GLKrWBek
DE - Landesrecht Bayern

GLKrWBek: Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) werden die folgenden Hinweise gegeben.
(Artikel sind solche des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, §§ solche der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung.)
Begriffsbestimmungen
Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)
Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)
Wählbarkeit (Art. 21, 39)
Wahlorgane (Art. 4 bis 8)
Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)
Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Art. 6, § 3)
Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)
Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)
Hilfskräfte (§ 8)
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)
Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)
Niederschriften (§ 10)
Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)
Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)
Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)
Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)
Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)
Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)
Wahlscheinanträge (§ 23)
Erteilung von Wahlscheinen (§§ 24, 25)
Wahlscheinverzeichnis (§ 26)
Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§ 27)
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)
Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)
Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)
Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)
Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)
Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)
Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)
Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)
Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5, § 42)
Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)
Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)
Neueinreichung von Wahlvorschlägen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3)
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)
Reihenfolge der Wahlvorschläge, Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)
Wahlbekanntmachung, Abstimmungsräume, Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§§ 53 ff.)
Eröffnung der Abstimmung (§ 59)
Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)
Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)
Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung (§ 62)
Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)
Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)
Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)
Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)
Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)
Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)
Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)
Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 79a, 79b, 79c, 81, 82)
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)
Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)
Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)
Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)
Schnellmeldungen (§ 88)
Übersendung der Unterlagen (§ 89)
Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 90)
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)
Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2)
Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)
Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden (Art. 47 bis 49, § 95)
Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2, Art. 47 Abs. 4, Art. 48, § 95)
Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52, § 31 Abs. 2, § 96)
Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter (Art. 42 und 43)
Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50, § 93)
Wahlanfechtung (Art. 51)
Rechtsweg (Art. 51a)
Freistellungs- und Erstattungsanspruch, Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)
Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)
Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)
Wahlstatistik (Art. 56)
Anlagen
Allgemeine Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu Nr. 22)
Anlage 2 (zu Nrn. 29 und 32)
Anlage 3 (zu Nr. 27)
Anlage 4 (zu Nr. 36)
Anlage 5 (zu Nr. 36)
Anlage 6 (zu Nr. 36)
Anlage 7 (zu Nr. 46)
Anlage 8 (zu Nrn. 44 und 47)
Anlage 9 (zu Nrn. 45 und 47)
Anlage 10 (zu Nr. 42)
Anlage 11 (zu Nr. 42)
Anlage 11a (zu Nr. 47)
Anlage 12 (zu Nr. 47)
Anlage 12a (zu Nr. 47)
Anlage 13 (zu Nr. 50)
Anlage 14 (zu Nr. 50)
Anlage 15 (zu Nr. 68)
Anlage 16 (zu Nr. 68)
Anlage 17 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 18 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 19 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 20 (zu Nrn. 17 und 68 bis 77)
Anlage 21 (zu Nr. 79)
Anlage 22 (zu Nr. 79)

Abschnitt 1  Begriffsbestimmungen, Wahlrecht, Wählbarkeit

1.  Begriffsbestimmungen

¹Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung enthalten zum Teil Begriffe, die von denen abweichen, die für andere Wahlen gelten. ²Die am häufigsten verwendeten Begriffe sind nachstehend zusammengestellt.

1.1  Wahlkreis

ist das Gesamtgebiet der Gebietskörperschaft, deren Organe gewählt werden, also entweder das Gebiet der Gemeinde oder das Gebiet des Landkreises.

1.2  Stimmbezirk

ist das genau abgegrenzte Abstimmungsgebiet innerhalb des Wahlkreises.

1.3  Wahlleiter

ist die verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl innerhalb des Wahlkreises.

1.4  Wahlausschuss

ist das für die Dauer des Wahlverfahrens gebildete Gremium, das für Entscheidungen zuständig ist, die den gesamten Wahlkreis betreffen.

1.5  Wahlvorstand

ist das Gremium für die Durchführung der Wahl im Stimmbezirk.

1.6  Wahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Wahlvorstand.

1.7  Briefwahlvorstand

ist das Gremium zur Ermittlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen.

1.8  Briefwahlvorsteher

ist die vorsitzende Person im Briefwahlvorstand.

1.9  Amtszeit

ist der Zeitraum, für den der erste Bürgermeister oder der Landrat gewählt ist.

1.10  Wahlzeit

ist der Zeitraum, für den der Gemeinderat oder der Kreistag gewählt ist.

1.11  Verhältniswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Gemeinderat und im Kreistag nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt werden.

1.12  Mehrheitswahl

ist das Wahlverfahren, bei dem das zu vergebende Amt in der Reihenfolge der auf die einzelnen sich bewerbenden Personen entfallenen Stimmen zugeteilt wird.

1.13  Wahlrecht

ist die Berechtigung, an Gemeinde- und Landkreiswahlen im Wahlkreis teilzunehmen.

1.14  Stimmrecht

ist die Befugnis, das Wahlrecht tatsächlich auszuüben; es entsteht mit dem Abschluss des Wählerverzeichnisses oder sonst mit Zugang eines Wahlscheins.

1.15  Abstimmung

ist die Stimmabgabe während der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen; bei Art. 10 umfasst der Begriff auch sonstige Abstimmungen, z.B. beim Volksentscheid oder beim Bürgerentscheid.

1.16  Stimmabgabe

ist die Ausübung des Stimmrechts sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl.

1.17  Stimmvergabe

ist die Kennzeichnung des Wahlvorschlags oder der Person, der die Stimme gegeben werden soll, auf dem Stimmzettel.

1.18  Besonderes Merkmal

ist ein Kennzeichen, welches das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdet.

1.19  Abstimmungsergebnis

ist das Stimmergebnis im Stimmbezirk.

1.20  Stimmergebnis

ist das Ergebnis, das die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände ermitteln und feststellen.

1.21  Vorläufiges Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlleiter ermittelt und unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für den Wahlkreis verkündet.

1.22  Abschließendes Wahlergebnis

ist das Ergebnis in allen Stimmbezirken und der Briefwahl, das der Wahlausschuss für den Wahlkreis feststellt.

1.23  Tag der Geburt

ist das vollständige Geburtsdatum.

2.  Wahlrecht, Aufenthalt, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 1, 7a, § 1)

2.1  Aufenthalt, Allgemeines

2.1.1  Abweichung vom Melderecht

¹Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 wird klargestellt, dass das Wahlrecht am Ort des Aufenthalts besteht, der den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. ²Das Wahlrecht setzt also nicht den Besitz einer Wohnung voraus; auch Obdachlose sind wahlberechtigt. ³Im Gegensatz dazu ist eine Anmeldung nach Melderecht nur bei Bezug einer Wohnung möglich (§ 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG).
⁴Die Anmeldung nach Melderecht begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass sich die wahlberechtigte Person dort mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, wo sie gemeldet ist. ⁵Der melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 und 2 BMG) richtet sich nach dem überwiegenden zeitlichen Aufenthalt, wogegen es kommunalwahlrechtlich auf den als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen benutzten Aufenthaltsort ankommt. ⁶Dadurch werden wahlrechtlich angemessene Lösungen, z.B. auch bei Pendlern und Studierenden, ermöglicht. ⁷Eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt nach Tagen und Stunden, wie es das Melderecht vorsieht, würde der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde oder seinem Landkreis nicht gerecht werden.

2.1.2  Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei gemeldeten Personen

¹Für Personen mit
³Beide Vermutungen aufgrund der melderechtlichen Situation sind nach folgenden Gesichtspunkten widerlegbar:
⁴Eine vorwiegend benutzte Wohnung liegt auch dann vor, wenn sie nur in größeren Abständen aufgesucht wird (z.B. weil die wahlberechtigte Person als sog. Pendler nur alle ein bis zwei Wochen von ihrem Arbeitsort zu ihrer Familie zurückkehrt). ⁵Die Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht, darf nicht nur gelegentlich benutzt werden, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu bilden.
⁶Wenn der Gemeinde Tatsachen bekannt werden, die die Aufenthaltsvermutung widerlegen, hat sie diese von Amts wegen zu berücksichtigen. ⁷Zweifel hat sie im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu überprüfen.
⁸Im Übrigen kann die Vermutung auch im Beschwerdeverfahren wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses widerlegt werden.

2.1.3  Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei nicht gemeldeten Personen

¹Ist eine wahlberechtigte Person in der Gemeinde nicht gemeldet, wird sie in das Wählerverzeichnis zunächst nicht aufgenommen. ²Sie kann nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 12 Abs. 3, § 15 Abs. 4) in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, sofern sie nachweist, dass sie am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen ihren Aufenthalt in der Gemeinde hat.

2.1.4  Kein Wahlrecht in mehreren Gemeinden

¹Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass jemand nur in derjenigen bayerischen Gemeinde wählen darf, in der er sich seit mindestens zwei Monaten vor dem Wahltag mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält.
²Befinden sich die Räume, die jemandem zum Aufenthalt dienen, auf dem Gebiet zweier Gemeinden, ist er in der Gemeinde wahlberechtigt, in der seine Aufenthaltsräume und nicht etwa das Grundstück, auf dem die Aufenthaltsräume errichtet sind, überwiegend gelegen sind.

2.1.5  Wahlrecht bei Landkreiswahlen

¹Die Aufenthaltsvermutung dort, wo eine Person bei der Gemeinde gemeldet ist, gilt zugleich für die Landkreiswahlen. ²Einer eigenen Regelung bedarf es insoweit nicht, da über die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis zugleich der Aufenthalt auch im Landkreis bestimmt ist.

2.1.6  Wahlrecht in gemeindefreien Gebieten

¹Personen, die in gemeindefreien Gebieten wohnen, sind für die Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt, da nach Art. 1 das Wahlrecht an den Aufenthalt in einer Gemeinde gebunden ist.
²Das Wahlrecht besteht aber bei Landkreiswahlen. ³Bei der Einteilung der Stimmbezirke für die Landkreiswahlen sind auch die gemeindefreien Gebiete zu berücksichtigen. ⁴Die Entscheidung trifft diejenige Gemeinde, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.

2.2  Sonderfälle

2.2.1  Insassen von Justizvollzugsanstalten

¹Wahlberechtigte Insassen von Justizvollzugsanstalten, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben ihren wahlrechtlich maßgeblichen Aufenthaltsort nicht am Sitz der Haftanstalt, wenn sie in einer anderen Gemeinde ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (z.B. Familienwohnung) haben. ²Die Aufenthaltsvermutung nach Art. 1 Abs. 3 kann am Ort der Justizvollzugsanstalt nur eintreten, wenn sie sich dort gemeldet haben bzw. wenn der Leiter der Justizvollzugsanstalt der Meldebehörde die Aufnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG mitgeteilt hat (vgl. auch Nr. 21.3).
³Die Inhaftierten müssen sich einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde besorgen, in der sie wahlberechtigt sind.

2.2.2  Soldaten

¹Berufssoldaten haben ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im wahlrechtlichen Sinn am Garnisonsort, wenn sie nicht in einer anderen Gemeinde eine Wohnung (z.B. eine Familienwohnung) innehaben, zu der sie regelmäßig, etwa am Wochenende, zurückkehren. ²Wehrpflichtige haben dagegen ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen grundsätzlich nicht am Standort, sondern in der Heimatgemeinde.

2.2.3  Studierende

¹Bei unverheirateten Studierenden mit einer Unterkunft am Studienort ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der elterlichen Wohnung als Familienwohnung befindet. ²Etwas anderes gilt, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass sie sich von ihrer Familienwohnung gelöst haben. ³Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie den Großteil ihrer persönlichen Habe nicht mehr im Elternhaus haben.

2.2.4  Vertriebene und Spätaussiedler

¹Spätaussiedler, ihre Ehegatten und ihre Abkömmlinge sind deutsche Staatsangehörige, wenn sie eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erhalten haben. ²Dies gilt nicht bei Ehegatten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, aber noch keine drei Jahre im Aussiedlungsgebiet verheiratet waren. ³Dementsprechend wird hier in der Bescheinigung vermerkt, dass sie den Status im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben haben (vgl. § 100b Abs. 1 Satz 2 BVFG).
⁴Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen sind, besitzen bis zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG mit Einreise und Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. ⁵Diese begünstigende Behandlung als Deutscher endet, wenn der Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid zurückgenommen oder die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG abgelehnt wird. ⁶Da in diesen Fällen keine Bescheinigung nach § 15 BVFG vorliegen kann, lässt sich die Deutscheneigenschaft nur durch den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen – StAUrkVwV) nachweisen.
⁷Auf die Bestandskraft von Rücknahme- oder Ablehnungsbescheiden kommt es nicht an. ⁸Auch wenn gegen die Bescheide das entsprechende Rechtsmittel eingelegt wird, ist eine weitere Behandlung als Deutscher nicht mehr zulässig. ⁹Entsprechendes gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde feststellt, dass es sich nicht um einen Deutschen handelt.
1⁰Personen, die vor dem 1. August 1999 den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG besaßen, erwarben an diesem Tag nach § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

2.2.5  Unionsbürger

¹Es genügt, wenn die Person am Wahltag Unionsbürger ist.
²Die Unionsbürgerschaft ist bei ausländischen Staatsangehörigen nicht in allen Fällen identisch mit der Staatsangehörigkeit von deren Herkunftsmitgliedstaat. ³Hinweise auf den Ausschluss der Unionsbürgerschaft können grundsätzlich dem Melderegister entnommen werden. ⁴In Zweifelsfällen ist gegebenenfalls durch Rückfrage beim jeweiligen Konsulat zu klären, ob es sich um Unionsbürger handelt.

