, die aus der halben Neubauholzmasse (Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a) FoRG) unter Anwendung eines Zinsfußes von 4 vom Hundert errechnet wird.
den Sortenanteilen; diese sind aus dem Durchschnitt der letzten fünfzehn Abgabejahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu ermitteln;
den erntekostenfreien Holzpreisen; die Holzpreise sind als Durchschnitt der in den Reservatwaldungen der Forstämter Benediktbeuern, Jachenau und Walchensee im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren erzielten Preise zu ermitteln; der Veranschlagung der Erntekosten ist der beim Abschluß der Waldaufnahme gültige Tarifvertrag zugrunde zu legen.
(4) Der Jahreswert der Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergüngstigungsholzbezüge erechnet sich nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Holzmenge aus dem Durchschnitt der letzten fünfzehn Kalenderjahre vor dem Abschluß der Waldaufnahme zu ermitteln ist.
(5) Der Jahreswert der nachhaltigen Verwilligungsholzbezüge ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erntekostenfreien Jahreswert des nachhaltig möglichen Holzertrags (dGZ) im Wirtschaftswald i.r.B. und der Summe der Jahreswerte nach Abs. 3 und 4.
(6) Der Wert der jährlichen Gegenreichnisse für die Rechtholz-, Hauszahl-, Zahlholz- und fixierten Vergünstigungsholzbezüge errechnet sich aus den nach Abs. 3 Buchst. a) oder Abs. 4 und Abs. 3 Buchstabe b) ermittelten Holzmengen und Sortenanteilen sowie dem Durchschnitt der im Jahre des Abschlusses der Waldaufnahme und in den beiden vorangegangenen Jahren sortenweise festgesetzten Gegenreichnissätze.
(7) Der Wert der jährlichen Gegenreichnisse für die Verwilligungsholzbezüge ergibt sich aus
der Holzmenge; diese ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig möglichen Holzertrag (dGZ) im Wirtschaftswald i.r.B. und der Summe der Holzmengen nach Abs. 3 Buchst. a) und Abs. 4;
dem Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde; sind die Gegenreichnisse nicht fixiert, so setzt sich der Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde aus den anteiligen Gegenreichnissätzen der Richtwerte, die den erntekostenbelasteten Qualitätsziffern der zutreffenden Holzsortengruppen entsprechen, zusammen; die Gegenreichnissätze der Richtwerte errechnen sich als Durchschnittssätze unter Zugrundelegung eines Holzartenanfalls von 80 vom Hundert Nadelholz und 20 vom Hundert Laubholz und einer normalen Güteklassenverteilung (Qualitätsklasse 1 der Tabelle 2, Anlage 1); Rechnungsgrundlage für die Bemessung sind der Durchschnitt der im Jahr des Abschlusses der Waldaufnahme in einem Forstamtsbezirk und in den beiden vorangegangenen Jahren für die einzelnen Holzsorten in der Bringungsklasse B festgesetzten Gegenreichnissätze. Sind die Gegenreichnisse fixiert, so gilt als Gegenreichnissatz je Erntefestmeter ohne Rinde der Betrag von DM 1,50.
(8) ¹Sind Grundstücke eines Teilwald- oder Zinswaldbetriebs mit Nebenrechten von Weiderechten belastet, so ist der Jahreswert dieser Holzbezüge nach Abs. 3 zu ermitteln und dem nach Abs. 3 festzustellenden Jahreswert der Rechtholzbezüge zuzuschlagen. ²Dies gilt nicht, wenn die mit den Nebenrechten belasteten Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke bei der Realteilung im vollen Umfang im Eigentum des Verpflichteten verbleiben.
(9) Sind in den letzten fünfzig Kalenderjahren vor dem Abschluß der Waldaufnahme anstelle von Rechtholzbezügen Massivbauentschädigungen gewährt worden, so sind bei der Ermittlung der jährlichen Rechtholzbezüge nach Abs. 3 Buchst. a) die durch den Massivbau eingesparten Holzmengen den Rechtholzbezügen zuzurechnen.
(10) ¹Holzbezugsrechte zugunsten von Anwesen, die nicht mehr bestehen, nicht mehr benutzt werden oder einem anderen Zweck dienen als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt, werden bei der Berechnung des Kapitalwerts der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge wie Verwilligungen behandelt. ²Dies gilt nicht, wenn der Verpflichtete die Rechtholzbezüge bisher abgewährt hat.
(11) ¹Holznutzungsbefugnisse, die an Nichtholzbodenflächen bestehen, sind bei der Berechnung ihres Erwartungswerts einheitlich wie Verwilligungen zu behandeln. ²Der Erwartungswert ergibt sich durch Vervielfachung des Kapitalwerts (Abs. 1) mit dem Altersfaktor für unbestockte Nadelholzflächen. ³Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von dem Holzertrag auszugehen, der sich nachhaltig erzielen ließe, wenn die betreffenden Nichtholzbodenflächen bestockt wären.

