VfGHG
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VfGHG: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231) BayRS 1103-1-I (Art. 1–57)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Einrichtung und Zuständigkeit

Art. 1 Sitz

Der Verfassungsgerichtshof besteht beim Oberlandesgericht München.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung
über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung),
über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 62 der Verfassung),
über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 der Verfassung),
über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung),
über Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 65 der Verfassung),
über Verfassungsbeschwerden (Art. 66 der Verfassung),
über Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung),
über Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung),
in den übrigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Art. 67 der Verfassung).

Zweiter Teil Zusammensetzung und Organisation

Art. 3 Besetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern.
(2) ¹An den einzelnen Verfahren wirken mit:
in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 der Präsident, acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weitere Mitglieder,
in den Fällen des Art. 2 Nrn. 5, 7 und 8 und, wenn der Organstreit die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift betrifft, auch im Fall des Art. 2 Nr. 4, der Präsident und acht berufsrichterliche Mitglieder, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören,
in den übrigen Fällen der Präsident, drei berufsrichterliche Mitglieder, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf weitere Mitglieder.
²Für die Verfahrensarten im Sinn des Satzes 1 können im Geschäftsverteilungsplan jeweils mehrere Spruchgruppen gebildet werden. ³Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gehört mindestens einer Spruchgruppe an.
(3) ¹Kommt der Verfassungsgerichtshof in einem vor ihm anhängigen anderen Verfahren in der Zusammensetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 zu der Auffassung, daß eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts verfassungswidrig sei, so hat er über diese Frage in der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung vorab zu entscheiden. ²Er hat das bei ihm anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen. ³Die Entscheidung ist zu begründen und die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsvorschrift zu bezeichnen.
(4) ¹Hält eine Spruchgruppe ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, gibt sie durch Beschluß das Verfahren an die nach ihrer Ansicht zuständige Spruchgruppe ab. ²Hält sich auch diese nicht für zuständig, bestimmt das Berufsrichterplenum die zuständige Spruchgruppe mit bindender Wirkung; das gleiche gilt, wenn mehrere Spruchgruppen sich für zuständig halten.
(5) ¹In den vom Gesetz bestimmten Fällen entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. ²Diese besteht aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, von denen einer dem Verwaltungsgerichtshof angehören muß.
(6) ¹Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder bilden das Berufsrichterplenum. ²Es ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder rechtzeitig geladen sind und der Präsident und mindestens die Hälfte der berufsrichterlichen Mitglieder anwesend sind. ³Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. ⁴Das Berufsrichterplenum entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. ⁵Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Vertretungsfall die seines Vertreters, den Ausschlag.

Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter

(1) ¹Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. ²Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. ³Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. ⁴Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. ⁵Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. ⁶Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. ⁷Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.
(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.

Art. 5 Wählbarkeit

(1) ¹Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. ²Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. ³Auch die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein.
(3) ¹Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. ²Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein. ³Mit dem Ausscheiden aus dem richterlichen Hauptamt an einem Gericht des Freistaates Bayern endet die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof.

Art. 6 Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder

(1) ¹Wird die Wahl eines berufsrichterlichen Mitglieds wegen des Ablaufs der Amtszeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich, unterbreitet der Präsident des Verfassungsgerichtshofs nach Anhörung der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der Staatsregierung für jedes zu wählende berufsrichterliche Mitglied einen Wahlvorschlag. ²Der Vorschlag wird von der Staatsregierung dem Landtag übermittelt.
(2) ¹Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, daß er im Fall der Wahl bereit ist, das Amt anzunehmen. ²Das gilt auch für Wahlvorschläge der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags.

Art. 7 Vereidigung

(1) Die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs leisten beim Präsidenten vor ihrer ersten Amtshandlung folgenden Eid: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) ¹Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. ²Erklärt ein Richter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
(3) ¹Die Vereidigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gilt für die Dauer ihres Amts. ²Werden sie für eine weitere Amtszeit wiedergewählt, so ist ihre erneute Vereidigung nicht erforderlich.
(4) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und dem Vereidigten zu unterzeichnen ist.

