SVwKollegG: Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg (SVwKollegG) Vom 15. Juli 1957 (BayRS II S. 416) BayRS 2020-8-I (Art. 1–7)
Art. 1 Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg hat die Aufgabe, Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte und Bezirksräte in mehrtägigen Kursen mit den Grundfragen der Demokratie und den Rechtsgrundlagen der kommunalen Selbstverwaltung vertraut zu machen, sowie die Erörterung kommunaler Probleme zu fördern und einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch herbeizuführen.
Art. 2 (1) ¹Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Mitglieder sind der Freistaat Bayern, der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke.
(2) Die Aufsicht über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Art. 3 Eine Satzung, die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erlassen wird, regelt Verfassung, Verwaltung, Kurstätigkeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs im einzelnen.
Art. 4 (1) ¹Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg wird entsprechend der Satzung vom Verwaltungsrat verwaltet. ²Dem Verwaltungsrat gehören an:
drei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennende Beamte der inneren Verwaltung,
je ein vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag und vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennender Vertreter.
(2) Der Verwaltungsrat wählt für jedes Rechnungsjahr aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Art. 5 ¹Die Ausgaben des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs werden gedeckt durch einen jährlichen Zuschuß des Staates nach Maßgabe des Staatshaushalts, durch einen jährlichen Zuschuß der Gemeinden und Landkreise und durch freiwillige Zuschüsse. ²Der Zuschuß der Gemeinden und Landkreise wird aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs nach Maßgabe des Staatshaushalts vorwegentnommen.
Art. 6 (1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Geschäftsführer, soweit ihm durch die Satzung einzelne Befugnisse übertragen werden.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen; er ist gleichzeitig Leiter des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs.
Art. 7 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Feedback