Art. 19 Wertansatz bei der Realteilung

Für die Realteilung der Holzbodenfläche ist jede Unterfläche mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Waldertragswerts des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs festgestellt worden ist.

Dritter Teil Verfahren

Art. 20 Zuständigkeit und Einrichtung der Forstrechtsstelle

(1) Die Ablösung ist von einer Forstrechtsstelle bei der Regierung von Oberbayern von Amts wegen, im Fall des Art. 2 auf Antrag durchzuführen.
(2) ¹Die Forstrechtsstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine aufgrund einer Vorschlagsliste der Oberforstdirektion München, der andere aufgrund einer Vorschlagsliste des Bayerischen Bauernverbandes bestellt sein muß. ²Im übrigen gelten Art. 28, Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 5 sowie Art. 30 bis 36 des Gesetzes über die Forstrechte.

Art. 21 Beteiligte am Ablösungsverfahren

(1) Am Ablösungsverfahren sind beteiligt
die Verpflichteten,
die Berechtigten und
die Inhaber von Rechten, deren Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Aufhebung der abzulösenden Rechte nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich wäre (Drittberechtigte).
(2) ¹Drittberechtigte, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden Beteiligte erst im Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Rechte. ²Ist der Bestand eines angemeldeten Rechts zweifelhaft, so hat die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. ³Nach fruchtlosem Fristablauf ist er nicht mehr zu beteiligen.
(3) Wechselt die Person eines Beteiligten während des Ablösungsverfahrens, so tritt der Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet.
(4) ¹Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. ²Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle kann anordnen, daß Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Art. 22 Ermittlung der Beteiligten

Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.

Art. 23 Bestellung eines Vertreters

(1) ¹Auf Ersuchen der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden hat das Vormundschaftsgericht, falls ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist;
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;
für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland befindet, wenn er der Aufforderung der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
für Berechtigte, denen das Eigentum am angeforsteten Anwesen zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen zusteht, sowie für mehrere Inhaber eines von der Ablösung betroffenen Rechts nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. c), wenn sie der Aufforderung der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
²Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft entsprechend.
(2) ¹Zuständig ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, mit welchem das der Ablösung unterliegende Holznutzungsrecht oder die abzulösende Vergünstigung verbunden ist. ²Steht das abzulösende Recht einer Gemeinde zu, so ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt.

Art. 24 Vertretung des Freistaates Bayern

¹Soweit der Freistaat Bayern Beteiligter ist, wird er im Verfahren vor der Forstrechtsstelle von der Bezirksfinanzdirektion München vertreten. ²§ 15 Abs. 1 und 3 der Vertretungsverordnung vom 18.2.1959 (GVBl. S. 97) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.3.1960 (GVBl. S. 33) gilt entsprechend.

Art. 25 Einsicht in Schriftstücke

Der Berechtigte kann Einsicht in die im Besitz des Verpflichteten befindlichen Definitivbeschlüsse, Forstrechtskataster und Abgewährungsnachweise verlangen, soweit ihm ein Anspruch auf Einsicht nicht schon nach anderen Vorschriften zusteht.