Art. 8 Vorrang der Amtsausübung

¹Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. ²Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt. ³Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter.

Art. 9 Ausschließung und Ablehnung

Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.

Art. 10 Geschäftsverteilung

(1) ¹Vor Ablauf eines Kalenderjahres beschließt das Berufsrichterplenum den Geschäftsverteilungsplan für das neue Kalenderjahr. ²Der Geschäftsverteilungsplan enthält Bestimmungen über Bildung und Besetzung von Spruchgruppen, die Verteilung der Geschäfte und die Vertretung.
(2) Während des Kalenderjahres kann der Präsident den Geschäftsverteilungsplan ändern, soweit das wegen des Ausscheidens oder Eintretens von Mitgliedern erforderlich ist.
(3) Der Geschäftsverteilungsplan und seine Änderungen sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(4) ¹Jedes einzelne Verfahren wird in der Zusammensetzung zu Ende geführt, in der es begonnen wurde. ²Es ist begonnen, wenn die Spruchgruppe die Beratung aufgenommen hat. ³Scheidet ein Mitglied nach Beginn des Verfahrens aus oder ist es für längere Zeit verhindert, tritt sein Vertreter an seine Stelle.

Art. 11 Generalsekretär

¹Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär. ²Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. ³Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.

Art. 12 Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs

(1) ¹Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Präsidenten oder nach Anordnung des Präsidenten vom Generalsekretär wahrgenommen. ²Dem Generalsekretär können insbesondere die zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen verfahrensleitenden Befugnisse sowie die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident durch den ersten oder zweiten Vertreter, im Fall auch ihrer Verhinderung von einem der übrigen berufsrichterlichen Mitglieder nach Maßgabe der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
(3) ¹Der Präsident ordnet an, wer den Generalsekretär in dessen Aufgabenbereich außerhalb seines Richteramts vertritt. ²Der Vertreter des Generalsekretärs muß Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein.

Art. 13 Geschäftsstelle

Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Dritter Teil Verfahren

Art. 14 Antragstellung

(1) ¹Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. ²Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.
(2) ¹Den übrigen Beteiligten ist vom Verfassungsgerichtshof eine Abschrift des Antrags zu übermitteln. ²Zugleich ist ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb bestimmter Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 15 Zustellung, Ladung

¹Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen. ²Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. ³Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, daß der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.

Art. 16 Verfahrensbevollmächtigte

(1) ¹Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. ²Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen oder zu bestätigen und kann nachgereicht werden. ³Der Verfassungsgerichtshof kann hierfür eine Frist bestimmen.
(2) ¹Erfordert es die Sach- und Rechtslage oder ist der Antragsteller zum Vortrag nicht geeignet, so kann ihm der Verfassungsgerichtshof auftragen, einen Bevollmächtigten nach Absatz 4 Satz 1 zu bestellen. ²Der Verfassungsgerichtshof kann mehreren Beteiligten mit gleichen Interessen die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten auftragen.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(4) ¹Als Bevollmächtigte sind zugelassen Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen allgemein, Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis. ²Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden, wenn sie die Vertretung geschäftsmäßig betreiben oder zum geeigneten Vortrag unfähig sind.
(5) In den Fällen, in denen die Vertretung Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vorgeschrieben oder aufgetragen ist, kann nur der Bevollmächtigte rechtswirksam Anträge stellen und rechtsverbindlich Erklärungen abgeben.
(6) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Art. 17 Fristen, Wiedereinsetzung

(1) ¹Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. ²Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) ¹Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. ²Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. ³Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) ¹Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. ²Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.
(4) ¹Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. ²Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der nach Art. 3 Abs. 2 für die Hauptsache zuständigen Spruchgruppe beantragt werden. ³Diese kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar entscheiden, wenn sie dabei zugleich über die Hauptsache entscheidet.
(5) Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.

Art. 18 Amts- und Rechtshilfe

¹Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. ² § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.