3.  Ausschluss vom Wahlrecht (Art. 2)

¹Nach Art. 2 ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. ²Die Bestimmung ist dem § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) angepasst. ³Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren nur die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht aber auch das aktive Wahlrecht. ⁴Dazu bedarf es vielmehr eines ausdrücklichen strafgerichtlichen Ausspruchs nach § 45 Abs. 5 StGB.
⁵Verurteilungen durch ausländische Gerichte bleiben insoweit außer Betracht.
⁶Die Mitteilungen in Strafsachen richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

4.  Wählbarkeit (Art. 21, 39)

4.1  Voraussetzungen der Wählbarkeit

¹Maßgeblich für die Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, eines Kreisrats und eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist nicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, sondern das Innehaben einer Wohnung nach Melderecht oder, wenn jemand keine Wohnung hat, der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis.
²Durch das Anknüpfen an die Wohnung und den gewöhnlichen Aufenthalt wird sichergestellt, dass ein Ortsbezug der sich bewerbenden Person zu dem Wahlkreis, in dem sie sich zur Wahl stellt, vorhanden ist.
³Der Begriff der „Wohnung“ bestimmt sich nach Melderecht. ⁴Allerdings muss es sich bei der Wohnung im Wahlkreis nicht um die alleinige Wohnung oder die melderechtliche
⁶Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist an das Landeswahlrecht angelehnt und bezieht sich nur auf diejenigen sich bewerbenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit keiner Wohnung gemeldet sind (z.B. Obdachlose). ⁷Ein solcher „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort, den jemand auf unbestimmte Zeit als gewollten Mittelpunkt seines Lebens, seiner persönlichen Existenz wählt. ⁸Er setzt ein Verweilen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit voraus.

4.2  Allgemeiner Ausschluss von der Wählbarkeit

¹Soweit die wahlrechtlichen Vorschriften vom „Verlust der Wählbarkeit“ sprechen, ist auch der Todesfall umfasst.
²Der Verlust der Wählbarkeit tritt ein als gesetzliche Nebenfolge einer Verurteilung eines deutschen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) oder wenn das Gericht den Verlust der Wählbarkeit (§ 45 Abs. 2 StGB) besonders ausspricht.

4.3  Wahl zum ersten Bürgermeister und zum Landrat

4.3.1  Ausschluss wegen fehlender Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten

¹Der Wahlausschuss muss bei der Prüfung der Frage, ob eine sich bewerbende Person nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt, größte Zurückhaltung üben, da sonst erfolgreiche Wahlanfechtungen zu befürchten sind und eine unrichtige Entscheidung, selbst wenn sie später im Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahren wieder aufgehoben würde, fortdauernde nachteilige Folgen für die betroffene sich bewerbende Person nach sich ziehen kann. ²Der Wahlausschuss sollte von folgenden Grundsätzen ausgehen: ³Dem Sinn des Gesetzes entspricht eine enge Auslegung. ⁴In jedem Fall müssen Tatsachen vorliegen, die den Ausschluss von der Wählbarkeit rechtfertigen; Vermutungen und Gerüchte genügen nicht. ⁵Für die Tatsachen müssen Beweise vorhanden sein, die einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten. ⁶In Verdachtsfällen kann sich der Wahlleiter an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden mit der Bitte um konkrete Informationen zum Extremismusbezug der jeweiligen sich bewerbenden Person (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG). ⁷Anonyme und „vertrauliche“ Mitteilungen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft werden kann, dürfen nicht verwertet werden. ⁸Die nachgewiesenen Tatsachen müssen objektiv den Schluss rechtfertigen, dass die sich bewerbende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. ⁹Im Zweifel muss der Wahlausschuss zugunsten der sich bewerbenden Person entscheiden.

4.3.2  Ausländische Unionsbürger

¹Ausländische Unionsbürger können nicht erster Bürgermeister oder Landrat werden.
²Sie können nach Art. 35 Abs. 2 GO auch nicht weitere Bürgermeister oder nach Art. 32 Abs. 2 LKrO nicht gewählter Stellvertreter des Landrats werden. ³Ebenso können sie nicht mit der weiteren Stellvertretung betraut werden (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 32 Abs. 4 LKrO). ⁴Sie sind von diesen Ämtern deshalb ausgeschlossen, weil die Leiter oder die stellvertretenden Leiter der Verwaltung staatliche oder vom Staat übertragene Aufgaben erfüllen; dies soll Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten sein.

4.4  Dreimonatiger Zeitraum

¹Die
²Zum berufsmäßigen Bürgermeister und zum Landrat kann auch gewählt werden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis hat.

4.5  Bewerbung für mehrere Ämter

4.5.1  Bewerbung für verschiedene Ämter

¹Neu ist, dass sich
– ein erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
– ein Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
– ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
– ein Landrat als Kreisrat
auch dann bewerben kann, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. ²Die früher insoweit bestehenden Wählbarkeitshindernisse sind weggefallen. ³Die gleichzeitige Ausübung der genannten Ämter wird aber durch die Amtshindernisse nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 GO und Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 LKrO in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschlossen.

4.5.2  Bewerbung für gleichartige Ämter

¹Aufgrund der Tatsache, dass eine Nebenwohnung für die Wählbarkeit genügt, wäre es möglich, dass eine Person sich in mehreren Wahlkreisen für ein gleichartiges Amt bewirbt. ²Deshalb ist in Art. 25 Abs. 3 geregelt, dass eine sich bewerbende Person bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden darf. ³Im Einzelnen siehe Nr. 47.4.

4.6  Höchstaltersgrenze

¹Die Höchstaltersgrenze für Wahlen zum ersten Bürgermeister und Landrat beträgt 67 Jahre. ²Dies gilt erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020.

Abschnitt 2  Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

5.  Wahlorgane (Art. 4 bis 8)

¹Das in Art. 4 Abs. 3 ausgesprochene Verbot, nach dem niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf, gilt auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen. ²Eine Person, die Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans der Gemeinde ist, darf nicht zugleich Wahlorgan oder Mitglied eines Wahlorgans des Landkreises sein und umgekehrt. ³Der Wahlleiter sollte deshalb der Gemeinde, der Wahlleiter für die Landkreiswahlen den betroffenen Gemeinden, mitteilen, welche Personen in den Wahlausschuss berufen wurden, damit eine Mehrfachberufung ausgeschlossen wird.
⁴Nach Art. 4 Abs. 3 dürfen auch zur Stellvertretung berufene Personen nicht die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
⁵Der Wahlausschuss entscheidet bis zum Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags sowie bis zum Beginn der Amtszeit des ersten Bürgermeisters oder des Landrats auch über Amtshindernisse und über die Ablehnung der Übernahme des Amts (Art. 4 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 3). ⁶Nach Beginn der Wahlzeit oder der Amtszeit entscheidet der Gemeinderat oder der Kreistag.

5.1  Rechtsstellung, Aufsicht

¹Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Wahlorgane Organe der Gemeinde oder des Landkreises. ²Die Wahlorgane sind aber unabhängig von den übrigen Gemeinde- und Landkreisorganen und deshalb nicht an Weisungen z.B. des Gemeinderats oder des ersten Bürgermeisters gebunden. ³Da die Durchführung der Gemeinde- und Landkreiswahlen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ist (VGH FSt. 1986, RNr. 15), unterliegen aber die Wahlorgane der Fachaufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO), soweit sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. z.B. Art. 32 Abs. 4 Satz 4). ⁴Eine Ersatzvornahme kann ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung durchgeführt werden. ⁵Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde oder der Landkreis vorher unter Setzung einer angemessenen Frist angehört worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist.
⁶In der Regel wird bereits durch eine aufsichtliche Beratung die einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens erreicht werden können.

5.2  Verwaltungsgemeinschaften

¹Bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind die Aufgaben, die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung den Gemeinden zugewiesen sind, von den Verwaltungsgemeinschaften zu erledigen (Art. 4 Abs. 1 VGemO). ²Auf diese Rechtslage wird in dieser Bekanntmachung in wichtigen Fällen besonders hingewiesen.

6.  Wahlleiter, Stellvertretung (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1)

6.1  Berufung eines Wahlleiters

6.1.1  Als Wahlleiter in Betracht kommende Personen

¹Der für Wahlleiter in Betracht kommende Personenkreis wurde auf alle in der Gemeinde Wahlberechtigten erweitert. ²Somit können nun auch ehemalige erste Bürgermeister oder ehemalige Gemeinderatsmitglieder, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen sind, als Wahlleiter berufen werden.
³Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung von Interessenkollisionen aber nicht Wahlleiter sein. ⁴Auch kann ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft nicht für mehrere Mitgliedsgemeinden Wahlleiter sein.
⁵Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen. ⁶Die Aufzählung im Gesetz stellt dabei keine zwingende Reihenfolge dar.

6.1.2  Verfahren bei der Berufung zum Wahlleiter

¹Bei der Berufungsberatung und ‑entscheidung im Gemeinderat und Kreistag gelten die Bestimmungen über den Ausschluss wegen persönlicher Befangenheit nach dem Rechtsgedanken der Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO nicht, da es nur um interne Organbesetzungen geht. ²Das bedeutet, dass ein Mitglied des Gemeinderats oder Kreistags bei seiner Bestellung oder bei der Bestellung eines Angehörigen zum Wahlleiter mitberaten und abstimmen darf.

6.2  Entsprechende Anwendung auf Wahlleiter für Landkreiswahlen

¹Die oben genannten Grundsätze gelten für Landkreiswahlen entsprechend. ²Dabei sind Gemeindewahlen und Landkreiswahlen jeweils getrennt für sich zu beurteilen, sodass beispielsweise ein Bewerber für den Gemeinderat Wahlleiter für Landkreiswahlen sein kann.

7.  Bildung des Wahlausschusses (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 2)

¹Die Bedeutung der Wahlvorschlagsträger bei der Bildung des Wahlausschusses ist auch dann nach der letzten Wahl zu beurteilen, wenn diese für ungültig erklärt wurde. ²Sich bewerbende Personen, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung sowie Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, können zur Vermeidung einer Interessenkollision nicht Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertretung sein. ³Gemeinde- und Landkreiswahlen sind jeweils getrennt für sich zu beurteilen.
⁴Als Schriftführer sollten regelmäßig Bedienstete der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landratsamts bestellt werden. ⁵Sie müssen, soweit sie nicht gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses sind, nicht wahlberechtigt sein. ⁶Zum Schriftführer kann aber auch ein Mitglied des Wahlausschusses bestellt werden.

8.  Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Art. 6, § 3)

8.1  Wahlvorstände

¹Die Berufung der Wahlvorstände erfolgt durch den ersten Bürgermeister als laufende Angelegenheit der Wahlvorbereitung, der damit regelmäßig die Gemeindeverwaltung beauftragen wird.
² Art. 6 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, Wahlvorstände auch mit Bediensteten der Gemeinde zu besetzen, die
⁶Die Schriftführer sind kraft Gesetzes Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und damit stimmberechtigt (anders als beim Wahlausschuss).
⁷Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. ⁸Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden.
⁹Bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sollten die Wahlvorschlagsträger und die Behörden um Benennung von geeigneten Personen gebeten werden.
1⁰Die Vorschrift, dass bei der Berufung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände die Wahlvorschlagsträger entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, erfordert keine Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlagsträger.

8.2  Briefwahlvorstände

¹Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen sind die Briefwahlvorstände durch die Gemeinden zu bilden. ²Die Briefwahlvorstände sind auch für eine nicht verbundene Landkreiswahl zuständig. ³Neben dem Umstand, dass die Tätigkeit der Briefwahlvorstände umfangreicher ist als die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Stimmbezirken, sind bei der Bildung der Briefwahlvorstände insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
– die Anzahl der voraussichtlich auf den Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe,
– die voraussichtliche Arbeitsbelastung,
– die Anzahl der einzuberufenden Beisitzer,
– die Anzahl der auszuzählenden Wahlen.
⁴Da die voraussichtliche Arbeitsbelastung bei isolierten Bürgermeister-/Landratswahlen geringer ist als bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen, kann hier im Einzelfall auch eine Zuweisungsgrenze von bis zu 1 500 Wahlbriefen angemessen sein.
⁵In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken ist auch dann ein Briefwahlvorstand zu bilden, wenn feststeht, dass weniger als 50 Wahlbriefe eingehen werden.
⁶Auch in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk wird grundsätzlich ein Briefwahlvorstand gebildet. ⁷Der Wahlvorstand übernimmt die Geschäfte des Briefwahlvorstands nur dann, wenn ihm diese von der Gemeinde übertragen wurden.

8.3  Unterrichtung des Wahlvorstands

¹Die Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands sollten über ihre Aufgaben im Rahmen einer Einweisungsveranstaltung unterrichtet werden. ²Ausnahmsweise kann ihre Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. ³Falls nötig, sind sie zur Teilnahme an der Einweisungsveranstaltung zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GO). ⁴Es empfiehlt sich, zumindest den Wahlvorstehern eine Anleitung über die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung zur Verfügung zu stellen. ⁵Die Fachverlage geben mit den Vordruckmappen solche Anleitungen heraus.

9.  Beweglicher Wahlvorstand (§ 4)

¹Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstands nach § 4 kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks nach § 13 Abs. 2 nicht gegeben sind. ²Auch in Sonderstimmbezirken können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. ³Ein beweglicher Wahlvorstand soll nach § 4 Satz 1 bei einem entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich gebildet werden. ⁴Die Gemeinden können so flexibel und unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Aufwand und Nutzen agieren. ⁵Soweit keine beweglichen Wahlvorstände gebildet werden, können die stimmberechtigten Insassen und Beschäftigten von der Briefwahl Gebrauch machen.

10.  Wahlehrenamt, Entschädigung (Art. 7, § 2)

10.1  Verpflichtung zur Übernahme

10.1.1  Wahlehrenämter

¹Die Wahlehrenämter sind Ehrenämter der Gemeinde oder des Landkreises im Sinne von Art. 19 GO und Art. 13 LKrO. ²Die Mitgliedschaft in Wahlvorständen und in Briefwahlvorständen ist auch bei Landkreiswahlen ein Wahlehrenamt der Gemeinde.
³Zur Übernahme eines Wahlehrenamts sind nur Gemeindebürger und Kreisbürger als wahlberechtigte Gemeinde- oder Kreisangehörige (Art. 15 Abs. 2 GO, Art. 11 Abs. 2 LKrO) verpflichtet.
⁴Das Ehrenamt kann nicht mehr allein unter Hinweis auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgelehnt werden (vgl. § 2 Nr. 3a. F.). ⁵Diese Möglichkeit wurde aus Gründen der Altersdiskriminierung abgeschafft.
⁶Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamts trifft die wahlberechtigten Personen unabhängig davon, ob sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
⁷Auch ausländische Unionsbürger sind unter den Voraussetzungen des Art. 1 wahlberechtigt und damit zur Übernahme von Ehrenämtern als Mitglieder von Wahlorganen (Wahlvorständen, Briefwahlvorständen, Wahlausschuss) verpflichtet, es sei denn, sie sind nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⁸Bei Polizeivollzugsbeamten und Angehörigen des IuK-Betriebspersonals der Polizei liegt in der Regel ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vor. ⁹Auf die Bekanntmachung des StMI über die Übernahme von Ehrenämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes bei bevorstehenden Wahlen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
1⁰Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamts vorliegt und ob gegebenenfalls ein Ordnungsgeld verhängt wird, wird insbesondere bei den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände vor allem in größeren Gemeinden als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, der damit regelmäßig die Verwaltung beauftragen wird.