Art. 26 Einleitung des Verfahrens nach Ablösungsbezirken

(1) Die Forstrechtsstelle verfügt jeweils für einen bestimmten Teil des Teil- und Zinswaldgebiets (Ablösungsbezirk) die Einleitung des Ablösungsverfahrens.
(2) Die Einleitungsverfügung muß enthalten
die Beschreibung des Ablösungsbezirks unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der in Betracht kommenden belasteten Grundstücke,
die namentliche Bezeichnung der Berechtigten und Verpflichteten und
die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke, zu deren Gunsten die abzulösenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.

Art. 27 Zustellung und Bekanntmachung der Einleitungsverfügung, Anmeldung von Rechten Drittberechtigter

(1) ¹Die Einleitungsverfügung ist den Beteiligten zuzustellen. ²Sie ist außerdem im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen.
(2) ¹In der Bekanntmachung sind die Drittberechtigten, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, unter Hinweis auf Satz 2 aufzufordern, ihre Rechte bei der Forstrechtsstelle anzumelden. ²Rechte, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.

Art. 28 Mitteilungspflichten der Forstrechtsstelle und des Grundbuchamts

(1) ¹Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Ablösungsverfahrens mit. ²Das Grundbuchamt hat die Teil- und Zinswaldkommission von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach Einleitung des Verfahrens auf den Grundbuchblättern der belasteten und der herrschenden Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so gibt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

Art. 29 Teil- und Zinswaldkommission

(1) ¹Zur Abwicklung des Ablösungsverfahrens, insbesondere zum Zwecke der Aufnahme und Bewertung der Teil- und Zinswaldungen und der Ermittlung und Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge bedient sich die Forstrechtsstelle einer Kommission. ²Dieser obliegt es auch, soweit nach Art. 11 Abs. 3 erforderlich, die Feststellung der Verkehrswerte der Nichtholzbodenflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile durch nichtforstliche Sachverständige zu veranlassen, sowie unter Berücksichtigung dieser Sachverständigengutachten Vorschläge für die Wertauseinandersetzung auszuarbeiten.
(2) ¹Die Kommission besteht aus zwei fachkundigen Personen, die den Erfordernissen des Art. 8 des Forstgesetzes genügen müssen. ²Die Kommissionsmitglieder werden durch die Forstrechtsstelle aufgrund Vorschlags der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Stellen berufen.
(3) ¹Die Kommissionsmitglieder haben ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Können nachzukommen; sie sind an Weisungen der Stellen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, nicht gebunden. ²Ergeben sich zwischen ihnen in Einzelfragen Meinungsverschiedenheiten, über die eine Einigung nicht erzielt werden kann, so haben sie ihre Auffassung der Forstrechtsstelle schriftlich mitzuteilen. ³Diese bestimmt, auf welcher Grundlage die Arbeit der Kommission fortzuführen ist.
(4) Die Staatsforstverwaltung stellt der Kommission das nötige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung.

Art. 30 Mitteilung an die Beteiligten, Akteneinsicht, Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zins-Wertauseinandersetzungsvorschlag

(1) Von dem Beginn und dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten in einem bestimmten Bereich des Teil- und Zinswaldgebietes gibt die Teil- und Zinswaldkommission den Berechtigten und Verpflichteten unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 Kenntnis.
(2) ¹Nach dem Abschluß der Bewertungsarbeiten für einen Forstamtsbezirk teilt die Kommission den Beteiligten mit, daß die Aufnahme- und Bewertungsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. ²Bei dieser Einsichtnahme können sich die Beteiligten zur Waldbewertung (Art. 17), zur Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge (Art. 18) sowie zur Ausarbeitung der Wertauseinandersetzungsvorschläge äußern.
(3) ¹Anschließend legt die Kommission der Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb einen Wertauseinandersetzungsvorschlag mit allen Unterlagen vor. ²Äußerungen der Beteiligten nach Absatz 2 sind den Unterlagen mit einer Stellungnahme beizufügen.