Art. 19 Akteneinsicht

(1) ¹Die Beteiligten haben das Recht, auf der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs Einsicht in die Akten zu nehmen. ²Ist für einen Beteiligten die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs wegen persönlicher Umstände erheblich erschwert oder unmöglich, so können die Akten an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde zur Einsichtnahme übersandt werden.
(2) ¹Ausgenommen von dem Recht auf Akteneinsicht sind Akten oder Aktenstücke, deren Einsichtnahme vom Verfassungsgerichtshof mit dem Staatswohl für unvereinbar erklärt wird. ²Hält der Präsident die Einsichtnahme in Akten oder Aktenstücke mit dem Staatswohl für unvereinbar, so ist diese bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorläufig zu verweigern; dasselbe gilt, wenn der Landtag, die Staatsregierung oder das zuständige Staatsministerium, soweit sie am Verfahren beteiligt sind, die Einsichtnahme mit dem Staatswohl für unvereinbar halten. ³Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist unverzüglich herbeizuführen. ⁴Er entscheidet in der für die Hauptsache nach Art. 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Die Akteneinsicht ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten auch noch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(4) Ist zu einer Entscheidung eine abweichende Ansicht niedergelegt, erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der Person des Richters, der sie niedergelegt hat.
(5) Anderen Personen als Beteiligten kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

Art. 20 Terminierung, Sitzungsort

Termin und Ort der Sitzungen werden vom Präsidenten bestimmt.

Art. 21 Berichterstatter

Der Präsident kann für jedes Verfahren aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder der zuständigen Spruchgruppe einen Berichterstatter und, falls er es für geboten erachtet, einen Mitberichterstatter ernennen.

Art. 22 Mündliche Verhandlung

(1) ¹Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. ²Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) ¹Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. ²In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
(3) ¹Nach Aufruf der Sache und Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt vor. ²Hierauf erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu ihren Ausführungen und Anträgen. ³Die Antragsteller haben das letzte Wort.
(4) ¹Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. ²Das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen.
(5) ¹Zur mündlichen Verhandlung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zuzuziehen. ²Der Schriftführer nimmt über den Gang der Verhandlung und die gestellten Anträge eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Im übrigen gelten die §§ 136 bis 139, 141 und 159 bis 164 ZPO entsprechend.

Art. 23 Beweisaufnahme

(1) ¹Der Verfassungsgerichtshof erhebt ohne Bindung an Anträge den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. ²Zur Vorbereitung der Verhandlung kann auch der Präsident außerhalb der Sitzung durch ein berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs als beauftragten Richter Beweise aufnehmen lassen oder zu bestimmten Beweisthemen ein anderes Gericht um die Aufnahme bestimmter Beweise ersuchen.
(2) ¹Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen unter Mitteilung des Beweisthemas benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten oder richten lassen. ³Über die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Bei Beweisaufnahmen außerhalb der Sitzung entscheidet über eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Fall des § 180 GVG oder die Anordnung von Zwangsmitteln der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung; im übrigen sind richterliche Maßnahmen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gesondert anfechtbar.
(4) Auf die Beweisaufnahme finden im übrigen in den Fällen des Art. 2 Nr. 1 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Art. 24 Beratung, Abstimmung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anwesend sein.
(2) ¹Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. ²Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. ³Zuletzt stimmt der Vorsitzende. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Weg des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu wahren.
(5) Im übrigen sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anwendbar.

Art. 25 Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet: „Im Namen des Freistaates Bayern“.
(2) ¹Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. ²Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung oder in einem späteren, den Beteiligten bekanntgegebenen Termin durch Verlesen der Entscheidungsformel zu verkünden. ³Die Entscheidungsgründe werden bei der Verkündung vorgelesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. ⁴Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam. ⁵Entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung, so wird die Entscheidung mit Zustellung an die Beteiligten wirksam.
(3) ¹Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterschreiben. ²Ist ein Richter an der Unterzeichnung der Entscheidung verhindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom lebensältesten berufsrichterlichen Beisitzer unter der Entscheidung vermerkt.
(4) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.
(5) Jeder Richter hat das Recht, seine von der Entscheidung oder von deren Begründung abweichende Ansicht in einem Sondervotum schriftlich niederzulegen; das Sondervotum ist ohne Angabe des Verfassers der Entscheidung anzuschließen.
(6) Ausfertigungen der Entscheidung sind den Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzustellen.
(7) Wird eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß erklärt, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Art. 26 Einstweilige Anordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.
(2) ¹Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. ²Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten oder Äußerungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) ¹Kann in Fällen besonderer Dringlichkeit die Entscheidung der zuständigen Spruchgruppe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter. ²Gegen die Entscheidung kann jeder Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. ³Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2. ⁴Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. ⁵Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern sie der Verfassungsgerichtshof nicht früher aufhebt.

