SiGjurVD
DE - Landesrecht Bayern

SiGjurVD: Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) Vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529) BayRS 302-1-J (Art. 1–5)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Juristischer Vorbereitungsdienst

Der juristische Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen abgeleistet.

Art. 2 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) ¹Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. ²Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. ³Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. ⁴Sie führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“. ⁵Die Berufung setzt voraus, daß sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.
(2) ¹Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. ²Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. ³Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. ⁴Hinsichtlich der Personalvertretung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz stehen die Rechtsreferendare den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleich.
(3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln.

Art. 3 Unterhaltsbeihilfe

(1) ¹Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. ²Sie besteht aus
einem Grundbetrag in Höhe von 1502,08 €, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie
einem Orts- und Familienzuschlag und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten.
(2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Orts- und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Orts- und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht.
(3) ¹Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. ²Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.H. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt.
(4) ¹Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe um bis zu 55 v.H. herabsetzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. ²Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens von der Prüfung sowie in besonderen Härtefällen ist von der Kürzung abzusehen.
(5) ¹Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. ²Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. ³Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt.

Art. 4 Versicherungsfreiheit

Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

Art. 5 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
München, den 27. Dezember 1999
Dr. Edmund Stoiber
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