Art. 31 Beweiserhebung, Fristen für Anträge und Einwendungen

(1) Die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender kann den Beteiligten die Vorlegung von Urkunden aufgeben und weitere vorbereitende Beweiserhebungen durchführen.
(2) Nach der Vorlage der Wertauseinandersetzungsvorschläge durch die Kommission teilt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle den Beteiligten mit, daß die Wertauseinandersetzungsvorschläge bei der Forstrechtsstelle eingesehen werden können.
(3) In dieser Mitteilung sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Antragsbefugnisse nach Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilung schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.
(4) Die Mitteilung ist mit der weiteren Aufforderung zu verbinden, etwaige Einwendungen gegen die vorgeschlagene Wertauseinandersetzung binnen einer zu bestimmenden Frist, die in der Regel zwei Monate betragen soll, schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu erheben.
(5) Bodenverbände, die Wege im Teil- und Zinswaldgebiet gebaut haben, sind unter Hinweis auf die Antragsbefugnis nach Art. 7 Abs. 2 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilungen schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.
(6) Die Forstrechtsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit nichtfristgerechte Anträge und Einwendungen bei der Ablösungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
(7) Auf die Vorschrift des Art. 10 ist in der Mitteilung besonders hinzuweisen.

Art. 32 Mündliche Verhandlung

(1) Nach Ablauf der Fristen für Anträge und Einwendungen (Art. 31 Abs. 3 und 4) bestimmt die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender jeweils für ein einzelnes Ablösungsvorhaben Termin zur mündlichen Verhandlung; in begründeten Fällen können mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
(2) ¹Die Beteiligten und die Kommissionsmitglieder sind mit angemessener Frist schriftlich zur mündlichen Verhandlung zu laden. ²Dabei sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
(3) ¹Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. ²An ihr können Beauftragte von Behörden und des Bayerischen Bauernverbandes sowie andere Personen teilnehmen, denen der Vorsitzende der Forstrechtsstelle die Anwesenheit gestattet hat.
(4) ¹In der mündlichen Verhandlung ist das Ablösungsvorhaben unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und der erhobenen Einwendungen mit den Beteiligten eingehend zu erörtern. ²Sodann erhebt die Forstrechtsstelle etwa noch erforderliche Beweise. ³Sie kann auch das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
(5) Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Forstrechte entsprechende Anwendung.

Art. 33 Gütliche Einigung

(1) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
(2) ¹Einigen sich sämtliche Beteiligte über die Ablösung (Volleinigung), so hat die Forstrechtsstelle eine den Erfordernissen des Art. 34 Abs. 2 entsprechende Niederschrift aufzunehmen. ²Diese ist von den Beteiligten und vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen. ³Ein Bevollmächtigter des Berechtigten oder des Verpflichteten, sofern dies nicht der Freistaat Bayern ist, bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) ¹In einer Einigung nach Abs. 2 kann auch vereinbart werden, daß der Berechtigte anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ihm nach Art. 4 Abs. 1 und 2, oder Art. 5 zu übertragen sind, andere Grundstücke oder Grundstücksteile des Verpflichteten erhält. ²Hat die Forstrechtsstelle mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden, so kann sich die Einigung der Beteiligten außerdem auf einen Austausch der den Berechtigten zu übertragenden Grundstücke oder Grundstücksteile erstrecken.
(4) ¹Einigen sich sämtliche Beteiligte teilweise über die Ablösung (Teileinigung), so nimmt die Forstrechtsstelle eine Niederschrift über die Einigung auf. ²Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
(5) ¹Die beurkundete Einigung steht in den Fällen der Absätze 2 und 3 einer nicht mehr anfechtbaren Ablösungsentscheidung gleich. ²Im Fall des Abs. 4 ist die Anfechtung der Ablösungsentscheidung insoweit ausgeschlossen, als ihr eine beurkundete Einigung der Beteiligten zugrunde liegt.
(6) ¹Die Übertragung von Wegen zu Miteigentum nach Art. 7 Abs. 1 kann nicht Gegenstand der Einigung sein. ²Art. 34 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Art. 34 Inhalt der Ablösungsentscheidung

