Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus Vom 28. April 1994 (GVBl. S. 294) BayRS 754-6-W (Art. 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus Vom 28. April 1994 (GVBl. S. 294) BayRS 754-6-W (Art. 1–5)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1 (1) ¹Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Beförderung von Rohöl zwischen der Stadt Vohburg an der Donau und dem Markt Waidhaus dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. ²Dies gilt auch unter der Voraussetzung, daß mit Hilfe der Anlage ausschließlich ausländische Abnehmer mit Rohöl versorgt werden.
(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,
zusätzliches Verkehrsaufkommen und erhöhte Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Beförderung von Rohöl auf bayerischen Straßen zu vermeiden,
angesichts der höheren Unfallrisiken beim Transport auf Straße oder Schiene die Gefahr, daß die bayerischen Gewässer infolge von Unfällen bei der Beförderung von Rohöl verunreinigt werden, zu vermindern,
das Rohöl auf möglichst energiesparende und emissionsarme Weise zu befördern,
die Sicherheit der Rohölversorgung des Freistaates Bayern durch die mit dem Betrieb der Anlage verbundene verbesserte Auslastung der bestehenden Mineralölfernleitung zwischen Triest und Ingolstadt zu erhöhen sowie
die in Art. 18 des Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Republik vom 27. Februar 1992 (BGBl II S. 462) getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.
Art. 2 (1) ¹Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. ²Die Enteignung kann insbesondere durch die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.
(2) ¹Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. ²Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.
Art. 3 (1) ¹Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. ²Die Enteignung setzt ferner voraus, daß das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen
sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht freihändig zu erwerben und
glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet beziehungsweise ausgeübt werden.
(2) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG).
Art. 4 Die Absätze 1, 5 und 6 des Art. 16 BayEG gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.
Art. 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
München, den 28. April 1994
Dr. Edmund Stoiber
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