10.1.2  Gemeindebedienstete

¹Die Verpflichtung von Gemeindebediensteten, die in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sind, zur Mitarbeit im Wahlvorstand (vgl. Art. 6 Abs. 2) beurteilt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen. ²Gemeindebedienstete können unter Umständen hauptamtlich oder arbeitsvertraglich zur Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet sein; für Beamte kommt auch die Anordnung einer Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) in Betracht. ³Soweit die Gemeindebediensteten dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, nehmen sie kein Ehrenamt wahr.
⁴Für Gemeindebedienstete ist die dienstliche Verpflichtung bei Wahlen am Dienstort ein wichtiger Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Ablehnung des Ehrenamts der Wohnsitzgemeinde. ⁵Bei sich widersprechenden Inanspruchnahmen sollten sich die beteiligten Gemeinden jedoch absprechen.

10.2  Entschädigung für ehrenamtlich Tätige

¹Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Gemeinde bzw. der Landkreis eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. ²Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. ³Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt aber in aller Regel keine laufende Angelegenheit dar. ⁴Zuständig ist daher der Gemeinderat bzw. der Kreistag oder ein entsprechender Ausschuss.
⁵Bevor eine entsprechende Regelung für die gemeindlichen Wahlorgane getroffen wird, sollten sich die Gemeinden mit dem Landkreis ins Benehmen setzen, weil der Landkreis bei verbundenen Wahlen die Kosten zur Hälfte zu tragen hat (siehe Art. 54 Abs. 3).
⁶Da die in den Wahlorganen tätigen Gemeindebürger ein Ehrenamt wahrnehmen und auch nur der Anschein vermieden werden muss, dass sie bei ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich seien (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1), dürfen sie von Abstimmenden keine Spenden erbitten oder annehmen, also z.B. keine Spendenkörbchen aufstellen.

11.  Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6, § 5)

¹Die Einberufung sollte gegen Empfangsnachweis geschehen, um Problemen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit vorzubeugen.
²Bei der Einberufung des Briefwahlvorstands hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und dem Öffnen der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Abstimmungszeit beginnen muss. ³Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände, den die Gemeinde sinnvollerweise in der Einberufung festsetzt, sollte sich nach der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe richten.
⁴Da die Wahlorgane auch für die Stichwahl zuständig sind (§ 78 Abs. 2), kann es sich empfehlen, sie bei der Einberufung auch bereits für eine mögliche Stichwahl einzuberufen. ⁵Soweit für die Stichwahl eine geringere Besetzung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ausreicht, können einzelne Mitglieder abberufen werden.

12.  Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände (Art. 6 Abs. 2, § 6)

¹Bei der Zahl der zu berufenden Beisitzer hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder abwechseln können, ohne dass die Mindestbesetzung gefährdet wird. ²Es empfiehlt sich daher, mehr als die vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern zu berufen. ³Eine Höchstzahl für die Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.

13.  Unparteilichkeit und Verschwiegenheit (Art. 7 Abs. 2, § 7)

¹Die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten trifft in gleicher Weise ehrenamtlich Tätige wie Gemeindebedienstete. ²Die Hinweise auf diese Verpflichtung gibt der Wahlleiter für den Wahlausschuss, der Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteher für die Wahlvorstände oder die Briefwahlvorstände.
³Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen Erkenntnisse aus dem Wählerverzeichnis nicht über dessen Zweckbindung hinaus verwerten. ⁴Es dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, wer an der Wahl teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. ⁵Die Aufforderung an Nichtwähler zur Wahlteilnahme wäre ebenso wie die Aufforderung, eine bestimmte Partei oder Wählergruppe zu wählen, ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3.
⁶Durch die Verweisungen auf Art. 20 GO und Art. 14 LKrO in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass bei Pflichtverstößen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

14.  Hilfskräfte (§ 8)

¹Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. ²Da diese nicht dem Wahlvorstand angehören, dürfen sie bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitwirken. ³Die Bestimmungen über die Entschädigung in Art. 7 Abs. 3 und den Freistellungs- und Erstattungsanspruch in Art. 53 gelten für sie nicht. ⁴Arbeits- oder dienstrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
⁵Hilfskräfte im Sinne des § 8 sind z.B. Personen, die ausschließlich für die Ausgabe der Stimmzettel eingeteilt sind. ⁶Dazu gehören nicht Gemeindebedienstete, die Aufgaben der Gemeinde erledigen, wie z.B. Beschäftigte des Bauhofs, die für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen eingesetzt werden.

15.  Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände (Art. 17 Abs. 2, § 9)

¹Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit entsprechen denen in Art. 52 Abs. 2 und 3 GO und Art. 46 Abs. 2 und 3 LKrO. ²Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften kann zurückgegriffen werden.

16.  Handhabung der Ordnung, unzulässige Beeinflussung (Art. 20 Abs. 1)

¹Innerhalb des Abstimmungsraums ist es die Aufgabe des Wahlvorstands, eine unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden zu verhindern. ²Welcher Bereich als „unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes“ anzusehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. ³Ein Bereich von etwa zehn Metern wird jedoch in der Regel mindestens einzuhalten sein. ⁴Der Wahlvorstand kann im Bedarfsfall polizeiliche Unterstützung anfordern.

17.  Niederschriften (§ 10)

Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind dies also in der Regel insgesamt vier.

18.  Beschwerdeausschuss (Art. 8, § 11)

¹Der Beschwerdeausschuss kann sowohl bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen als auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen angerufen werden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1).
²Der Wahlleiter selbst hat nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen. ³Ebenso wenig können Parteien oder Wählergruppen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines
⁴Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzungen des Beschwerdeausschusses kann auch in regelmäßig erscheinenden Druckwerken im betroffenen Wahlkreis, z.B. in Zeitungen, erfolgen; § 98 gilt hier nicht.
⁵Eine förmliche Zustellung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist nicht erforderlich, da eine Frist nicht in Gang gesetzt wird.

Abschnitt 3  Vorbereitung der Wahl

19.  Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke (Art. 11 Abs. 2 und 3, § 13)

19.1  Allgemeine Stimmbezirke

¹Die Bildung der Stimmbezirke obliegt der Gemeinde auch dann, wenn verbundene Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlen) oder auch nur Landkreiswahlen durchzuführen sind. ²Bei der Ermittlung einer Mindestgröße für die Stimmbezirke sind neben Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Briefwähleranteil zu berücksichtigen; je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zahl von mindestens 150 Wahlberechtigten als Orientierung dienen.
³Die Bildung der Stimmbezirke stellt eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dar, die der erste Bürgermeister auf die Verwaltung übertragen kann. ⁴Soweit Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, bildet die Verwaltungsgemeinschaft die Stimmbezirke für die Mitgliedsgemeinden.
⁵Befinden sich im Stimmbezirk Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei, sollen die Wahlberechtigten nach festen Abgrenzungsmerkmalen (z.B. alphabetisch oder nach Organisationseinheiten) auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen nicht auf die politische Einstellung dieser Bevölkerungskreise geschlossen werden kann.

19.2  Sonderstimmbezirke

¹Ein Sonderstimmbezirk soll nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bei einem entsprechenden Bedürfnis gebildet werden. ²Er sollte zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen. ³Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderstimmbezirks für die Einrichtung nicht gegeben, hat die Gemeinde zu prüfen, ob bewegliche Wahlvorstände einzurichten sind (vgl. Nr. 9).

20.  Anlegung der Wählerverzeichnisse (Art. 12, §§ 14, 15)

20.1  Vorbereitungen zur Anlegung der Wählerverzeichnisse bis zum Stichtag

¹Wegen des Umfangs der damit verbundenen Arbeiten sollte bereits einige Zeit vor dem Stichtag (§ 15 Abs. 1) mit den Vorbereitungen für die Anlegung der Wählerverzeichnisse begonnen werden. ²Dabei ist besonders darauf zu achten, dass alle bis zum Stichtag eingetretenen Änderungen (Zuzug neuer Wahlberechtigter, Wegzug oder Tod von Wahlberechtigten, Ausschluss vom Wahlrecht, Wiederaufleben des Wahlrechts, Wegfall von Ausschlussgründen) laufend berücksichtigt werden, damit das Wählerverzeichnis zum Stichtag nach dem neuesten Stand angelegt werden kann. ³Solche Änderungen bis zum Stichtag sind von der Gemeinde von Amts wegen auch ohne besonderen Antrag zu berücksichtigen.

20.2  Eintragung von Amts wegen

¹Die gesetzliche Aufenthaltsvermutung des Art. 1 Abs. 3 bezieht sich auch auf den Tag des Ein- oder Auszugs, der bei der Meldebehörde gespeichert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 BMG). ²Das Wahlrecht muss aber nach den Verhältnissen am Wahltag beurteilt werden.
³Ist der Gemeinde bekannt, dass eine Person ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht im Wahlkreis hat, wird diese Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
⁴Verlegt die wahlberechtigte Person den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen vor dem Stichtag, aber innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag in eine andere Gemeinde, gilt
– für die Gemeindewahlen:
Die Person wird in der Zuzugsgemeinde nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, da sie das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde noch nicht erworben hat. Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht.
– für die Landkreiswahlen:
Zieht die Person in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, bleibt sie wahlberechtigt. Sie wird in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde von Amts wegen nur für die Landkreiswahlen eingetragen.

20.3  Gemeinsame Wählerverzeichnisse bei verbundenen Wahlen

¹Bevor eine Person in ein gemeinsames Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 2) eingetragen wird, ist für die Gemeindewahlen einerseits und für die Landkreiswahlen andererseits getrennt zu prüfen, ob sie voraussichtlich am Wahltag die Voraussetzungen des Stimmrechts erfüllen wird oder ob sie vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. ²Besteht das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen, nicht aber für die Gemeindewahlen, sind die entsprechenden Spalten im Wählerverzeichnis für die Vermerke über die Stimmabgabe durchzustreichen; in der Spalte Bemerkungen ist zu vermerken, dass kein Stimmrecht für die Gemeindewahlen besteht.

20.4  Sonderstimmbezirke

¹Für Sonderstimmbezirke wird kein Wählerverzeichnis angelegt. ²Die Patienten oder die Bewohner und das Personal von Einrichtungen, für die Sonderstimmbezirke gebildet wurden, werden in den Wählerverzeichnissen der allgemeinen Stimmbezirke geführt und erhalten gegebenenfalls auf Antrag einen Wahlschein.

21.  Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Art. 12, § 15)

21.1  Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises

¹Bei Landkreiswahlen verliert eine wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht bei einem Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises nicht. ²Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. ³Verlegt die Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde, ist sie bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag einzutragen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1). ⁴Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4), andernfalls bleibt sie dort eingetragen. ⁵Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2). ⁶Damit soll verhindert werden, dass die Person bei der Landkreiswahl doppelt wählt.

21.2  Anträge von nicht gemeldeten Wahlberechtigten

Unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 fallen z.B. Wahlberechtigte, die nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie keine Wohnung bezogen haben, oder die zwar meldepflichtig sind, sich aber nicht gemeldet haben.

21.3  Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten

Die Regelung über die Eintragung auf Antrag der Wahlberechtigten in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen betrifft nur solche Insassen, die für keine andere Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nur von kurzer Dauer ist (vgl. auch Nr. 2.2.1 und § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG).

21.4  Antragstellung

¹Der Antrag muss innerhalb der Frist mit den vollständigen Angaben eingereicht werden. ²Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft müssen Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtzeitig bei der Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden. ³Nach Ablauf der Antragsfrist besteht noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 einen Wahlschein zu beantragen.
⁴Die Schriftform erfordert eine persönliche und handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller oder in den Fällen des § 15 Abs. 8 durch die Hilfsperson; Bevollmächtigung ist nicht zulässig. ⁵Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. ⁶Die Antragstellung zur Niederschrift muss während der Parteiverkehrszeiten, nicht während der allgemeinen Dienststunden, sichergestellt werden.

21.5  Ablehnung von Anträgen

¹Wird einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht stattgegeben, ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist, ein förmlicher Ablehnungsbescheid zu erlassen. ²Dem Ablehnungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 12 Abs. 3 beizufügen.

22.  Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 16)

¹Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person grundsätzlich nicht enthalten. ²Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift aber die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Geburtsjahres oder des Tages und des Monats der Geburt als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. ³Eine Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht erforderlich.
⁴Bei einer nachträglichen Eintragung in das Wählerverzeichnis, z.B. aufgrund rechtzeitig eingereichter Anträge oder Beschwerden, denen stattgegeben wird, erhalten diese Wahlberechtigten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.

23.  Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 17)

¹Die Bekanntmachung sollte insbesondere auch im Einwohnermeldeamt angeschlagen werden. ²Sie ist spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag zu erlassen.

