Richtlinien für die Genehmigung von Telemedienangeboten von ZDF und Deutschlandradio
Aufgrund von § 11e Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rund-funkstaatsvertrag – RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5. Mai 2009 (GVBl S. 193), werden nachfolgend die Richtlinien von ZDF und Deutschlandradio für die Genehmigung von Telemedienangeboten (
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
Richtlinie für die Genehmigung von Telemedienangeboten, Bekanntmachung vom 11. August 2009
Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
Anlagen
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