Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues Vom 23. März 1962 (BayRS IV S. 425) BayRS 2330-6-B (Art. 1–3)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues Vom 23. März 1962 (BayRS IV S. 425) BayRS 2330-6-B (Art. 1–3)

Art. 1 (1) ¹Die Rückflüsse aus Darlehen, die der Freistaat Bayern zur Wohnungsbau- bzw. Wohnraumförderung gewährt hat und die mit dieser Zweckbestimmung künftig gewährt werden, sind laufend für Maßnahmen vorrangig der Wohnraumförderung zu verwenden. ²Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen.
(2) Die Zweckbindung des Absatzes 1 entfällt, soweit die Rückflüsse zum Verlustausgleich oder zur Befriedigung von Gläubigern der Bayerischen Landesbank Girozentrale herangezogen werden müssen.
Art. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Kraft
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