24.  Einsicht in die Wählerverzeichnisse, Melderegisterauskunft (Art. 12 Abs. 2, § 18)

¹Die Wählerverzeichnisse werden nicht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. ²Wie bei Bundes- und Landeswahlen haben die Wahlberechtigten grundsätzlich nur das Recht auf Überprüfung der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis gespeicherten Daten. ³Nur wenn Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann, dürfen diese auch Daten von anderen Personen überprüfen. ⁴Bloße Vermutungen oder Individualinteressen des Einsichtsbegehrenden sind nicht ausreichend. ⁵Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten anderer Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

24.1  Ort und Zeit der Einsichtnahme

¹Allgemeine Dienststunden sind nicht nur die Parteiverkehrszeiten, sondern die Zeiten, in denen die Bediensteten der Gemeinde regelmäßig anwesend sind. ²An Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss die Einsicht nicht ermöglicht werden.
³Bei Verwaltungsgemeinschaften sind die Wählerverzeichnisse grundsätzlich bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht bereitzuhalten. ⁴Die Verwaltungsgemeinschaft ist aber nicht gehindert, die Wählerverzeichnisse zusätzlich bei den Mitgliedsgemeinden zur Einsicht bereitzuhalten, wenn sie dort Dienststunden abhält.

24.2  Kopien von Wählerverzeichnissen

Kopien oder Auszüge aus dem Wählerverzeichnis dürfen die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.

24.3  Auskünfte aus dem Melderegister

¹Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen (z.B. zu Zwecken der Wahlwerbung) in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. ²Für deren Zusammensetzung ist ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. ³Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.

25.  Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, § 19)

¹Die Beschwerde kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. ²Die Beschwerde ist auch ohne vorherige Einsicht in das Wählerverzeichnis zulässig.
³Die in § 19 Abs. 4 erwähnte Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde steht nur derjenigen Person zu, die durch die Entscheidung erstmalig beschwert ist, z.B. weil sie aufgrund einer Beschwerde eines anderen im Wählerverzeichnis gestrichen wurde.

26.  Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 20)

26.1  Berichtigungen nach dem Stichtag bis zum Beginn der Einsichtsfrist für die Wählerverzeichnisse

26.1.1  Umzug innerhalb der Gemeinde (§ 15 Abs. 2)

¹Eine nach dem Stichtag umgezogene wahlberechtigte Person kann im bisherigen Stimmbezirk wählen. ²Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins vor, kann sie von der Briefwahl Gebrauch machen oder mit dem Wahlschein in einem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde wählen. ³Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen. ⁴Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks ist auch auf Antrag nicht zulässig.

26.1.2  Umzug in eine andere Gemeinde desselben Landkreises (§ 15 Abs. 3)

26.1.2.1  Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Gemeindewahlen

¹Verlegt eine wahlberechtigte Person, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde einzutragen ist, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, verliert sie hinsichtlich der Gemeindewahlen das Wahlrecht in der Wegzugsgemeinde und erwirbt das Wahlrecht in der Zuzugsgemeinde wegen des zu kurzen Aufenthalts noch nicht. ²Die Zuzugsgemeinde hat die Wegzugsgemeinde unverzüglich über den Zuzug zu unterrichten; die Wegzugsgemeinde hat die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis nicht mehr aufzunehmen oder zu streichen, da dort kein Wahlrecht mehr besteht. ³Hat die Person aber bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen von der Wegzugsgemeinde erhalten, hat diese das Wählerverzeichnis mit einem Vermerk zu versehen, wonach die vor dem Verlust des Stimmrechts durch Briefwahl abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist.

26.1.2.2  Auswirkungen auf das Wahlrecht bei Landkreiswahlen

¹Verlegt eine wahlberechtigte Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, bleibt sie für die Landkreiswahlen wahlberechtigt. ²Art. 19 Abs. 2 Satz 4 ist hier nicht anwendbar, da die Person wegen des nur kreisinternen Umzuges innerhalb des Wahlkreises bleibt. ³Meldet sie sich nach dem Stichtag und vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nur auf Antrag eingetragen. ⁴Wird sie im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen, ist sie aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde zu streichen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4). ⁵Der neue § 15 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde nicht mehr möglich ist, wenn die Person von der Wegzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2; Nr. 21.1). ⁶Für die Unterrichtung über diese Regelung bei der Anmeldung wird die Aushändigung eines Merkblatts empfohlen.
⁷Teilt die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde lediglich eine Anmeldung mit Angaben über einen Einzug nach dem Stichtag, nicht aber über die Eintragung in das Wählerverzeichnis mit, darf die Person von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen, jedoch nicht für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden. ⁸Eine Streichung für die Landkreiswahlen aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde ist erst dann zulässig, wenn die Zuzugsgemeinde der Wegzugsgemeinde die Aufnahme in ihr Wählerverzeichnis mitgeteilt hat.
⁹Verlegt eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen durch den Einzug vor dem Stichtag, meldet sich aber erst nach dem Stichtag an, wird sie in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis bezüglich der Landkreiswahlen aufgenommen, da aufgrund der Meldung vermutet wird, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bereits am Stichtag in der Zuzugsgemeinde lag.
1⁰Die Regelung in § 15 Abs. 3 gilt sowohl für verbundene als auch für nicht verbundene Landkreiswahlen.

26.2  Berichtigungen ab Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss der Wählerverzeichnisse

¹Wählerverzeichnisse können auch nach Beginn der Einsichtsfrist bis zu ihrem Abschluss ohne besondere Voraussetzungen, also auch ohne Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen berichtigt werden.
²Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung im Wählerverzeichnis nachgeholt werden.

26.3  Berichtigungen nach Abschluss der Wählerverzeichnisse

¹Nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sind Berichtigungen nur noch bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zulässig.
²Offensichtlich ist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, wenn sie vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. ²Hierunter fallen z.B. die falsche Schreibweise von Familiennamen und Vornamen, falsche Adressenangaben, Versagen technischer Übertragungsvorrichtungen (eine wahlberechtigte Person wurde z.B. durch ein technisches Versagen versehentlich nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder irrtümlich aufgenommen), zwischenzeitlicher Erwerb oder Verlust der Unionsbürgerschaft (Nachweis durch Staatsangehörigkeitsurkunden), Änderung von Angaben zur Person aufgrund von vorgelegten Personenstandsurkunden und die Streichung von Doppeleintragungen. ³Hinweise hierfür werden sich auch aus nichtzustellbaren Wahlbenachrichtigungen ergeben. ⁴Der urkundlich nachgewiesene Tod eines Wahlberechtigten oder der Wegfall des Wahlrechts (z.B. gerichtliches Urteil mit Rechtskraftvermerk, Wegzug aus dem Wahlkreis) führt ebenso zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses.
⁵Die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen. ⁶Ist das Wählerverzeichnis bereits dem Wahlvorstand übergeben worden und wird die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erst am Wahltag bei Erscheinen der abstimmenden Person im Abstimmungsraum bemerkt, muss der Wahlvorsteher nach Rücksprache mit der Gemeinde und auf deren ausdrückliche Anweisung das Wählerverzeichnis und die Abschlussbeurkundung ggf. berichtigen.
⁷Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z.B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. ⁸Eine Stimmabgabe im Abstimmungsraum ist nicht mehr zulässig oder möglich. ⁹Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2). 1⁰Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
1¹Ist eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen worden, die Streichung im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde aber bisher unterblieben, kann die Streichung auch noch nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nachgeholt werden.

26.4  Beschwerden (§ 19)

¹Wird aufgrund einer Beschwerde entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, wird sie nachgetragen. ²Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist, ist sie zu streichen.
³Wird einer Beschwerde stattgegeben und ist die beschwerte Person in einer anderen Gemeinde gemeldet, hat die Gemeinde diesen Sachverhalt der anderen Gemeinde mitzuteilen; diese hat gegebenenfalls ihrerseits das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

27.  Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 21)

¹Die Wählerverzeichnisse sind zweckmäßigerweise am Freitag vor dem Wahltag um 15 Uhr abzuschließen, da zu diesem Zeitpunkt (von den Ausnahmen in den Fällen des § 23 Abs. 3 abgesehen) die Antragsfrist für die Ausstellung von Wahlscheinen endet. ²Damit kann die Berichtigung der Wählerverzeichnisse und der Abschlussbeurkundungen weitgehend vermieden werden.
³Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis erneut abzuschließen.

28.  Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (§ 22)

Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, ohne begründen und glaubhaft machen zu müssen, dass sie verhindert ist, in diesem Stimmbezirk abzustimmen.

29.  Wahlscheinanträge (§ 23)

¹Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins muss nicht mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck gestellt werden. ²Auch ein einfacher Brief oder eine schriftformersetzende Antragstellung genügen, wenn die in § 23 Abs. 1 Satz 4 genannten Angaben enthalten sind. ³Bei elektronischer Antragstellung ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.
⁴Ob die Stimmabgabe in einem Stimmbezirk oder durch Briefwahl erfolgen soll, muss sich aus dem Antrag nicht ergeben.
⁵Bei schriftlicher Antragstellung hat der Antragsteller die Portokosten zu tragen. ⁶Nicht freigemachte Anträge sind von den Wahlbehörden anzunehmen; sie können die dafür verauslagten Portokosten von den Absendern zurückverlangen.
⁷Die schriftliche gesonderte Vollmacht, die vorzulegen ist, wenn jemand den Antrag für einen anderen stellt, ist auch bei mündlicher oder elektronischer Antragstellung erforderlich. ⁸Die Vollmacht muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. ⁹Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung.

30.  Erteilung von Wahlscheinen (§§ 24, 25)

¹Wahlscheine für Briefwähler sollen erteilt werden, sobald die Stimmzettel vorliegen.
²Dem Wahlschein sind stets Briefwahlunterlagen beizufügen. ²Eine Ausnahme gilt nur für die Wahl in einem Sonderstimmbezirk oder vor einem beweglichen Wahlvorstand. ³Wer dort wählen will, erhält allein den Wahlschein.
⁴Bei Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft stellt die Verwaltungsgemeinschaft die Wahlscheine aus.
⁵Auch bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen erhalten Briefwähler jeweils nur einen Wahlschein, einen Wahlbriefumschlag, einen Stimmzettelumschlag und ein Merkblatt.

31.  Wahlscheinverzeichnis (§ 26)

¹Das Wahlscheinverzeichnis wird dem Briefwahlvorstand nicht übergeben. ²Stattdessen erhält er gegebenenfalls ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. ³Entsprechendes gilt für den Wahlvorstand in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde.

32.  Versendung von Wahlscheinen, der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen (§ 27)

¹Die Gemeinden haben nach eigenen Erfahrungen und nach den örtlichen Gegebenheiten auf eine möglichst kostengünstige Wahlbriefbeförderung zu achten. ²Die Übermittlung des Wahlscheins und der für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen kann auch durch gemeindliche Arbeitskräfte erfolgen, wenn Missbräuche durch geeignete Maßnahmen der Gemeinde ausgeschlossen werden. ³Dazu dient insbesondere, dass die Unterlagen nur in verschlossenem Umschlag übermittelt und in den Briefkasten eingeworfen werden und dass es den Arbeitskräften der Gemeinde verboten wird, die von den wählenden Personen ausgefüllten Wahlbriefe wieder mitzunehmen.
⁴Wenn davon auszugehen ist, dass der Wahlbrief aus dem Ausland zurückgesandt werden soll, sind Wahlbriefumschläge nicht freizumachen. ⁵Im Übrigen sind unfrei eingesandte Wahlbriefe in jedem Fall von der Gemeinde anzunehmen.
⁶In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 ist die Kontrollmitteilung gleichzeitig mit den Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu versenden. ⁷Im Falle einer missbräuchlichen Beantragung durch eine dritte Person kann die wahlberechtigte Person nach Erhalt dieser Kontrollmitteilung gegenüber der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft glaubhaft machen, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist, woraufhin ihr die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 einen neuen Wahlschein erteilen kann. ⁸Der zuerst ausgestellte Wahlschein ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 für ungültig zu erklären.
⁹Die schriftliche Vollmacht zur Aushändigung von Wahlunterlagen muss für den Einzelfall ausgestellt sein; sie darf keine Sammelvollmacht sein. 1⁰Jede wahlberechtigte Person muss ihre Vollmacht gesondert erteilen; eine Vollmachterteilung durch mehrere Wahlberechtigte in Form von Unterschriften auf einer Liste genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung. 1¹Auch wenn die Vollmacht mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins verbunden wird, muss sie gesondert zur Antragstellung unterschrieben werden.
¹2Um Missbräuchen zu begegnen, darf eine bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, was sie vor Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern muss. ¹3Für den Fall, dass die Versicherung vor einer Aushändigung nicht mit dem mit der Wahlbenachrichtigung übersandten Vordruck erfolgen kann, sollen diesem Vordruck entsprechende Erklärungsvordrucke bereitgehalten werden.
¹4Darüber hinaus ist die Vorgabe, dass eine Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Anlegen von Listen) sicherzustellen.

33.  Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen (§ 28)

¹Hat eine Person, die am Wahltag das Wahlrecht nicht mehr besitzt, weil sie z.B. weggezogen oder verstorben ist, bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und in die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen; die Person ist zudem im Wählerverzeichnis zu streichen. ²Da eine durch Briefwahl vor dem Verlust des Wahlrechts abgegebene Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 aber gültig ist, sind das Wählerverzeichnis und die Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2, Nr. 26.3). ³Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
⁴Verlegt eine stimmberechtigte Person, die von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat, den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Landkreises, gilt bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen Folgendes:
⁵Die Zuzugsgemeinde darf die Person nach dem neuen § 15 Abs. 3 Satz 2 nicht in ihr Wählerverzeichnis für die Landkreiswahlen aufnehmen. ⁶Sie wird im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde für die Landkreiswahlen nicht gestrichen; der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein bleibt für die Landkreiswahlen gültig.
⁷Der von der Wegzugsgemeinde erteilte Wahlschein ist nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären. ⁸Im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ist ein Vermerk aufzunehmen, dass die Ungültigerklärung nur die Gemeindewahlen betrifft (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3). ⁹Weiter ist zu vermerken, dass die vor dem Umzug durch Briefwahl abgegebene Stimme gültig ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
1⁰Die Gemeinde verständigt das Landratsamt, dass der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde; das Landratsamt unterrichtet über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Teilungültigkeit des Wahlscheins. 1¹Wählt die Person mit Wahlschein in einem Stimmbezirk, ist sie vom Wahlvorstand hinsichtlich der Gemeindewahlen zurückzuweisen. ¹2Hat sie an der Gemeindewahl der Wegzugsgemeinde durch Briefwahl teilgenommen, ist die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3).