(1) Kommt eine Einigung im Sinn des Art. 33 Abs. 2 oder 3 nicht zustande, so entscheidet die Forstrechtsstelle über jedes Ablösungsvorhaben durch gesonderten Beschluß (Ablösungsentscheidung).
(2) Die Ablösungsentscheidung muß bezeichnen
die Beteiligten;
die den Gegenstand der Ablösung bildenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen;
die in das Eigentum des Berechtigten oder in das Eigentum von Konsorten übergehenden Grundstücke oder Grundstücksteile (Art. 4, 5). Die Grundstücke sind grundbuchmäßig zu bezeichnen; soweit ein Eigentumswechsel an Grundstücksteilen stattfindet, ist zu deren Bezeichnung auf den Veränderungsnachweis Bezug zu nehmen. Bei Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksteilen an Konsorten sind außerdem die Miteigentumsanteile der einzelnen Konsorten zu bestimmen;
die nach Art. 8 begründeten Dienstbarkeiten unter Angabe des belasteten Grundstücks, des Inhalts und Rangs sowie des Rechtsinhabers;
die Rechte, die nach Art. 10 erstreckt werden, nach Inhalt und Rang unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der der Mithaftung unterstellten Grundstücke oder Miteigentumsanteile;
die Geldleistungen nach Art. 11 und 12 unter Angabe des Empfangsberechtigten und des Leistungspflichtigen sowie der Fälligkeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 1); auf die Zinsregelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 sowie des Art. 13 Abs. 3 ist hinzuweisen;
die gestundeten Geldverbindlichkeiten des Berechtigten nach Art. 13 Abs. 2 unter Angabe der Teilzahlungsbeträge und ihrer jeweiligen Fälligkeit sowie unter Hinweis auf die Stundungs- und Verzugszinsen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3).
(3) ¹In der Ablösungsentscheidung ist darauf hinzuweisen, daß beschränkte dingliche Rechte an den in Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken oder Grundstücksteilen bestehen bleiben. ²Soweit schuldrechtliche Benutzungsverträge bezüglich dieser Grundstücke oder Grundstücksteile bestehen, sind diese unter Hinweis auf die Regelung des Art. 9 Abs. 2 einzeln aufzuführen.
(4) ¹In den Fällen der Ablösung gegen Geldentschädigung (Art. 14) ist der zu zahlende Geldbetrag, aufgeschlüsselt nach den auf die Holznutzungsrechte und die Holznutzungsvergünstigungen entfallenden Teilbeträgen, unter Bezeichnung des Empfangsberechtigten und des Leistungspflichtigen sowie der Fälligkeit (Art. 14 Abs. 2) anzugeben. ²Im übrigen findet Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 Halbsatz 2 und Nr. 7 entsprechende Anwendung. ³Auf die Vorschrift des Art. 24 des Gesetzes über die Forstrechte ist hinzuweisen.
(5) ¹Über die Übertragung von Miteigentum an Wegen (Art. 7 Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden, wenn sämtliche Eigentümer der im Einzugsgebiet liegenden Grundstücke feststehen. ²Auf diese Entscheidung finden die Vorschriften des Abs. 2 Nr. 1 und 3, des Art. 35 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 36, 37 und 39 entsprechende Anwendung. ³In der Ablösungsentscheidung ist auf die nach Satz 1 noch zu treffende Entscheidung hinzuweisen.

Art. 35 Begründung, Ausfertigung und Zustellung der Ablösungsentscheidung, Mitteilung an das Vollstreckungsgericht

(1) Die Ablösungsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ablösungsentscheidung zuzustellen.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so übersendet der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift der Ablösungsentscheidung.