Art. 27 Kosten

(1) ¹Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist kostenfrei. ²Ist jedoch in den Fällen des Art. 2 Nr. 6 die Beschwerde und in den Fällen des Art. 2 Nr. 7 die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro auferlegen. ³Der Verfassungsgerichtshof kann dem Beschwerdeführer oder Antragsteller aufgeben, einen entsprechenden Vorschuß zu leisten. ⁴Über die Auferlegung eines Kostenvorschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(2) In den Fällen des Art. 2 Nr. 1 sind dem nicht für schuldig Befundenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) Erklärt der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art. 55 eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß, ordnet er an, daß die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Vorschrift Gegenstand des Verfahrens war, dem Antragsteller oder Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten hat.
(4) ¹Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. ²Erstattungspflichtig ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts zuzurechnen ist.
(5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen.

Art. 28 Prozeßkostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert

(1) ¹Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. ²Über einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(2) Ist ein Kostenvorschuß eingefordert oder die Erstattung von Kosten oder Auslagen von einem Beteiligten beantragt worden, so entscheidet über die Pflicht zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(3) ¹Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. ²Dem Antrag sind Kostenberechnung und Belege beizufügen.
(4) ¹Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. ²Über die Erinnerung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. ³Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Verfassungsgerichtshof setzt in der kleinen Besetzung den Gegenstandswert nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fest.

Art. 29 Bindungswirkung der Entscheidung, Vollzug

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.

Art. 30 Ergänzende Bestimmungen

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen.
(2) ¹Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln. ²Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Art. 31 Erhebung der Anklage

(1) ¹Der Landtag erhebt die Anklage durch Übersendung einer Anklageschrift an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. ²Der Anklageschrift sind die Akten über die Erhebung der Anklage sowie eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den der Landtag bestimmt hat, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, beizufügen.
(2) ¹Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher die Anklage erhoben ist, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen, auf welche sich die Anklage stützt, bezeichnen. ²Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß des Landtags auf Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt ist.
(3) ¹Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. ²Der Anklagevertreter kann seine Bestellung nicht ablehnen. ³Er darf nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sein.

Art. 32 Rücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags

Die Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt (Art. 44 Abs. 3 der Verfassung) oder die Entlassung (Art. 45 der Verfassung) des Anzuklagenden, die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahldauer nicht berührt.

Art. 33 Zurücknahme der Anklage

(1) Die Anklage kann mit Zustimmung des Angeklagten bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluß des Landtags zurückgenommen werden; für diesen Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
(2) ¹Wird die Anklage zurückgenommen, ist eine Ausfertigung des Beschlusses an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs zu übersenden. ²Ist die Zustimmungserklärung des Angeklagten nicht beigefügt, so fordert der Präsident den Angeklagten auf, binnen bestimmter Frist sich über die Zustimmung schriftlich zu erklären.

Art. 34 Mehrere Angeklagte

¹Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. ²Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.

Art. 35 Aussetzung des Verfahrens

Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.

Art. 36 Zustellung der Anklageschrift

Die Anklageschrift wird dem Angeklagten zugestellt.