34.  Äußere Beschaffenheit (Art. 16, § 30)

¹Soweit möglich, sollte für die Herstellung Umweltschutzpapier verwendet werden.
²Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die Gemeinde darauf zu achten, dass innerhalb der Gemeinde bei einer Wahl stets durchgehend einheitliche Wahlunterlagen verwendet werden. ³Insbesondere ist innerhalb einer Farbe auf einen einheitlichen Farbton zu achten.
⁴Die Papierbeschaffenheit ist so zu wählen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht durchscheint. ⁵Bei Einsatz von Strichcode-Lesestiften sollte auf eine Papierqualität geachtet werden, bei der die Strichcodes gut gelesen werden können.
⁶Neu ist, dass die Gemeinden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung stellen sollen (vgl. § 30 Satz 5). ⁷Dies ergänzt die Neuregelung, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). ⁸Stimmzettelschablonen sind an den konkreten Stimmzettel angepasste Schablonen, die in der Praxis entweder mit zusätzlichen Erläuterungen in Braille-Schrift versehen sind oder in Kombination mit einem erläuternden Audio-Datenträger verwendet werden können. ⁹Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, entsprechende Schablonen selbst herzustellen, die Richtigkeit der von einem Dritten hergestellten Schablonen zu überprüfen oder die Herstellungskosten zu übernehmen. 1⁰Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, Stimmzettelmuster möglichst bald Selbsthilfeorganisationen für blinde Menschen zur Verfügung zu stellen. 1¹Ob sich eine dieser Organisationen, wozu insbesondere auch örtliche Blindenvereine zählen, bereit erklärt und auch in der Lage sieht, solche Schablonen für eine Wahl herzustellen, obliegt allein deren Entscheidung. ¹2Zulässig wäre es auch, wenn sich eine Selbsthilfeorganisation beispielsweise auf die leichter herstellbaren Schablonen für eine Bürgermeister- oder Landratswahl beschränkt und auf Schablonen für die Gemeinderats- oder Kreistagswahlen verzichtet.

35.  Form und Inhalt der Stimmzettel (§ 31)

¹Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen. ²Darauf ist insbesondere bei Gleichheit von Vorname, Familienname, Beruf oder Stand mehrerer sich bewerbender Personen zu achten; hier kann ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. „jun.“ oder „sen.“. ³Die Bestimmung, dass die Straße und die Hausnummer der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel nicht angegeben werden dürfen, schließt nicht aus, dass der amtliche Name eines Gemeindeteils in den Stimmzettel aufzunehmen ist, wenn dieser im Wahlvorschlag aufgeführt ist (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e); das gilt nicht für nichtamtliche Gemeindeteilbezeichnungen (z.B. in der Landeshauptstadt München die Namen der Stadtbezirke).
⁴Das Verbot, den Tag der Geburt anzugeben, schließt auch aus, das Jahr der Geburt oder das Alter in den Stimmzettel aufzunehmen. ⁵Auch die Staatsangehörigkeit darf nicht angegeben werden.

36.  Herstellung der Stimmzettel, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge (Art. 16, § 32)

¹Die Stimmzettel sind unverzüglich herzustellen, sobald die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden kann.
²Die Verwendung eines bestimmten Größenformats für Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist nicht vorgeschrieben. ³Da die Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und die Stimmzettel für die Wahl des Kreistags erfahrungsgemäß umfangreich sein können und bei Gemeinde- und Landkreiswahlen nur ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag verwendet werden, ist insbesondere bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen das Format von der Gemeinde so zu bestimmen, dass der Briefwähler sämtliche Stimmzettel und den Wahlschein ohne Schwierigkeiten in die entsprechenden Umschläge einlegen und verschließen kann.
⁴Bei der Ausgabe von Wahlbriefumschlägen ist darauf zu achten, dass die vollständige Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, angegeben ist.

37.  Stimmzettel bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen (Art. 10, 16, § 33)

¹Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sollen für die Stimmzettel folgende Farben verwendet werden:
Bürgermeisterwahl:
gelb,
Gemeinderatswahl:
hellgrün,
Landratswahl:
hellblau,
Kreistagswahl:
weiß.
²Für eine Stichwahl wird empfohlen, die Farbe der ersten Wahl erneut zu verwenden.

Abschnitt 4  Wahlvorschläge

38.  Wahlvorschlagsträger (Art. 24 Abs. 1 und 2)

38.1  Parteien

¹Bestehen Bedenken gegen die Parteieigenschaft, sind eine Kopie der Niederschrift über die Gründung der Partei und eine Satzungskopie zu verlangen. ²Der Begriff der Partei setzt vor allem voraus, dass sie ein Zusammenschluss natürlicher Personen ist. ³Die Mitgliedschaft von Vereinigungen widerspricht diesem Erfordernis. ⁴Durch den korporativen Beitritt einer Wählergruppe zu einer Partei kann die Wählergruppe selbst nicht die Stellung einer Partei erlangen; sie wird durch den Beitritt vor allem kein Ortsverband dieser Partei. ⁵Ortsverband einer Partei kann nur eine örtliche, organisatorische Untergliederung dieser Partei sein, die aus natürlichen Personen als Einzelmitgliedern der Partei, nicht aber aus einer Wählergruppe besteht. ⁶Die Mitgliedschaft parteiloser Wählergruppen bei einem Dachverband bewirkt ferner nicht, dass diese Wählergruppen wie bisher im Gemeinderat oder im Kreistag vertretene Wählergruppen privilegiert sind, selbst dann nicht, wenn dem Dachverband Parteieigenschaft zukommen sollte.
⁷Politische Vereinigungen, deren Mitglieder oder deren Vorstandsmitglieder in der Mehrheit Ausländer sind oder deren Sitz oder deren Geschäftsleitung sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, sind keine Parteien im Sinne von § 2 Abs. 3 des Parteiengesetzes.
⁸Eine Partei ist wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz immer ein organisierter Wahlvorschlagsträger.

38.2  Wählergruppen

¹Eine Organisation der Wählergruppen wie im Landeswahlrecht wird nicht gefordert. ²Dennoch muss es sich um eigenständige Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen, um mit eigenen Vorstellungen im Gemeinderat oder im Kreistag mitzuwirken.
³Falls sich eine Wählergruppe organisieren will, erfolgt dies regelmäßig in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) und zwar als im Vereinsregister eingetragener und somit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
⁴Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. ⁵Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
⁶Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne Weiteres feststellen, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). ⁷Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. ⁸Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.
⁹Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. 1⁰Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB).
1¹Nach § 34g des Einkommensteuergesetzes wird bei Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen die Tarifermäßigung für Mitgliedsbeiträge und Spenden nur unabhängigen Wählervereinigungen in der Rechtsform eines (eingetragenen oder nichtrechtsfähigen) Vereins gewährt.

38.3  Übereinstimmung von Wählergruppen

¹In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist nur die Übereinstimmung von solchen Wählergruppen geregelt, die sowohl bei der jetzigen als auch bei der vorhergehenden Wahl organisiert waren. ²Alle übrigen Fälle werden von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfasst.
³Der in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 genannte Fall, dass mehrere Wählergruppen die in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, kann sich dann ergeben, wenn sich eine Wählergruppe aufspaltet und dadurch zwei (oder mehr) Wahlvorschläge sechs übereinstimmende unterzeichnende oder sich bewerbende Personen aufweisen. ⁴„Rechtsnachfolger“ einer früheren Wählergruppe kann aber nur
⁶Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden oder der sich bewerbenden Personen ist nur im Hinblick auf die jetzige Wahl zu prüfen.

39.  Verbot des Mehrfachauftretens (Art. 24 Abs. 3 und 4)

39.1  Prüfungsmaßstab

¹Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (vgl. BayVBl. 1993, 206; 1970, 60 ff.) hat betont, dass die Frage, ob ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, vornehmlich anhand formeller Kriterien zu überprüfen ist. ²Politische Vorgänge, die außerhalb des Wahlverfahrensrechts liegen, dürfen nicht in Betracht gezogen werden. ³Dem Wahlausschuss, der Rechtsaufsichtsbehörde und den Gerichten ist es verwehrt, etwa Ermittlungen darüber anzustellen, ob und welcher Partei oder Wählergruppe eine sich bewerbende Person angehört und von welcher Seite sie unterstützt wird. ⁴Außer Betracht bleiben muss ferner, ob eine Partei oder eine Wählergruppe die Kandidatur ihrer Mitglieder auf fremden Wahlvorschlägen billigt oder ablehnt oder ob sie Folgerungen aus einer solchen Kandidatur zieht. ⁵Ein Wahlvorschlag darf auch nicht daraufhin überprüft werden, ob und wie stark das Programm der ihn tragenden Wählergruppe dem Programm einer anderen Partei oder Wählergruppe ähnelt.

39.2  Anwendungsfälle

39.2.1  Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

¹Vorbehaltlich Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist es z.B. wahlrechtlich zulässig, dass sich Angehörige eines Wahlvorschlagsträgers oder einer seiner Untergliederungen zusammen mit anderen Wahlberechtigten zu einer Wählergruppe zusammenschließen, um einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen.
²Untergliederungen wie Orts- und Kreisverbände können neben dem Wahlvorschlagsträger keinen eigenen Wahlvorschlag mit dessen Organisationsnamen als Kennwort einreichen. ³Auch kann der Name der Untergliederung nicht dem Kennwort des Wahlvorschlagsträgers angefügt werden, da dieser Name dem Wahlvorschlagsträger zuzurechnen ist.
⁴Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 4 ist eine Organisation keine Untergliederung, wenn man in ihr Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagsträgers zu sein. ⁵Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2009, 4 ZB 08.3169, genügt es für die Annahme einer Untergliederung insbesondere nicht, wenn nur der Vorstand der Organisation Mitglied des Wahlvorschlagsträgers sein muss.

39.2.2  Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

¹Unzulässig ist es, wenn sich derselbe Wahlvorschlagsträger in Gruppierungen für verschiedene Gebiete des Wahlkreises aufspaltet, um für diese Gebiete eigene Wahlvorschläge einzureichen (z.B. „X-Partei nördlicher Landkreis“ und „X-Partei südlicher Landkreis“). ²Dem Verbot des Mehrfachauftretens steht nicht entgegen, dass sich für verschiedene Teile eines Wahlkreises verschiedene selbstständige Wahlvorschlagsträger bilden, die das im Kennwort zum Ausdruck bringen (z.B. „Wählervereinigung nördlicher Landkreis“). ³Auch in diesen Fällen müssen die Aufstellungsversammlungen für den gesamten Wahlkreis einberufen werden.

39.2.3  Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3

¹ Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 betrifft zunächst den Fall, dass ein- und dieselbe Aufstellungsversammlung mehrere Wahlvorschläge beschließt. ²Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar eine weitere Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, die Mehrheit der dort versammelten Wahlberechtigten aber bereits die Mehrheit der anderen Aufstellungsversammlung gebildet hat. ³Das lässt sich anhand der Anwesenheitsliste feststellen. ⁴Entscheidend für die Eigenständigkeit der Versammlung ist nämlich die durch das Wahlrecht ihrer Teilnehmer vermittelte demokratische Legitimation.
⁵Es ist nicht ausgeschlossen, dass Wahlberechtigte an mehreren Aufstellungsversammlungen teilnehmen, wenn Anhänger einer Partei oder einer Wählergruppe mit ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug kommen oder andere politische Ziele verfolgen als die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen „ihrer“ Partei oder Wählergruppe (BVerfG, BayVBl. 1995, 148). ⁶Mit „ihrem Vorschlag bei ihrer Organisation nicht zum Zug gekommen“ sind diejenigen Wahlberechtigten, die z.B. mit ihrem Vorschlag in der Aufstellungsversammlung unterlegen sind. ⁷Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer anderen Aufstellungsversammlung teilzunehmen. ⁸Wahlberechtigte haben es in der Hand, durch neu gebildete Wählergruppen weitere Wahlvorschläge aufzustellen, wenn ihnen das durch Art. 24 Abs. 3 Satz 1 begrenzte personelle Angebot nicht genügt. ⁹Andererseits ist grundsätzlich nicht nachweisbar, welche konkrete Person überstimmt worden ist, mit ihren Vorstellungen also „nicht zum Zug gekommen ist“, da die Abstimmung in der Aufstellungsversammlung geheim ist. 1⁰Eine diesbezügliche „Meinungserforschung“ wäre auch mit der rein formalen Prüfung von Wahlvorschlägen nicht vereinbar.
1¹Das Verbot, mehrere Wahlvorschläge in derselben Versammlung aufzustellen, gilt nur für dieselbe Wahl. ¹2Ein Wahlvorschlagsträger darf in derselben Versammlung selbstverständlich neben dem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl bzw. neben der Landratswahl einen Wahlvorschlag für die Kreistagswahl aufstellen.

