Veranstaltungen der Lehrer zur Gemeinschaftspflege an staatlichen Schulen
DE - Landesrecht Bayern

Veranstaltungen der Lehrer zur Gemeinschaftspflege an staatlichen Schulen

Für den gesamten öffentlichen Dienst gilt, dass Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege während der Dienstzeit nur zulässig sind, wenn hierdurch der Dienstbetrieb nicht leidet. Dies bedeutet für Schulen, dass durch Gemeinschaftsveranstaltungen der Lehrer kein Unterricht (durch Gemeinschaftsausflüge der Lehrer kein Unterricht in der Zeit bis 13.00 Uhr) ausfallen darf.
Bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der Lehrer handelt es sich um eine Dienstausübung im Sinne der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über Unfallfürsorge (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG); die Anordnung oder Genehmigung von Gemeinschaftsveranstaltungen ist deshalb auf das notwendigste Maß zu beschränken. Ein Gemeinschaftsausflug darf - soweit er nach Nr. 1 in Betracht kommt - nur einmal im Jahr durchgeführt werden.
Zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege ist bei den Volksschulen und Sondervolksschulen das Staatliche Schulamt, bei den übrigen Schulen der Schulleiter.
Die Entschließung über Gemeinschaftsveranstaltungen an Volksschulen und Sonderschulen vom 10. April 1967 (KMBl S. 373), geändert durch Entschließung vom 21. Oktober 1970 (KMBl S. 634) sowie die - nicht veröffentlichten - KMS vom 5. Dezember 1972 Nr. A/1 - 8/181 327 und vom 18. August 1975 Az. A/1 - 8/124 227 werden aufgehoben.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1989 in Kraft.
I. A. Dr. Kaiser
Ministerialdirigent
Markierungen
Leseansicht