GeschOVfGH
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GeschOVfGH: Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GeschOVfGH) Vom 18. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 36) BayRS 1103-1-1-I (§§ 1–9)

Auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-S) erläßt das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Berufsrichterplenum

(1) ¹Dem Berufsrichterplenunm (Art. 3 Abs. 6 VfGHG) obliegen die Aufgaben, die ihm Kraft Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) zugewiesen sind. ²Außerdem befaßt es sich mit allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofs.
(2) Das Berufsrichterplenum wird vom Präsidenten nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(3) Der Präsident beruft das Berufsrichterplenum ein, wenn es mindestens sechs berufsrichterliche Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

§ 2 Akteneinsicht

(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht (Art. 19 VfGHG) ausgeschlossen.
(2) ¹Die Beteiligten können sich, soweit ihnen Akteneinsicht zusteht, auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle aus den Akten Ablichtungen anfertigen lassen. ²Bei Ablichtungswünschen größeren Umfangs können die Beteiligten darauf verwiesen werden, die Ablichtungen im Gebäude des Oberlandesgerichts München selbst anzufertigen.

§ 3 Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung

¹Der Verfassungsgerichtshof kann die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festhalten. ²Die Aufnahme steht den Richtern, dem Schriftführer (Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VfGHG) und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. ³Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. ⁴Die Aufnahme kann nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.

§ 4 Sondervotum

(1) Ein Richter, der ein Sondervotum abgeben will, soll diese Absicht der Spruchgruppe sobald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Richter, mitteilen.
(2) ¹Das Sondervotum ist dem Vorsitzenden der Spruchgruppe binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung vorzulegen. ²Der Vorsitzende kann die Frist auf Antrag um weitere drei Wochen verlängern.

§ 5 Losverfahren

¹Das im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Losverfahren führt der Präsident unter Beiziehung des Generalsekretärs und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch. ²Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird.

§ 6 Amtstracht

¹Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen eine Robe aus blauem Stoff mit dunkelblauem Samtbesatz. ²Richterinnen tragen eine weiße Bluse, Richter ein weißes Hemd und einen weißen Binder. ³Die Regelung gilt entsprechend für den Schriftführer.

§ 7 Tagebuch

¹Alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben werden von der Geschäftsstelle nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlaufens in einem Tagebuch festgehalten. ²Soweit die Schriftstücke nicht das Aktenzeichen eines bestimmten Verfahrens erhalten, läuft der weitere darauf bezogene Schriftverkehr unter der Tagebuchnummer.

§ 8 Eintragung in die Verfahrensregister

¹In der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs werden drei Verfahrensregister geführt, und zwar getrennt für die Verfahrensarten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 VfGHG. ²Eingänge desselben Tages für dasselbe Verfahrensregister werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
München, den 18. Dezember 1990
Dr. Parsch
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