39.2.4  Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

¹Maßgeblich ist, ob Organe eines Wahlvorschlagsträgers oder seiner Untergliederung einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreiben. ²Dieses beherrschende Betreiben definiert der Verfassungsgerichtshof (z.B. BayVBl. 1993, 336 ff.) wie folgt:
„Ein beherrschendes Betreiben liegt nicht schon dann vor, wenn Organe einer Partei oder einer Untergliederung die Gründung einer neuen Wählergruppe anregen, befürworten, billigen oder unterstützen. Hinzukommen müsste vielmehr, dass sie den anderen Wahlvorschlag so maßgebend und bestimmend als ihren eigenen organisieren und gestalten, dass ins Gewicht fallende Einflussmöglichkeiten anderer Mitwirkender auszuschließen sind. Es müsste eine Fallgestaltung vorliegen, die für die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung keine Zweifel daran ließe, dass die neue Wählergruppe in Wahrheit nur die Zweitliste einer anderen Partei ohne eigenständige Bedeutung sein soll.“

39.2.5  Zu Art. 24 Abs. 3 Satz 5

¹Falls der Wahlleiter bei der Prüfung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 1 Satz 1) aufgrund der oben genannten Beurteilungsmaßstäbe zur Auffassung gelangt, dass möglicherweise ein unzulässiges Mehrfachauftreten vorliegt, hat er den Wahlvorschlagsträger (siehe Art. 30 Abs. 2) unverzüglich aufzufordern, sich für den Fall, dass vom Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten festgestellt wird, für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. ²Die endgültige Feststellung, ob ein Mehrfachauftreten vorliegt, trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge (Art. 32 Abs. 2).
³Hat der Wahlausschuss die Wahlvorschläge zurückgewiesen, weil er ein unzulässiges Mehrfachauftreten festgestellt hat, kann die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet (Art. 24 Abs. 3 Satz 5), noch bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen (§ 47 Abs. 1 Nr. 8). ⁴Hierüber ist ein Beschluss in einer Aufstellungsversammlung erforderlich.
⁵Bejaht der Wahlausschuss ein Mehrfachauftreten und liegt eine Erklärung der Wahlvorschlagsträger nicht rechtzeitig vor, sind alle Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn nicht die weiteren Wahlvorschläge bereits wegen sonstiger Mängel ungültig sind (vgl. VGH n. F. 32, 153).

39.2.6  Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern (Art. 24 Abs. 4)

¹Der Wahlleiter kann Erklärungen und Unterlagen zu Untergliederungen von Wahlvorschlagsträgern anfordern, wenn er sie für erforderlich hält, um begründete Zweifel am Bestehen einer Untergliederung auszuräumen. ²Wenn keine Mitteilung erfolgt oder keine Unterlagen vorgelegt werden, kann die Anforderung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. ³Werden Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Untergliederung und eines damit möglichen Mehrfachauftretens nicht ausgeräumt, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses zu bewerten.

40.  Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35 und 49)

¹Die Wahlvorschläge eines Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl müssen, auch wenn sie in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt wurden, auf getrennten, vollständig ausgefüllten Formblättern eingereicht werden. ²Es sind für jeden dieser Wahlvorschläge gesondert Beauftragte und deren Stellvertretung zu bestellen sowie die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag zu leisten, wobei die Personen dieselben sein können. ³Art. 25 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für dieselbe Wahl. ⁴Das bedeutet, dass jemand z.B. sowohl einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl als auch einen für die Gemeinderatswahl (auch verschiedener Wahlvorschlagsträger) unterzeichnen darf, nicht jedoch Wahlvorschläge verschiedener Wahlvorschlagsträger für die Bürgermeisterwahl. ⁵Wurden beide Wahlvorschläge in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt, genügt es, wenn die Niederschrift und die Anwesenheitsliste nur einmal im Original beigefügt werden. ⁶Beide Wahlvorschläge sind getrennt zu prüfen und über ihre Zulassung ist getrennt zu entscheiden. ⁷Für die Einhaltung der Einreichungsfrist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. ⁸Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. ⁹Briefkästen am Dienstgebäude des Wahlleiters sind am letzten Tag der Einreichungsfrist um 18 Uhr zu leeren.
1⁰Für die Wahl des Landrats und des Kreistags gilt Entsprechendes.
1¹Für die Verpflichtung des Beauftragten zur Zurücknahme des Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 ist ebenfalls ein geheimer Beschluss der Aufstellungsversammlung erforderlich (vgl. § 49 Satz 1).

41.  Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)

¹Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Anforderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung an die Aufstellung eines Wahlvorschlags erfüllt sind. ²Auch soweit das Gesetz und die Wahlordnung Raum für Festlegungen durch Wahlvorschlagsträger lassen, sind die Grundsätze eines demokratischen Aufstellungsverfahrens zu beachten (§ 39 Abs. 1). ³Im Übrigen sind Verstöße gegen interne Bestimmungen der Wahlvorschlagsträger
⁵Der Wahlleiter muss den Beauftragten nur über solche Mängel benachrichtigen und zu deren Beseitigung auffordern, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren und deshalb zur ganzen oder zur teilweisen Zurückweisung führen können. ⁶Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, weist der Wahlleiter darauf hin, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag einen neuen Wahlvorschlag einzureichen zu können.
⁷Es ist Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob ihm die Beseitigung des Mangels tatsächlich möglich ist. ⁸Es ist auch Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 einen neuen Wahlvorschlag einreicht. ⁹Wird ein neuer Wahlvorschlag eingereicht, so ist dieser nach Art. 32 Abs. 1 vom Wahlleiter zu prüfen.
1⁰Behebbare Mängel können noch bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigt werden.
1¹Neu ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, dass fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar sind. ¹2Die frühere Regelung des § 47 Abs. 2, wonach die fehlenden Unterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgebracht werden konnten, wurde gestrichen.
¹3 § 47 gilt auch für die Ersatzleute.

42.  Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27 und 28, §§ 36, 37 und 38)

42.1  Erforderlichkeit von zusätzlichen Unterstützungsunterschriften

¹Ein Wahlvorschlagsträger ist nur dann im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten, wenn seine Vertreter aufgrund ihres
⁴Abzustellen ist jeweils auf die Vertretung in dem Organ, das der Wahl entspricht, also bei Gemeinderatswahlen auf den Gemeinderat und bei Kreistagswahlen auf den Kreistag.
⁵Reicht ein Wahlvorschlagsträger, der zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt, Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl ein, ist für jeden Wahlvorschlag eine gesonderte Unterstützungsliste erforderlich; Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.

42.2  Unterstützungsberechtigte Personen

¹Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen in derjenigen Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 für Landkreiswahlen ausüben dürfen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1).
²Die Bestimmung des Personenkreises, der sich nicht in die Unterstützungsliste eintragen darf, gilt jeweils nur für dieselbe Wahl. ³Beispielsweise darf eine sich um das Amt eines Gemeinderatsmitglieds bewerbende Person die Unterstützungsliste für die Bürgermeisterwahl unterzeichnen. ⁴Eine Person kann z.B. auch den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe für die Gemeinderatswahl und einer anderen oder derselben Partei oder Wählergruppe für die Bürgermeisterwahl unterstützen.
⁵Eintragen dürfen sich diejenigen Wahlberechtigten, die die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet haben, nicht jedoch Unterzeichner desselben oder eines anderen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1) Wahlvorschlags. ⁶Liegt ein Fall des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, unterzeichnet also beispielsweise jemand Unterstützungslisten für Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger, muss er sich für einen Wahlvorschlag entscheiden; tut er das nicht, wird sein Name in allen Unterstützungslisten gestrichen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Satz 5).

42.3  Unzulässige Beeinflussung (Art. 28 Abs. 1 Satz 2)

¹Die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 20 hat zur Folge, dass während der Eintragungszeit in dem dort genannten Bereich z.B. Wahlvorschlagsträger nicht mit Info-Tafeln für eine Unterstützung werben dürfen oder Eintragungswillige nicht in das Rathaus begleiten dürfen.
²Das Verbot der Veröffentlichung von Befragungen der sich Eintragenden (Art. 20 Abs. 2) schließt nicht aus, dass dem Beauftragten von der Gemeinde Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilt werden (§ 37 Abs. 5) und sie dieser veröffentlicht. ³Auskünfte über Namen von eingetragenen Personen dürfen jedoch nicht erteilt werden (Art. 20 Abs. 3, § 37 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2).
⁴Unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die unzulässige Beeinflussung geleistete Unterschriften sind unwirksam. ⁵Die Gemeinde bringt auf den Unterstützungslisten in der Spalte Bemerkungen und unter Nr. 2 der Bestätigung entsprechende Vermerke an (vgl.

42.4  Eintragungsräume (§ 36 Abs. 3)

¹Größere Gemeinden sollten mehrere Eintragungsräume bestimmen. ²Auch in kleineren Gemeinden sollten für entfernt gelegene, verkehrsmäßig ungünstig angebundene Gemeindeteile Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. ³Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Stimmberechtigten mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Eintragung möglichst erleichtert wird. ⁴Ferner ist in der Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, ob die Räume barrierefrei sind (§ 34 Abs. 4). ⁵Die Gemeinde kann bei starkem Andrang auch mehrere Unterstützungslisten für denselben Wahlvorschlag auflegen.
⁶Es ist unzulässig, dass Gemeindebedienstete Eintragungsberechtigte z.B. persönlich in ihren Wohnungen mit einer Unterstützungsliste aufsuchen.

42.5  Eintragungszeiten (§ 36 Abs. 4)

¹Der Begriff „allgemeine Dienststunden“ ist nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Öffentliche Sprechzeiten“ oder „Sprechstunden“, sondern umfasst die gesamte Zeit des allgemeinen Dienstbetriebs der Gemeinde. ²Bei gleitender Arbeitszeit ist die Auflegung während der Kernzeit in der Regel nicht ausreichend; die Unterstützungslisten sind grundsätzlich während der gesamten Regelarbeitszeit aufzulegen. ³Eine Zusammenlegung der abendlichen Eintragungsstunden mit dem „langen Behördentag“ ist zweckmäßig.
⁴Die Eintragungsmöglichkeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag muss zusätzlich zur Eintragungsmöglichkeit an einem Abend gegeben sein.

42.6  Eintragungsscheine (Art. 28 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und 3)

¹Personen, die wegen Urlaubs, aus beruflichen Gründen oder Ähnlichem verhindert sind, können keinen Eintragungsschein erhalten. ²Eine Eintragung durch Brief ist nicht möglich; auch im Fall der Erteilung eines Eintragungsscheins muss sich eine Hilfsperson für die kranke oder behinderte Person eintragen.
³Für die Beantragung des Eintragungsscheins müssen keine besonderen Antragsvordrucke verwendet werden; bei Bedarf kann die Gemeinde Antragsvordrucke herstellen. ⁴Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Auflegungszeit beantragt und erteilt werden.
⁵Die Hilfsperson trägt den Namen der kranken oder körperlich behinderten Person ein und unterschreibt mit eigenem Namen.
⁶Liegen Unterstützungslisten für mehrere Wahlvorschläge vor, ist bei Inhabern von Eintragungsscheinen sorgfältig zu prüfen, für welchen Wahlvorschlag die Beauftragung gilt.

42.7  Vermeidung von Mehrfacheintragungen

¹Zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen wird empfohlen, den Eintragungsvermerk unmittelbar nach jeder Eintragung im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten anzubringen. ²Werden mehrere Eintragungsräume gebildet, sollen für jeden Eintragungsraum vollständige Verzeichnisse erstellt werden. ³Sofern nicht ein automatischer Abgleich mithilfe eines EDV-Programms erfolgt, kann es sich empfehlen, einen täglichen Abgleich durchzuführen.

42.8  Prüfung der Eintragungen (§ 38)

¹Damit die Unterstützungslisten unverzüglich abgeschlossen und unverzüglich an den Wahlleiter weitergeleitet werden können, sollte die Gültigkeit der Eintragungen noch während der Eintragung geprüft werden. ²Bei vollständig ausgefüllten Listen sollte der Abschluss bereits vor dem Ablauf der Eintragungsfrist vorbereitet werden.

43.  Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)

43.1  Allgemeines

¹Sowohl die Anhänger einer Partei oder Wählergruppe als auch die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
²Auch in Wahlkreisen mit nur einem Stimmbezirk ist es möglich, eine Delegiertenversammlung einzuberufen. ³Die Zweijahresfrist für die Wahl der Delegierten gilt nur für allgemeine Delegiertenversammlungen, da diese Frist bei besonderen Delegiertenversammlungen im Hinblick auf die spezielle Beauftragung der Delegierten entbehrlich erscheint. ⁴Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf den Wahltag an, sondern auf den Monat, in dem der Wahltag liegt.

43.2  Einberufung der Aufstellungsversammlung

Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen, muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.

43.2.1  Form und Frist

¹Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z.B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. ²Die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z.B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
³Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, VwRR BY 1997, 394). ⁴Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist (vgl. Nr. 43.2.2).
⁵Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. ⁶Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. ⁷Sie muss nicht öffentlich sein. ⁸Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen.
⁹Wird eine Aufstellungsversammlung, z.B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. 1⁰Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. 1¹Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.

43.2.2  Teilnehmer

¹Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bewusst von Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern. ²Die Wahlvorschlagsträger können jedoch allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. ³Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden. ⁴Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. ⁵Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
⁶An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z.B. keine Personen unter 18 Jahren. ⁷Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen.
⁸Auch sich bewerbende Personen können die Aufstellungsversammlung leiten und, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind, an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken, Schriftführer sein sowie die Niederschrift unterzeichnen (siehe hierzu § 42 Abs. 1). ⁹Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind.
1⁰Es ist zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. 1¹Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.

43.3  Aufstellung der Delegierten

¹Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. ²Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. ³Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.

43.4  Aufstellung von Ersatzleuten

¹Der Wahlvorschlagsträger ist nicht
⁴Ersatzleute für ausgeschiedene sich bewerbende Personen können innerhalb der Frist für die Mängelbeseitigung nachbenannt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 5). ⁵Wird ein Wahlvorschlag teilweise für ungültig erklärt, weil im Wahlvorschlag sich bewerbende Personen mehrfach aufgeführt sind, obwohl das in der Aufstellungsversammlung nicht beschlossen wurde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5), und wird dadurch die höchstmögliche Zahl von sich bewerbenden Personen nicht mehr erreicht, können Ersatzleute im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 10 nachrücken. ⁶In jedem Fall ist aber deren Aufstellung in einer Aufstellungsversammlung notwendig.
⁷Die Ersatzleute können z.B. entweder den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag einnehmen oder unter gleichzeitigem Aufrücken der übrigen sich bewerbenden Personen den letzten Platz im Wahlvorschlag erhalten.

