AkadPolBiG: Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (AkadPolBiG) Vom 27. Mai 1957 (BayRS IV S. 179) BayRS 2211-1-WK (Art. 1–17)
Präambel Der Bestand und die Zukunft des demokratischen Staates und der von ihm gewährleisteten Freiheit hängen von der rechten Einschätzung seiner Werte durch die Staatsbürger und ihrem Willen, sie zu behaupten, ab.
Dem Staat erwächst daher die Pflicht, alle Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die der Pflege der politischen Bildung dienen. Zu diesem Zweck wird eine Akademie für Politische Bildung errichtet.
Art. 1 (1)
(2)
Art. 2 (1)
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Akademie insbesondere
die Erfahrungen der praktischen Politik und die Ergebnisse der politischen Wissenschaften zu sammeln und für die politische Bildung auszuwerten,
Tagungen für Staatsbürger zu veranstalten, auf denen Fragen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
Lehrgänge und Seminare zur Fortbildung und Weiterbildung der Berufsgruppen durchzuführen, die selbst auf dem Gebiet der politischen Bildung tätig sind,
die Ergebnisse und Erfahrungen der Tagungen, Lehrgänge und Seminare auszuwerten, sowie pädagogisch brauchbare Formen der politischen Bildungsarbeit zu entwickeln und zu erproben,
Schrifttum zur politischen Bildung anzuregen, zu sammeln und selbst herauszugeben,
mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der politischen Bildung betätigen, zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und zu unterstützen,
mit den bestehenden Forschungsstätten sowie mit Anstalten gleicher Zielsetzung im In- und Ausland Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten.
Art. 3 Die Organe der Akademie sind:
das Kuratorium,
der Direktor,
das Dozentenkollegium,
der Beirat.
Art. 4 (1)
(2)
Art. 5 (1)
(2)
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, die dem Kuratorium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 als Repräsentanten einer politischen Partei anzugehören haben, ist die Zahl und Stärke der Landtagsfraktionen am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem die Mitglieder des Kuratoriums erstmals berufen werden oder in dem ein Teil der Mitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit neu zu berufen ist.
Art. 6 (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit
durch Tod,
durch Rücktritt und
durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag;
bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen wurden, nicht mehr angehören.
(2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem im Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.
Art. 7
bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 2),
die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen,
den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluß zu genehmigen,
die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und
die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.
Art. 8 (1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Art. 9 (1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Art. 10 (1)
(2) Der Direktor wird im Fall seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.
Art. 11 (1)
(2)
Art. 12
Art. 13 Der Direktor und die Dozenten sind in Forschung und Lehre frei.
Art. 14 (1)
(2) Er besteht aus:
je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten im Landtag vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied,
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
einem Vertreter der Katholischen Kirche,
einem Vertreter der Evangelischen Kirche,
einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,
einem Vertreter der Frauenorganisationen,
einem Vertreter der Gewerkschaften,
einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
einem Vertreter der Handwerkskammern,
einem Vertreter der bayerischen Hochschulen,
einem Vertreter der Hochschule für Politik,
einem Vertreter der Lehrerverbände,
einem Vertreter der Organisationen der Erwachsenenbildung,
einem Vertreter des Landesjugendrings
einem Vertreter des Rings politischer Jugend,
einem Vertreter der Berufsjournalisten,
einem Vertreter der Zeitungsverleger,
einem Vertreter der Vertriebenenverbände,
einem Vertreter des Landessportverbands
einem Vertreter des Verbands der Freien Berufe in Bayern und
höchstens vier weiteren vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten.
(3)
(4) Der Beirat wählt mit Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Art. 15
Art. 16 Die Staatsregierung erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Art. 17 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft
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