Art. 36 Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablösungsentscheidung der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet des Abs. 2, der Verwaltungsrechtsweg ohne Vorverfahren zulässig.
(2) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen wegen
der Höhe der bei der Übereignung nach Art. 4 und 5 zu leistenden Ausgleichszahlungen (Art. 11);
des Werts der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. a) übertragenen Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke;
der Bestimmung des Anteilsverhältnisses nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 3;
der Höhe der Geldabfindung in den Fällen des Art. 12;
der Angemessenheit der Entschädigung des Drittberechtigten nach Art. 10 und
der Höhe der Geldentschädigung nach Art. 14.
(3) ¹In den Fällen des Abs. 2 bedarf es keines Abhilfeverfahrens nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung. ²Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach Abs. 1 anfechtbaren Teile der Ablösungsentscheidung erhoben werden.

Art. 37 Eintritt der Rechtsänderungen, Eintragungen im Grundbuch

(1) ¹Ist die Ablösungsentscheidung nicht mehr anfechtbar, so bestimmt die Forstrechtsstelle den Tag, mit dessen Beginn die angeordneten Rechtsänderungen wirksam werden (Ausführungsanordnung). ²Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ausführungsanordnung zuzustellen. ³Art. 35 Abs. 3 gilt entsprechend. ⁴In den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 werden die Rechtsänderungen mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die gütliche Einigung beurkundet worden ist.
(2) ¹Sind die Rechtsänderungen wirksam geworden, so ersucht der Vorsitzende der Forstrechtsstelle das Grundbuchamt um ihre Eintragung in das Grundbuch. ²Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Ablösungsentscheidung sowie der Ausführungsanordnung, in den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die gütliche Einigung beizufügen; soweit die Rechtsänderungen Grundstücksteile betreffen, ist dem Ersuchen der entsprechende Veränderungsnachweis des Vermessungsamts beizugeben.

Art. 38 Zwangsvollstreckung

(1) ¹Aus nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 34 sowie aus der Niederschrift über die gütliche Einigung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. ²Aus einer Ablösungsentscheidung ist die Vollstreckung erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) Im übrigen ist auf die Zwangsvollstreckung Art. 44 des Gesetzes über die Forstrechte anzuwenden.

Art. 39 Kosten

(1) ¹Das Ablösungsverfahren und die Berichtigung der öffentlichen Bücher sind kostenfrei. ²Auslagen für notwendige Grenzermittlungsvermessungen werden jedoch von den betroffenen Berechtigten erhoben.
(2) Die Beteiligten tragen ihre Aufwendungen selbst.

Vierter Teil Besondere Vorschriften

Art. 40 Überbrückungsregelung

(1) ¹Während der äußeren Waldaufnahmearbeiten hat der Holzeinschlag zu unterbleiben. ²Nach dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten ist er im Rahmen der bisherigen Nutzungsbefugnis wieder zulässig.
(2) Für die Zeit vom Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten bis zum Eintritt der Rechtsänderungen (Art. 37 Abs. 1) hat der Berechtigte dem Verpflichteten, im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung auch der Verpflichtete dem Berechtigten, eine einmalige Überbrückungszahlung zu leisten.
(3) ¹Die Überbrückungszahlung des Berechtigten beträgt im Fall der Vollübereigung vier vom Hundert nach Art. 11 Abs. 1 zu leistenden Ausgleichszahlung je Jahr. ²Im Fall der Realteilung bestimmt sich ihre Höhe nach dem Wert der Holznutzungen, die der Berechtigte aus den im Eigentum des Verpflichteten verbleibenden Grundstücken gezogen hat, im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung nach dem Wert aller Holznutzungen des Berechtigten. ³Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Werts der Holznutzungen sind die Holzpreise, die im Durchschnitt in den Reservatwaldungen des betreffenden Forstamts im Jahr der jeweiligen Abgewährung erzielt worden sind, sowie die entsprechenden jeweiligen Erntekosten.
(4) Die Überbrückungszahlung des Verpflichteten im Fall der Ablösung gegen Geldentschädigung beträgt vier vom Hundert der Ablösungsentschädigung je Jahr.
(5) Art. 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Für Holzbezüge, die in den in Abs. 2 genannten Zeitraum abgewährt werden, hat der Berechtigte keine Gegenreichnisse mehr zu entrichten.
(7) ¹Die Geldleistungen nach Abs. 3 und 4 (Überbrückungszahlungen) sind in einer gesonderten Entscheidung der Forstrechtsstelle festzusetzen. ²Die Entscheidung soll möglichst innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtsänderungen (Art. 37 Abs. 1) getroffen werden. ³Die Überbrückungszahlungen sind binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem die Entscheidung nach Satz 1 wirksam wird. ⁴Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie die Art. 20, 24, 30, 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1, Art. 38 und Art. 39 dieses Gesetzes und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.