43.5  Grundsätze zum Wahlverfahren, weitere Abstimmungsarten

¹Das Wahlverfahren muss in jedem Fall nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. ²Dazu gehört insbesondere, dass jeder Abstimmende gleich viele Stimmen hat und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. ³Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist außerdem Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Aufstellungsversammlung in angemessener Zeit vorzustellen (BVerfGE 89, 243).
⁴Falls die Partei oder die Wählergruppe Festlegungen hinsichtlich des Wahlverfahrens getroffen hat, braucht die Aufstellungsversammlung hierüber nicht mehr zu beschließen. ⁵Geschieht das dennoch und wird dabei von den Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers abgewichen, ist wahlrechtlich der Beschluss der Aufstellungsversammlung maßgeblich. ⁶Im Übrigen handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Wahlvorschlagsträgers.
⁷Bestehen keine Festlegungen der Partei oder der Wählergruppe über das Wahlverfahren, gilt Folgendes:
– Bei einer Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl
– Bei einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- oder die Landratswahl sollte die Aufstellungsversammlung ein bestimmtes Wahlverfahren beschließen. Falls sie keinen Beschluss über das Wahlverfahren fasst, ist das in § 41 Abs. 2 genannte Verfahren anzuwenden.
⁸Liegt bei der Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Bürgermeister- oder die Landratswahl nur ein Vorschlag vor, kommt die Verwendung von Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 7 zur GLKrWO in Betracht.

44.  Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Kreistags (Art. 24 bis 29, §§ 39, 40)

44.1  Abstimmung über die Reihenfolge

¹Die Wahlvorschlagsträger sind in der Festsetzung der Reihenfolge der sich bewerbenden Personen frei. ²Es besteht insbesondere keine Bindung an das Stimmenergebnis bei der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber. ³Eine Festlegung für die Reihenfolge ergibt sich aber daraus, dass mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag vor den übrigen sich bewerbenden Personen, und zwar dreifach aufgeführte vor den zweifach aufgeführten, erscheinen müssen. ⁴Unzulässig ist ein Platztausch, der nicht durch die Versammlung, sondern durch Vereinbarung der betreffenden sich bewerbenden Personen vorgenommen wird. ⁵Unzulässig ist es ferner, den Beauftragten zu ermächtigen, sich bewerbende Personen für freigelassene Plätze nach seiner Auswahl zu benennen. ⁶Dagegen ist es zulässig, durch einen späteren Mehrheitsbeschluss der Aufstellungsversammlung die Aufstellung einer bereits aufgestellten sich bewerbenden Person rückgängig zu machen und ihren Listenplatz durch Wahl anderweitig zu besetzen.

44.2  Verbindung von Wahl und Abstimmung über die Reihenfolge

Wird in einem Wahlverfahren über eine vorbereitete Liste der Bewerberinnen und Bewerber im Ganzen abgestimmt, ist mit der Wahl gleichzeitig die Reihenfolge festgelegt, wie sie in dem vorbereiteten Stimmzettel enthalten ist.

45.  Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 45, § 41)

¹Die entsprechende Geltung der Bestimmungen, auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 verwiesen wird, bedeutet, dass anstelle des Worts „Gemeinderat“ die Worte „erster Bürgermeister“, bei Landkreiswahlen anstelle des Worts „Kreistag“ das Wort „Landrat“ zu lesen ist.
²Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass bei Bürgermeisterwahlen neue Wahlvorschlagsträger diejenigen Parteien und Wählergruppen sind, die den Amtsinhaber nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag gestellt haben. ³Ein Wahlvorschlagsträger, auf dessen Wahlvorschlag nur der erste Bürgermeister, nicht aber Gemeinderatsmitglieder gewählt wurden, ist folglich dann neuer Wahlvorschlagsträger, wenn der erste Bürgermeister vor dem 90. Tag vor dem Wahltag aus dieser Gruppierung ausgetreten ist. ⁴Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
⁵Ein neuer Wahlvorschlagsträger im Sinne des Art. 45 Abs. 2 ist ein Wahlvorschlagsträger, der bisher nicht den ersten Bürgermeister oder den Landrat gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 3) und daher an sich zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen würde (Art. 27 Abs. 1 Satz 1). ⁶Die Regelung in Art. 45 Abs. 2 stellt sicher, dass der Wahlvorschlagsträger diese Unterstützungsunterschriften ausnahmsweise nicht benötigt, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
⁷Wird die sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen aufgestellt, wird über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift gefertigt und es werden entweder getrennte Wahlvorschläge oder es wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht. ⁸Bei getrennten Wahlvorschlägen ist die Erklärung der sich bewerbenden Person erforderlich, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will. ⁹Die sich bewerbende Person legt diese Erklärung mindestens einem der Wahlvorschläge bei. 1⁰Die Erklärung muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen.
1¹Erklärt die sich bewerbende Person, als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie nunmehr als sich gemeinsam bewerbende Person auf dem Stimmzettel. ¹2Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch die Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden.
¹3Gibt die sich bewerbende Person keine Erklärung darüber ab, auf welchen Wahlvorschlägen sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. ¹4Sie wird deshalb vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will. ¹5Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 9).

46.  Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5, § 42)

¹Für die Unterzeichner der Niederschrift wird bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung des Wahlrechts nicht gefordert. ²Das Wahlrecht kann vom Landkreiswahlleiter zusammen mit der Gemeinde in geeigneter Weise geprüft werden, wenn Zweifel bestehen.
³Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass zur Aufstellungsversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. ⁴Sollten sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung ergeben, weil z.B. eine nicht organisierte Wählergruppe nicht öffentlich geladen hat, kann sich der Wahlleiter Nachweise vorlegen lassen. ⁵Das können z.B. der Entwurf eines Einladungsschreibens mit angehängter Liste der Teilnahmeberechtigten, eine Anzeige in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder in einem Anzeigenblatt oder ein Plakat für Anschläge oder auch ein Beschluss über die Festlegung der Anhängerschaft sein.
⁶Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken: ⁷Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 teilgenommen haben. ⁸Unleserlichkeiten gehen zulasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch den Beauftragten für den Wahlvorschlag aufgeklärt werden. ⁹Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. 1⁰Bei Landkreiswahlen hat der Landkreiswahlleiter das Wahlrecht mit den Gemeinden in geeigneter Weise abzuklären. 1¹Förmliche Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht sollten nicht gefordert werden. ¹2Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. ¹3Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.

47.  Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)

47.1  Kennwort des Wahlvorschlags

¹Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1). ²Das bedeutet, dass

47.2  Nachweis über die Organisation

¹ Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Satz 1 Nr. 2 betreffen den Nachweis der „inneren“ Organisation der Wählergruppe. ²Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 24 Abs. 4 (vgl. Nr. 39.2.6) auf die Frage, ob die – organisierte oder nichtorganisierte – Wählergruppe Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe ist.
³Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
⁴Legt eine Wählergruppe, die angibt, organisiert zu sein, bei der Einreichung des Wahlvorschlags keinen Nachweis über die Organisation vor, kann dieser nicht rechtswirksam nachgereicht werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). ⁵Die Übereinstimmung ist dann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu prüfen.

47.3  Angaben über die sich bewerbenden Personen, Zustimmungserklärung

¹Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben; dieser kann auch abgekürzt werden, wenn die sich bewerbende Person unter diesem Namen besser bekannt ist.
²Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte, sonst, z.B. bei Arbeitslosen oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte angegeben werden. ³Rentner können den Zusatz „i. R.“ angeben. ⁴Es darf nur ein Beruf angegeben werden; der Zusatz „selbstständig“ kann angebracht werden. ⁵Die Bezeichnung „Hausfrau“ oder „Hausmann“ ist eine Berufsangabe, nicht dagegen die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“.
⁶Zu den kommunalen Ämtern und den im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehenen Ämtern gehören z.B. nicht „Vorsitzender des Kreisverbandes der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft“, „Kreishandwerksmeister“, „Kreisbäuerin“, „Vertreter des Einzelhandels“, „Betriebsratsvorsitzender“ und ähnliche Bezeichnungen.
⁷Die in § 43 Satz 1 Nr. 4 geforderten Angaben und Unterlagen sind auch für Ersatzleute rechtzeitig und vollständig mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
⁸Der Wahlvorschlag muss bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber enthalten, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind. ⁹Sind Personen trotz entsprechender Angaben in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nur einfach im Wahlvorschlag aufgeführt, führt das, wenn dieser Mangel nicht behoben wird, dazu, dass die Personen nur einfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 1⁰Sind Personen zwei- oder dreifach aufgeführt, führt das zur teilweisen Zurückweisung des Wahlvorschlags insoweit, als aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die Personen im Wahlvorschlag öfter aufgeführt sind, als es dem Abstimmungsergebnis in der Aufstellungsversammlung entspricht.
1¹Ist die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person unwirksam, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig und die Eintragung der sich bewerbenden Person zu streichen.

47.4  Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit

47.4.1  Allgemeines

¹Eine sich bewerbende Person kann sich in der Gemeinde bewerben, in der sie ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, ihre Nebenwohnung oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. ²Bewirbt sie sich in einer Nebenwohnsitzgemeinde, verfügt diese zwar über die Informationen im Zusammenhang mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1, nicht jedoch über die erforderlichen Informationen, was einen Ausschluss von der Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 betrifft. ³In welchen Fällen es der Bescheinigung über die Wählbarkeit und der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit bedarf, ist in § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h und i geregelt.
⁴Wahlrechtlich von Bedeutung sind nur Bescheinigungen deutscher Gemeinden. ⁵Hat die Bewerberin oder der Bewerber (auch) eine Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bleibt diese außer Betracht.
⁶Da sich nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 auch Personen für ein kommunales Mandat bewerben können, die im Wahlkreis lediglich eine Nebenwohnung haben, besteht die Möglichkeit, sich in mehreren Wahlkreisen aufstellen zu lassen.
⁷Um die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sicherzustellen, kann man nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 aber nicht für mehrere gleichartige Ämter in verschiedenen Wahlkreisen aufgestellt werden, falls die Wahlen am selben Tag stattfinden.
⁸Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Satz 5 in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 und bedeutet Folgendes: ⁹Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. 1⁰Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
1¹Es ist Sache der sich bewerbenden Person, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu besorgen. ¹2Sofern sie ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Gemeinde erteilt, können die erforderlichen Bescheinigungen auch von der Partei bzw. Wählergruppe eingeholt werden.
¹3Weil die Bescheinigung für eine bestimmte Wahl auszustellen ist, muss bei der Beantragung der Bescheinigung angegeben werden, für welches Amt an welchem Wahltag in welchem Wahlkreis sich die Person bewerben will.

47.4.2  Bescheinigung über die Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h)

¹Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Gemeinden über die voraussichtliche Wählbarkeit ist das Einwohnerverzeichnis der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung zugrunde zu legen. ²Der Wahlleiter und der Wahlausschuss legen ihren Entscheidungen diese Bescheinigungen zugrunde, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wählbarkeit (zwischenzeitlich) verloren wurde. ³Die Bescheinigung kann auch von einer außerbayerischen Gemeinde stammen.
⁴Bei
⁶Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung gilt Folgendes: ⁷Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis, also in der Gemeinde, ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorgesehen; stattdessen prüfen der Wahlleiter und der Wahlausschuss die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge ([Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit] Art. 32 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). ⁸Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis, also außerhalb der Gemeinde, ist eine Bescheinigung der Gemeinde, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, erforderlich. ⁹Letzteres kann nur im Fall einer Bewerbung um das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters eintreten, da im Übrigen bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 1⁰Die sich bewerbende Person hat in diesem Fall die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachzuweisen.
1¹Bei
¹3Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Wählbarkeit die Gemeinde zuständig, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.

47.4.3  Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i)

¹Bei
²Eine Bewerbung für ein gleichartiges Amt in mehreren Wahlkreisen am selben Wahltag muss ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 3). ³Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Mehrfachbewerbung erfolgt:
Hat die sich bewerbende Person eine Nebenwohnung in Bayern, ihre Hauptwohnung jedoch in einer Gemeinde
⁴Für Wahlen für unterschiedliche Ämter am selben Tag oder für gleichartige Ämter an verschiedenen Wahltagen darf die Bescheinigung erteilt werden. ⁵Gleichartige Ämter sind solche mit der gleichen Bezeichnung, z.B. Bürgermeister; es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder um einen berufsmäßigen Bürgermeister oder um einen Oberbürgermeister handelt. ⁶Auch bei Gemeinderatsmitgliedern und Stadtratsmitgliedern handelt es sich um gleichartige Ämter. ⁷Gleichartige Ämter sind wegen des sich überschneidenden Aufgabenzuschnitts auch das Amt des Kreisrats und des Gemeinderatsmitglieds einer kreisfreien Gemeinde.
⁸Hat die sich bewerbende Person keine Wohnung, ist die Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen, in der die Person zuletzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung hatte, weil nur diese Gemeinde nach MiStra und MiZi über die notwendigen Informationen verfügt.

48.  Nachreichen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2, § 45)

¹Ein Nachreichen von Wahlvorschlägen ist nur möglich, wenn bis zum Stichtag (52. Tag vor dem Wahltag) kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. ²Von nur einem Wahlvorschlag ist auch dann auszugehen, wenn zur Bürgermeister- oder zur Landratswahl mehrere Wahlvorschläge von verschiedenen Wahlvorschlagsträgern mit derselben sich bewerbenden Person eingehen und durch entsprechende Erklärung der Person rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden sind.

49.  Neueinreichung von Wahlvorschlägen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3)

¹Die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche Wahlvorschlag unter mindestens einem Mangel leidet, der den ganzen Wahlvorschlag betrifft, und dieser Mangel nicht beseitigt werden kann. ²Die verfristete Einreichung des ursprünglichen Wahlvorschlags ist kein Mangel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3.
³Für die Neueinreichung ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen, wobei dieser sich inhaltlich mit dem alten decken kann. ⁴Handelt es sich um einen neuen Wahlvorschlagsträger, liegt keine Ausnahme nach Art. 27 vor und weicht der neue Wahlvorschlag inhaltlich vom mangelhaften ab, sind auch Unterstützungslisten für den neuen Wahlvorschlag erneut aufzulegen. ⁵Dabei verbleibt es bei der Frist des Art. 28 Abs. 1 Satz 1. ⁶ Weicht der neue Wahlvorschlag dagegen inhaltlich nicht vom mangelhaften ab, zählen dessen Unterstützungsunterschriften auch für den neuen Wahlvorschlag.

