GerZahlV: Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Gerichtszahlungsverordnung – GerZahlV) Vom 12. September 2017 (GVBl. S. 491) BayRS 36-5-J (§§ 1–4)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), das durch Art. 175 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1 Gerichtlicher Zahlungsverkehr
(1) ¹Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Abs. 3 benannten Wege zu leisten. ²Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn
der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
ein Betrag von höchstens 50 € zu entrichten ist,
Eile geboten ist,
konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist,
Produkte bei Veranstaltungen verkauft werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
Eintrittsgelder entrichtet werden,
Speisen und Getränke in justiz- oder finanzgerichtseigenen Einrichtungen verkauft werden oder
Produkte an Kleinverbraucher unter Einsatz von Registrierkassen verkauft werden.
(3) Unbare Zahlungen können erfolgen im Weg der
Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Kasse,
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der zuständigen staatlichen Kasse, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann,
Verwendung eines Gerichtskostenstemplers oder
Zahlung mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird.
(4) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ausschließlich unbare Zahlungen im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 zulässig; Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 2 Zahlungsnachweis
(1) ¹Unbare Zahlungen nach § 1 Abs. 3 sind nachzuweisen
durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse,
durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,
durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder
durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers.
²Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der Kasse selbst feststellen und aktenkundig machen kann.
(2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn
bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.
§ 3 Gegenleistung
¹Die Gegenleistung kann vor dem Eingang des Zahlungsnachweises bewirkt werden, wenn eine unbare Zahlung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Rechtsbeistand, einer Notarin oder einem Notar, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einem Kreditinstitut, einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen größeren Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage vorgenommen wird und den Umständen nach nicht anzunehmen ist, dass die Forderung nicht eingebracht werden kann. ²Besondere Bestimmungen, die in weiteren Fällen eine sofortige Gegenleistung zulassen, bleiben unberührt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2017 tritt die Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz (ZahlVJuFin) vom 25. November 2008 (GVBl. S. 910, BayRS 36-5-J), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 12. September 2017
Horst Seehofer
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