AGGlüStV: Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922) BayRS 2187-3-I (Art. 1–16)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Lotterien, Sportwetten und Online-Glücksspiel
Art. 1 Öffentliche Aufgabe
(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) nimmt der Freistaat Bayern die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.
(2) ¹Die Glücksspielaufsicht (Art. 4) überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. ²Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2, § 27f und § 27p GlüStV 2021 zuständigen Behörden und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) ¹Der Freistaat Bayern veranstaltet durch die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung (Art. 5) Sportwetten, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele
(4) ¹Abweichend von Abs. 3 veranstaltet die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. ²Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.
Art. 2 Erlaubnisverfahren
(1) ¹Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
die Einhaltung
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
der Internetbeschränkungen nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021,
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021
sichergestellt ist,
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 genügt ist,
sichergestellt ist, dass der Veranstalter oder Vermittler seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,
der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 sichergestellt ist und
bei gewerblichen Spielevermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.
²Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. ³Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.
(2) ¹Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraus. ²Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Vermitteln solcher öffentlichen Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern im Sinn des § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 veranstaltet werden und in der Verordnung nach Art. 9 Nr. 3 festgelegt sind.
(3) ¹In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen
der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
bei Vermittlungen der Veranstalter.
²In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über § 8 GlüStV 2021 hinausgehen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist
für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 GlüStV 2021), durch die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, durch Losverkäufer und durch Wettvermittlungsstellen die Regierung, in deren Bezirk die Annahme, der Losverkauf oder die Wettvermittlung stattfinden soll,
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
(5) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung gestellt werden.
(6) ¹Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. ² § 4d Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
Art. 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach §§ 12 bis 17 GlüStV 2021.
(2) ¹Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach Abs. 1 ist
die Gemeinde für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 € nicht übersteigt,
die Regierung für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist,
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
²Die Regierung der Oberpfalz ist auch zuständig für die Erlaubnis bei allen Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens.
(3) ¹Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen (§§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) kann
die Erlaubnis auch in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden und
bei der Erlaubniserteilung von den Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 GlüStV 2021 abgewichen werden.
²Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch die zuständige Regierung für Lotterien und Ausspielungen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erteilen.
Art. 4 Glücksspielaufsicht
(1) ¹Zuständig für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind mit Ausnahme der in § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 genannten Maßnahmen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden. ²Unbeschadet der allgemeinen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit können Maßnahmen nach Satz 1 für das gesamte Staatsgebiet auch getroffen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und
im Hinblick auf Telemedien (§ 1 des Telemediengesetzes) von der Regierung von Mittelfranken,
im Übrigen von der Regierung der Oberpfalz.
(2) ¹Die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind auch eröffnet hinsichtlich der nach diesem Gesetz, nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. ² § 9 Abs. 1a und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
(3) ¹Bedienstete der Aufsichtsbehörden dürfen zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Ermittlung unerlaubter Glücksspiele Testspiele und Testkäufe durchführen. ²Sie dürfen unter fremdem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen. ³Das gilt auch für Hilfspersonen, die nach Maßgabe und unter Aufsicht der Behörde tätig sind.
(4) ¹Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1a GlüStV 2021 erteilt die nach Abs. 1 zuständige Behörde. ²Die Ermächtigung ist unter Einhaltung des Dienstwegs über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu leiten.
Art. 5 Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung
(1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) Die Wahrnehmung der der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung obliegenden öffentlichen Aufgabe nach Art. 1 Abs. 3 kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, an denen entweder der Freistaat Bayern oder der Freistaat Bayern und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) ¹Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV 2021 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. ²Soweit die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. ³Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.
(2) ¹ Betroffene Personen können ihre Auskunftsrechte in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung geltend machen. ²Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung leitet die Auskunftsersuchen der betroffenen Personen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.
Art. 7 Wettvermittlungsstellen
(1) ¹Wer Sportwetten im Vertriebssystem eines auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Veranstalters in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt, betreibt eine Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft. ²Unbeschadet des Art. 7a Abs. 1 ist eine Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig.
(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 auch zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden
auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden, oder
ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, wobei die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen kann.
(3) In Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft dürfen
alkoholische Getränke weder verkauft noch ihr Konsum zugelassen werden,
technische Geräte zur Bargeldabhebung weder aufgestellt, betrieben oder geduldet noch andere Verfahren zur Bargeldabhebung angeboten werden,
Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung weder aufgestellt, bereitgehalten noch geduldet werden noch andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden,
finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis nicht gewährt werden, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind, und
von der äußeren Gestaltung der Räumlichkeiten Werbeanreize für den Spielbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten weder ausgehen noch ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden.
(4) In den Räumen der Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist die ständige Anwesenheit des Betreibers oder von im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 geschultem Personal sicherzustellen.
(5) ¹Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. ²Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung verlängern.
Art. 7a Wettvermittlung in Annahmestellen
(1) ¹Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. ² Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) ¹In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden,
Sportereignisse nicht übertragen und
Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
²Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. ³ Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 8 Sportwettvermittlung außerhalb von Wettvermittlungs- und Annahmestellen
¹Eine Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungs- oder Annahmestellen ist unzulässig. ²Das gilt auch für das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen.
Art. 9 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
zulässige Glücksspiele der Anbieter nach Art. 1 Abs. 3 und 4,
die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 erlaubt werden kann,
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,
die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.
Teil 2 Spielhallen
Art. 10 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021) und
die Einhaltung
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021,
des Verbots audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021,
der Werbebeschränkungen nach § 5 2021,
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021
sichergestellt ist.
(2) ¹Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. ²Die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV).
(3) ¹Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige erstmalige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. ²Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
Art. 11 Aufsicht
¹Die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 4 haben die Aufgabe,
die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und
die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. ²Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu; § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend. ³ Art. 4 bleibt unberührt.
Art. 12 Betrieb von Spielhallen
(1) Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 betrieben werden.
(2) ¹Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. ²Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.
Teil 3 Traditionelle Glücksspielturniere
Art. 13 Erlaubnis
(1) ¹Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. ²Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 eingehalten werden,
der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 € beträgt.
(3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bayern ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
Sportwetten entgegen Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vermittelt,
den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 8 zuwiderhandelt,
entgegen Art. 12 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
(2) ¹Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. ² § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Art. 15 Übergangsregelungen
(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.
(2) Für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, findet Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung.
(3) ¹Abweichend von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 kann für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen je Gebäude und Gebäudekomplex erteilt werden, wenn
alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird,
die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen,
das Personal der Spielhallen besonders geschult wird,
die Betreiber im Rahmen des Sozialkonzepts nach § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 darlegen, dass die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen und
die Betreiber sich verpflichten, Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu gewähren.
²Die Erlaubnis ist zu befristen. ³Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden. ⁴Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Buchst. a und b sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021, die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Buchst. d und die Eignung und Umsetzung der Maßnahmen des Sozialkonzepts zur Gewährleistung von Spielerschutz unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen gemäß Satz 1 Buchst. e. ⁵Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 bestanden haben, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung des Sozialkonzepts zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird.
(5) Ist für mehrere Spielhallen, die zueinander den jeweils für sie geltenden Mindestabstand nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 unterschreiten, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden und sind die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 für jede von ihnen erfüllt, soll eine Erlaubnis für die Spielhalle erteilt werden, die am besten Gewähr für die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 bietet.
(6) ¹Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erlaubnis nach Art. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. ²Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(7) Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, sind längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 von der Pflicht zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem und von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.
Art. 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) ¹Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9 mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Art. 15 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) Art. 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
München, den 20. Dezember 2007
Dr. Günther B e c k s t e i n
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