Art. 37 Voruntersuchung

(1) ¹Der Verfassungsgerichtshof kann zur Vorbereitung der Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. ²Der Anklagevertreter und der Angeklagte können Antrag auf Anordnung einer Voruntersuchung stellen. ³Über die Anordnung der Voruntersuchung und über Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1.
(2) ¹Mit der Führung der Voruntersuchung ist ein berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu betrauen. ²Der Untersuchungsführer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ³Sein Amt erlischt, sobald seine Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof endet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3). ⁴Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten. ⁵Über die Ablehnung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung abschließend.
(3) ¹Zeugen und Sachverständige werden in der Voruntersuchung nur dann beeidigt, wenn sie voraussichtlich am Erscheinen in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof verhindert sein werden oder wenn ihr Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein würde. ²Ist die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen wegen großer Entfernung erschwert, so kann der die Voruntersuchung führende Richter das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige sich aufhält, um die Vernehmung ersuchen.
(4) ¹Die Voruntersuchung beginnt mit einer Vernehmung des Angeklagten. ²Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist er erneut zu laden. ³Erscheint der Angeklagte zu seiner Vernehmung nicht, so wird die Voruntersuchung ohne ihn weitergeführt. ⁴Die Verhaftung, die vorläufige Festnahme und die Vorführung des Angeklagten sind unzulässig.
(5) ¹Vor Abschluß der Voruntersuchung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben. ²Nach der abschließenden Anhörung legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht dem Präsidenten vor.
(6) ¹Im Übrigen finden Art. 26, 27, 29, 30, 32 und 51 Abs. 2, Art. 54 des Bayerischen Disziplinargesetzes auf die Voruntersuchung entsprechende Anwendung. ²Dem Angeklagten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. ³An Stelle des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.
(7) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs kann in den Fällen, in denen eine Voruntersuchung nicht stattfindet, zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof einzelne Ermittlungen anordnen und mit der Durchführung ein berufsrichterliches Mitglied der zuständigen Spruchgruppe beauftragen.

Art. 38 Mündliche Verhandlung

(1) ¹Über die Anklage wird mündlich verhandelt. ²Zu der Verhandlung sind der Anklagevertreter, der Angeklagte, sein Bevollmächtigter und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu laden. ³Bei der Ladung ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt. ⁴Im übrigen finden die §§ 217 bis 222 StPO entsprechende Anwendung.
(2) ¹Die Zeugen und Sachverständigen werden von Amts wegen geladen, soweit der Präsident oder die zuständige Spruchgruppe die Ladung nach Lage der Sache, insbesondere nach dem Ergebnis der Voruntersuchung oder der angestellten Ermittlungen, für nötig erachtet. ²Über Anträge des Anklagevertreters oder des Angeklagten oder seines Bevollmächtigten auf Ladung von Zeugen oder Sachverständigen entscheidet in der mündlichen Verhandlung die zuständige Spruchgruppe, außerhalb der mündlichen Verhandlung der Präsident.

Art. 39 Gang der mündlichen Verhandlung

¹In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. ²Sodann wird der Angeklagte vernommen. ³Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. ⁴Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. ⁵Der Angeklagte hat das letzte Wort.

Art. 40 Urteil

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift des Landtags nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, daß der Angeklagte vorsätzlich die Verfassung oder ein näher zu bezeichnendes Gesetz verletzt hat oder daß er von der Anklage freigesprochen wird.
(3) Zur Bejahung der Schuldfrage sind mehr als zwölf Stimmen erforderlich.

Art. 41 Verkündung des Urteils; Zustellung

(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schluß der Verhandlung.
(2) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, der Staatsregierung und dem Angeklagten zuzustellen.

Art. 42 Sonstige Verfahrensvorschriften

Im übrigen finden auf die Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der §§ 226 bis 229, 236, 238, 240 bis 258, 271 bis 273 und 275 StPO entsprechend Anwendung.

Art. 43 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) ¹Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tod auf Antrag seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 StPO statt. ²In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden; er ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. ³Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.
(2) ¹Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung. ²Die Vorschriften der §§ 368 bis 370 und 371 Abs. 1 bis 3 StPO finden entsprechende Anwendung.
(3) Auf die erneute Hauptverhandlung finden die Vorschriften der Art. 38 bis 42 Anwendung.
(4) In dem erneuten Urteil ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Art. 44 Verfahren

(1) Auf das Verfahren finden die besonderen Verfahrensvorschriften bei Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung entsprechende Anwendung.
(2) Die Erhebung und Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag nicht berührt.
(3) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, dem Angeklagten und der Staatsregierung zuzustellen.

