Geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten nach §§ 30 und 42 Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
I.
Ersuchen um Gewährung der Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder in eine Mitteilung nach § 42 Satz 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies der antragstellenden Person mit, setzt ihr zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes – BZRGVwV) und weist sie darauf hin, dass
– nur sie persönlich Einsicht nehmen kann und dabei die Richtigkeit ihrer Angaben zur Person, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachweisen muss,
– das Führungszeugnis/die Mitteilung vernichtet wird, wenn sie innerhalb der Frist nicht zur Einsichtnahme erscheint, und
– das Führungszeugnis vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die darin benannte Behörde widerspricht.
Die Geschäftsstelle vermerkt den Tag der Benachrichtigung.
Sieht die antragstellende Person das Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG in der gemäß Nr. 2 gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht sie der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Führungszeugnis mit dem etwa angefallenen Schriftgut so zu vernichten (§ 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG), dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
Widerspricht die antragstellende Person nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Führungszeugnisses nicht und bestätigt sie dies durch ihre Unterschrift, so ist das Führungszeugnis der darin benannten Behörde zu übersenden.
Mitteilungen nach § 42 BZRG und etwa angefallenes Schriftgut sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zu Einsichtnahme gesetzten Frist so zu vernichten (§ 42 Satz 6 BZRG), dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
Die Vernichtung eines Führungszeugnisses oder einer Mitteilung (Nr. 3, 5) ist in dem Abschnitt II zu führenden Register zu vermerken.
Nr. 1 bis 6 und Abschnitt II gelten entsprechend für Ersuchen nach §§ 30a i. V. m. 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG (erweitertes Führungszeugnis).
II.
Für die Registrierung der Angelegenheiten nach §§ 30, 42 BZRG gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils der Aktenordnung mit folgender Maßgabe:
Die Ersuchen sind in das Allgemeine Register (AR, § 11 der Aktenordnung – AktO) einzutragen. Dort sind folgende Angaben zu vermerken (§ 11 Abs. 3 AktO):
Aktenzeichen,
Datum des Eingangs,
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten oder der ersuchenden Stelle sowie deren Anschrift: BZR/ … (Name der antragstellenden Person),
Bezeichnung der Angelegenheit: „§ 30 BZRG“ oder „§ 42 BZRG“,
Verbleib: „weitergeleitet an … am …“oder „vernichtet am …“.,
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist: (entfällt) –,
Bemerkungen: –.
III.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten nach §§ 30 und 42 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vom 18. Juni 1986 (JMBl. S. 61) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Heinz-Peter Mair
Ministerialdirigent
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