JSOG: Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten (JSOG) Vom 15. April 1977 (BayRS IV S. 519) BayRS 300-12-5-J (Art. 1–3)
Art. 1 (1) Justizbedienstete haben, soweit sie nicht bereits nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz oder dem Strafvollzugsgesetz
im Sitzungs- oder Vorführdienst,
bei der Bewachung Gefangener,
bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Amtsgebäuden,
bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
gegen Gefangene die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Art. 101 bis 108 und 122 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes oder den §§ 94 bis 101 und 178 des Strafvollzugsgesetzes,
gegen sonstige Personen die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeiaufgabengesetz
(2) Gefangener im Sinn des Absatzes 1 ist, wer auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in behördlichem Gewahrsam ist.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Art. 2 Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes
Art. 3 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1977 in Kraft
(2)
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