Art. 45

Art. 46 Antrag

(1) Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen kann von der Staatsregierung oder von einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen hervorgeht, daß die Mitglieder oder Förderer der Wählergruppe darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden.

Art. 47 Verfahren

(1) ¹Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. ²Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) ¹Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. ³Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, daß die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.
(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

Art. 48 Antrag, Verfahren

(1) Gegen Beschlüsse des Landtags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag bestritten ist,
Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
Stimmberechtigte, deren Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist.
(2) ¹Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs binnen einem Monat seit der Beschlußfassung des Landtags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. ²Eine Landtagsminderheit muß sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. ³Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.
(3) ¹Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. ²Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Landtag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Landtag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. ³Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich. ⁴Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Abgeordneten, dem Landtag, den etwaigen übrigen Beteiligten, der Staatsregierung und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

Art. 49 Verfahren, Zustellung

(1) Bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung) sowie bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf eine unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung), kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeigeführt werden.
(2) ¹Antragsberechtigt sind der Landtag, die Staatsregierung und die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile eines obersten Staatsorgans. ²Letztere müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der den Antrag zu stellen und dabei den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen hat. ³Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Landtags (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung) müssen sich auch die Mitglieder des Landtags, die die gegenteilige Ansicht vertreten, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.

Art. 50 Verfahren, Zustellung

(1) Hält ein Gericht eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
(2) ¹Das Gericht leitet den Vorlagebeschluß mit den Akten dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar zu. ²In der Begründung des Beschlusses ist auszuführen, aus welchen Gründen die Rechtsvorschrift für das anhängige Verfahren entscheidungserheblich ist und für verfassungswidrig erachtet wird.
(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag, der Staatsregierung und den sonst am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.

Art. 51 Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist

(1) ¹In der Beschwerde nach Art. 120 der Verfassung sind die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen; die Bestimmungen der Verfassung, deren Verletzung behauptet wird, sollen angeführt werden. ²Die Beschwerde kann auch gegen die Handlung oder Unterlassung eines Gerichts erhoben werden.
(2) ¹Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, so ist bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, daß der Rechtsweg erschöpft worden ist. ²Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
(3) ¹Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und wird die Beschwerde gegen eine einem Staatsministerium nachgeordnete Behörde erhoben, so muß der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde nachweisen, daß er innerhalb eines Monats, seit er von der Handlung der Behörde Kenntnis hat, ohne Erfolg bei dem zuständigen Staatsministerium um Abhilfe nachgesucht hat. ²Sind seit der Einreichung des Gesuchs um Abhilfe drei Monate verstrichen, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Bescheid zugegangen ist, so wird angenommen, daß das Gesuch um Abhilfe erfolglos geblieben ist. ³Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der Entscheidung des Staatsministeriums oder der von ihm beauftragten Dienststelle und, falls eine Entscheidung nicht ergangen ist, zwei Monate nach Ablauf der Frist des Satzes 2 beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
(4) Wird der Nachweis, daß der Rechtsweg erschöpft oder das Abhilfegesuch an das zuständige Staatsministerium ohne Erfolg geblieben ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nicht erbracht, so kann ihn der Präsident unter Setzung einer Frist beim Beschwerdeführer anfordern.
(5) Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und auch ein Gesuch um Abhilfe nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich, so ist
die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung einer Behörde spätestens zwei Monate seit der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers,
die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung spätestens zwei Monate seit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung an den Beschwerdeführer,
die Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung einer beantragten Handlung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung
zu erheben.
(6) Im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.

Art. 52 Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums

Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

Art. 53 Verfahren

(1) ¹Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. ²Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.
(3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.

Art. 54 Inhalt der Entscheidung

¹Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Verfassungsbestimmung verletzt wurde und durch welche gerichtliche oder behördliche Handlung oder Unterlassung die Verletzung erfolgt ist. ²Der Verfassungsgerichtshof bestimmt, in welcher Weise der Beschwerde abzuhelfen ist.

Art. 55 Popularklage

(1) ¹Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. ²Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

Vierter Teil Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 56

Art. 57 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Art. 3 Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 am 1. August 1990 in Kraft.
München, den 10. Mai 1990
Dr. h. c. Max Streibl
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