AGVwGO: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162) BayRS 34-1-I (Art. 1–14)
Art. 1 Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) ¹Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“. ²Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. ³In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.
(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
Art. 2 Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten
(1) ¹Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundes- und nach Landesrecht werden gebildet:
im ersten Rechtszug je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht München mit Zuständigkeit für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht Ansbach mit Zuständigkeit für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
im zweiten Rechtszug je ein Fachsenat am Verwaltungsgerichtshof.
²Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.
(2) ¹Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. ²Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.
Art. 3 Dienstaufsicht
Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration übt die Dienstaufsicht über den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs aus.
Art. 4 Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren
¹Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. ²Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn
der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Art. 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.
Art. 6 Großer Senat
¹Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. ²Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. ³Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. ⁴Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.
Art. 7 Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen
(1) ¹Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. ²Sie bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration.
(2) ¹Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. ²Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.
(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.
Art. 8 Urkundsbeamte
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
nichtbeamtete Kräfte und
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3) ¹Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. ²Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen; sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. ³Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.
Art. 9 Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
(1) ¹Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung vom Bezirksausschuß gewählt. ² Art. 42 Abs. 3 der Bezirksordnung ist anzuwenden.
(2) Für den beim Verwaltungsgericht Regensburg zu bestellenden Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter wählt der Bezirkstag Niederbayern je vier, der Bezirkstag Oberpfalz je drei Vertrauensleute und Vertreter.
(3) ¹Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. ²Die §§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 VwGO gelten entsprechend; über die Befreiung von der Übernahme oder der weiteren Ausübung des Amts und über die Entbindung von diesem Amt entscheidet der Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung der Bezirksausschuß.
Art. 10 Zuständigkeit als Schiedsgerichte
(1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind als Schiedsgerichte zuständig für Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände, soweit das in besonderen Gesetzen bestimmt ist.
(2) ¹Für die Besetzung der Schiedsgerichte und für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, für das Verfahren jedoch nur, soweit in besonderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist. ²Die Schiedsgerichte entscheiden unter Würdigung der Rechts- und Sachlage nach billigem Ermessen.
Art. 11 Rechtsbehelfe
(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt.
(2) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen Disziplinargesetz.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz, dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.
Art. 12 Widerspruchsverfahren
(1) ¹Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkabgabenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. ²Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. ³Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO.
(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.
(3) ¹Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ² § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Art. 13 Vertretungsbehörden
¹Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. ²Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. ³Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.
Art. 14 Inkrafttreten
¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 1. Dezember 1960 in Kraft. ³Die Art. 1, 5 bis 8, 10 und 11 des Gesetzes treten am 1. April 1960 in Kraft.
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