BRK-Gesetz: Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) Vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134) BayRS 281-1-I (Art. 1–5)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 Rechtsstellung
¹Das Bayerische Rote Kreuz als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. ²Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.
Art. 2 Aufgaben
¹Das Bayerische Rote Kreuz erfüllt in Bayern die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft im Sinn der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949. ²Es nimmt Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz sowie im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr.
Art. 3 Rechtsaufsicht
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) führt die Rechtsaufsicht über das Bayerische Rote Kreuz.
(2) ¹Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes zu unterrichten. ²Es kann insbesondere die Einrichtungen des Bayerischen Roten Kreuzes besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern. ³Dem Staatsministerium ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien des Bayerischen Roten Kreuzes teilzunehmen; auf Verlangen ist seinen Vertretern das Wort zu erteilen.
(3) Das Staatsministerium kann rechtswidriges Verhalten des Bayerischen Roten Kreuzes beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als dies mit den Grundsätzen vereinbar ist, die in der Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung niedergelegt sind.
(5) ¹Die Ausübung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse kann durch Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium und dem Bayerischen Roten Kreuz näher geregelt werden. ²Die Vereinbarung wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 4 Satzung
(1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 5 Schlußbestimmungen
(1) ¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 1. August 1986 in Kraft.
(2) Die vom Bayerischen Roten Kreuz seit seiner Anerkennung vorgenommenen Rechtshandlungen gelten als solche der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 15. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung gilt bis auf weiteres als Satzung im Sinn von Art. 3.
(4) Die
München, den 16. Juli 1986
Franz Josef Strauß
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