Art. 41 Wegeunterhaltung

¹Die Eigentümer der Privatwege im Teil- und Zinswaldgebiet und die nach Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Wegeberechtigten sind, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände bestehen, untereinander verpflichtet, die Wege nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Benützung ordnungsgemäß zu unterhalten. ²Für die Unterhaltung öffentlicher Wege gelten die Vorschften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

Art. 42 Waldgenossenschaften

(1) Zur Erhaltung des Waldes, zur Sicherung seiner Wohlfahrtswirkungen und zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung haben die Berechtigten des Forstamtsbezirks Benediktbeuern je eine Waldgenossenschaft zu bilden für die Teilwaldungen.
der Distrikte Heilbrunner Berg Mutzenkreut und Blümelsgraben,
des Distrikts Hintersteinbach,
der Distrikte Brand, Augraben und Lainwald,
der Distrikte Rieder-Vorberg, Bichlholz, Vordergrabenholz, Hintergrabenholz, Bannholzzipfel, Etzgraben, Stocket und Oberfeldholz,
der Distrikte Orterer Wald, Kochler-Berg, Mittlerer Aschgraben, Nördlicher Aschgraben, Angerholz, Kopfholz und Westerlaich.
(2) Den Erfordernissen des Absatzes 1 wird entsprochen, wenn eine Betriebs- oder eine Wirtschaftsplan- oder Wirtschaftsgenossenschaft gebildet wird.
(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 und der §§ 5 bis 9 der Nutzungsrechte-Ablösungsverordnung vom 12. August 1953 (BayBS I S. 476) gelten entsprechend.

Fünfter Teil Sondervorschriften für den Forstamtsbezirk Benediktbeuern

Art. 42a Vollzug des Gesetzes im Forstamtsbezirk Benediktbeuern

(1) ¹Im Forstamtsbezirk Benediktbeuern bemißt sich die Ausgleichszahlung nach der Anlage 9. ²Die Anteile der Bringungsklassen und der Holzarten werden geschätzt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte mit dem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist.
(3) ¹Die Ablösung kann durch Vertrag erfolgen. ²In diesem Fall sind die Art. 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. ³Die Art. 41 und 42 bleiben unberührt.

Sechster Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 43 Weitergeltung der bisherigen Vorschriften, Anwendbarkeit des Gesetzes über die Forstrechte

¹Solange Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 bezeichneten Art nicht abgelöst sind, ist auf sie Art. 50 des Gesetzes über die Forstrechte weiterhin anzuwenden; findet die Ablösung nur auf Antrag statt und wird dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt, so unterliegen die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen fortan den Vorschriften des Gesetzes über die Forstrechte. ²Für alle übrigen Forstrecht und -vergünstigungen, die auf Grundstücken im Teil- und Zinswaldgebiet lasten, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Gesetz über die Forstrechte.

Art. 44 Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Art. 45 Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
München, den 27. November 1964
Dr. h.c. Goppel
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