50.  Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)

Parteien oder Wählergruppen können gegen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines

50.1  Endgültigkeit der Beschlüsse

¹Der Wahlausschuss kann auch einen Beschluss, mit dem er einen Wahlvorschlag zugelassen hat, im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 Satz 3 ändern. ²Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Zulassung als offensichtlich unzulässig erkannt hat oder um einer aufsichtlichen Weisung nachzukommen. ³Wird bei dieser nochmaligen Entscheidung der Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten entsprechend Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.

50.2  Wahlvorschläge von verbotenen Parteien und von verbotenen Wählergruppen sowie deren Ersatzorganisationen

¹Wahlvorschläge von Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, oder von Wählergruppen, gegen die eine Verbotsverfügung nach dem Vereinsrecht ergangen ist, darf der Wahlausschuss nicht zulassen. ²Entsprechendes gilt für Ersatzorganisationen solcher Wahlvorschlagsträger, bei denen der Ersatzcharakter festgestellt worden ist. ³Auskünfte erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz.

50.2.1  Wahlvorschläge von verbotenen Parteien

Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes können nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden (Art. 21 Abs. 2 GG).

50.2.2  Wahlvorschläge von verbotenen Wählergruppen

¹Politische Vereinigungen, die keine Parteien sind (Wählergruppen), sind grundsätzlich Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes. ²Dies gilt auch dann, wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. ³Ob es sich um einen Zusammenschluss von Deutschen oder von Ausländern handelt, ist ebenfalls ohne Belang.
⁴Auch Wählergruppen, die nach Ansicht des Wahlausschusses nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG), können erst dann als verboten behandelt werden, wenn eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz bestandskräftig geworden ist.

50.2.3  Wahlvorschläge von Ersatzorganisationen verbotener Parteien und verbotener Wählergruppen

¹Wahlvorschläge, die von Ersatzorganisationen verbotener Parteien oder verbotener Wählergruppen eingereicht werden, sind vom Wahlausschuss für ungültig zu erklären, wenn der Ersatzcharakter der Partei oder des Vereins von der zuständigen Stelle nach § 33 Abs. 2 und 3 Parteiengesetz bzw. § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz festgestellt worden ist. ²Unter einer Ersatzorganisation einer Partei ist nach § 33 Abs. 1 Parteiengesetz eine Organisation zu verstehen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgt. ³Eine vergleichbare Begriffsbestimmung für die Ersatzorganisation eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes enthält § 8 Abs. 1 Vereinsgesetz.

50.2.4  Bericht an das StMI

¹Die Wahlleiter haben dem StMI unmittelbar sofort zu berichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Wahlvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht wurde, der nach Art. 21 Abs. 2 GG oder nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist oder bei dem es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe handeln kann. ²Nur so können rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Verbotsverfügungen) getroffen werden.

50.2.5  Folgen einer unrechtmäßigen Zulassung

¹Lässt der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers zu, der verboten ist oder eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe ist, ist die Entscheidung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 3 zu korrigieren. ²Ist dies nicht mehr möglich, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig zu erklären und eine Nachwahl anzuordnen, wenn sonst ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können.

51.  Reihenfolge der Wahlvorschläge, Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)

¹Zusammen mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge vergibt der Wahlausschuss auch die Ordnungszahlen der Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge in Art. 33 und § 52.
² § 52 Satz 3 Halbsatz 2 betrifft nur die nach § 52 Satz 2 vom Landesamt für Statistik bekannt gemachten Ordnungszahlen.
³Bei der Festsetzung der Reihenfolge nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bei einer Gemeinderatswahl nur auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde. ⁴Das Ergebnis der Kreistagswahl kann für die Reihenfolge bei der Gemeinderatswahl nicht herangezogen werden. ⁵Entsprechendes gilt bei Kreistagswahlen.
⁶Bei der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte ist bei gleichem Anfangsbuchstaben der Kennworte auf die weiteren Buchstaben abzustellen. ⁷Maßgeblich ist die Langform des Kennworts.
⁸Sind Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verbunden und werden von demselben Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge für beide Wahlen zugelassen, erhalten diese Wahlvorschläge nach § 52 Satz 4 Halbsatz 2 dieselbe Ordnungszahl. ⁹Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zugelassen, darf die hierfür vergebene Ordnungszahl bei der Bürgermeisterwahl nicht anderweitig vergeben werden. 1⁰Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl zugelassen, erhält dieser Wahlvorschlag die Ordnungszahl, die ein Wahlvorschlag dieses Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderatswahl erhalten hätte; diese Ordnungszahl wird für die Gemeinderatswahl nicht anderweitig vergeben.
1¹Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Kreistags- und Landratswahl verbunden sind.

Abschnitt 5  Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl

52.  Wahlbekanntmachung, Abstimmungsräume, Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§§ 53 ff.)

52.1  Wahlbekanntmachung

¹Von der grundsätzlichen Verpflichtung, der Wahlbekanntmachung die Stimmzettelmuster beizufügen, kann abgesehen werden, wenn die Stimmzettelmuster aufgrund ihrer Größe nicht mehr an den dafür vorgesehenen Stellen angeschlagen werden könnten oder sich aufgrund der Größe bei einem Abdruck im Amtsblatt oder regelmäßig erscheinenden Druckwerk Schwierigkeiten bei der Lesbarkeit ergeben würden. ²Auf die Publikation der Stimmzettelmuster kann aber auch in diesem Fall nicht vollständig verzichtet werden. ³Es genügt jedoch dann, die Wahlbekanntmachung ohne die Stimmzettelmuster gemäß § 98 zu veröffentlichen und die Stimmzettelmuster nach § 53 Abs. 1 Satz 4 bis zum Wahltag in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen sowie in der Wahlbekanntmachung auf diese Niederlegung hinzuweisen. ⁴Die Stimmzettelmuster sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung aufzulegen. ⁵Die Ausführungen unter Nr. 42.5 gelten entsprechend.
⁶Bei verbundenen Wahlen ist auf die jeweilige Wahl abzustellen.

52.2  Abstimmungsräume

¹Zur leichteren Erreichbarkeit für Stimmberechtigte mit Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sollte möglichst eine provisorische Rampe für Rollstuhlfahrer angebracht werden, wenn ein Wahlraum nur über mehrere Stufen erreichbar ist. ²Die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Mitteilung über die Barrierefreiheit geschieht dadurch, dass auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt wird. ³Hierfür wird die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen.

52.3  Wahlzellen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände

¹In jeder Schutzvorrichtung müssen Schreibstifte gleicher Schreibfarbe bereitliegen, die befestigt werden sollten. ²Bleistifte sollten nicht verwendet werden, weil dann die Kennzeichnungen der Stimmzettel schlechter erkennbar sind und radiert werden können. ³Filzstifte sollten nicht verwendet werden, da die Kennzeichnungen der Stimmzettel durchscheinen und durchfärben könnten.
⁴Es ist darauf zu achten, dass die Wahlzellen ausreichend belichtet sind.
⁵Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage soll dem Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher im Rahmen der sonstigen erforderlichen Hilfsmittel auch ein Drucker zur Verfügung gestellt werden. ⁶Hat ein Wahlvorsteher oder Briefwahlvorsteher keinen Drucker, kann auf die Übermittlung der Unterlagen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht verzichtet werden.

53.  Eröffnung der Abstimmung (§ 59)

¹Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten um 7.30 Uhr im Wahlraum anwesend sein. ²Erscheinen bis zum Beginn der Abstimmung nicht wenigstens drei Mitglieder, darunter der Vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung (vgl. § 6 Abs. 2), ergänzt der Wahlvorsteher den Wahlvorstand aus anwesenden oder herbeigerufenen Wahlberechtigten. ³In der Wahlniederschrift ist die tatsächliche Zusammensetzung festzuhalten. ⁴Es ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Beisitzer des Wahlvorstands bei der Eröffnung der Wahlhandlung anwesend sind, wenn der Wahlvorsteher sicherstellt, dass die später erscheinenden Beisitzer vor Beginn ihrer Tätigkeit die Hinweise zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit erhalten.

54.  Stimmabgabe im Abstimmungsraum (§ 60)

¹Die Möglichkeit, sich bereits bei der Aushändigung der Stimmzettel die Wahlbenachrichtigung vorlegen zu lassen, soll verhindern, dass Stimmberechtigte insbesondere in Gebäuden, in denen mehrere Abstimmungsräume untergebracht sind, den falschen Abstimmungsraum aufsuchen und dort wählen, dann aber zurückgewiesen werden müssten. ²Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen kann dadurch außerdem verhindert werden, dass Wähler Stimmzettel für Wahlen oder Abstimmungen erhalten, für die sie nicht stimmberechtigt sind.
³Die Wahlbenachrichtigung wird nicht einbehalten.
⁴Neu ist, dass in der Wahlzelle nicht fotografiert oder gefilmt werden darf (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2). ⁵Hat ein Abstimmender für den Wahlvorstand erkennbar hiergegen verstoßen, ist er zurückzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 6). ⁶Auf Verlangen ist ihm allerdings ein neuer Stimmzettel auszuhändigen (vgl. § 61 Abs. 3).

55.  Zurückweisung von Abstimmenden (§ 61)

¹Stimmberechtigte dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen können. ²Entscheidend ist die Eintragung im Wählerverzeichnis. ³Falls Abstimmende in diesen Fällen nicht persönlich bekannt sind, haben sie sich auszuweisen. ⁴Es genügt jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der wählenden Person einwandfrei nachweisen lässt.
⁵Wenn eine stimmberechtigte Person keinen Wahlschein vorlegen kann, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, hat der Wahlvorstand den Widerspruch durch Rückfrage bei der Gemeinde zu klären. ⁶Wenn die Gemeinde feststellt, dass im Wahlscheinverzeichnis ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist, ist die stimmberechtigte Person zurückzuweisen. ⁷Wenn die Gemeinde feststellt, dass der Wahlscheinvermerk im Wählerverzeichnis zu Unrecht angebracht ist, ist die stimmberechtigte Person zur Abstimmung zuzulassen.
⁸Wenn eine Person, die wählen will, nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, hat der Wahlvorstand im Zweifelsfall mit der Gemeinde zu klären, ob vielleicht doch ein Wahlrecht vorliegt und noch ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 von der Gemeinde ausgestellt werden kann.
⁹Im Übrigen darf eine Person nicht zur Abstimmung zugelassen werden, auch wenn der Wahlvorstand meint, die Person sei stimmberechtigt.
1⁰Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Stimmberechtigte vor dem Wahltag das Stimmrecht verloren haben (z.B. wegen Wegzugs), dürfen sie nicht zur Abstimmung im Wahlraum zugelassen werden, auch wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. 1¹Solche Personen haben ihr Stimmrecht verloren; der Wahlvorstand fasst hierüber Beschluss. ¹2Eine vorherige Rückfrage bei der Gemeinde ist empfehlenswert.
¹3Die Wahlzelle muss in jedem Fall benutzt werden, selbst bei starkem Wählerandrang. ¹4Wer zurückgewiesen wurde, weil er den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, erhält einen neuen Stimmzettel zur erneuten Abstimmung in der Wahlzelle.

56.  Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung (§ 62)

¹Abgesehen von Fällen der Abstimmungshilfe für stimmberechtigte Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, darf die Schutzvorrichtung auch nicht von Ehegatten gemeinsam benutzt werden. ²Allein die Behauptung, sich nicht auszukennen, berechtigt noch nicht dazu, fremde Abstimmungshilfe in Anspruch zu nehmen.
³Neu ist, dass sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen kann (vgl. § 62 Abs. 4). ⁴Siehe dazu bereits Nr. 34.

57.  Vermerk über die Stimmabgabe (§ 63)

¹Der Stimmabgabevermerk darf erst angebracht werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe abschließend festgestellt ist. ²Erst danach dürfen die Stimmzettel in die Wahlurnen gelegt werden.

58.  Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 64)

¹Bei abstimmenden Personen mit Wahlschein ist stets die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. ²Es genügt auch hier jedes amtliche Dokument, mit dem sich die Identität der abstimmenden Person einwandfrei nachweisen lässt. ³Stimmabgabevermerke sind auf dem Wahlschein anzubringen.
⁴Ist ein Wahlschein laut Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, ist darauf zu achten, dass die Person nur insoweit zur Wahl zugelassen wird, als der Wahlschein noch gültig ist.

59.  Schluss der Abstimmung (Art. 15, § 65)

¹Soll eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung erfolgen (vgl. Art. 15 Abs. 3), muss sich der Wahlvorstand vorher mit der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abstimmen.
²Alle nicht benutzten Stimmzettel sind bei Schluss der Abstimmung zu verpacken sowie mit der Aufschrift „Unbenutzte Stimmzettel“ zu versehen.

59a.  Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden (§ 65a)

¹Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, könnte das Wahlergebnis dort Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner erlauben. ²Um auch in diesen Fällen das Wahlgeheimnis zu wahren, sind die dort abgegebenen Stimmen nicht eigens auszuzählen, sondern nur zusammen mit in einem anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen. ³Mit welchem anderen Stimmbezirk dies zusammen geschehen soll, entscheidet die Gemeinde und bestimmt den Wahlvorstand, der die Stimmen zusammen auswertet und ein gemeinsames Ergebnis feststellt. ⁴Dies kann auch der Briefwahlvorstand sein.

60.  Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 66)

¹Für einen Sonderstimmbezirk gibt es kein Wählerverzeichnis. ²Auch das Personal oder zufällig anwesende Besucher können dort wählen, wenn sie einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen.

61.  Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen (§ 67)

¹Die Urne des beweglichen Wahlvorstands bleibt bis zum Ende der Abstimmungszeit verschlossen. ²Erst dann ist der Inhalt mit dem Inhalt der Urnen des Abstimmungsraums zu vermischen und mit den dort abgegebenen Stimmzetteln auszuwerten. ³Für verschiedene Einrichtungen kann der bewegliche Wahlvorstand mit verschiedenen Mitgliedern des Wahlvorstands besetzt werden.

62.  Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 69)

62.1  Versicherung an Eides statt, Briefwahlvorstände

¹Zur Unterzeichnung einer Versicherung an Eides statt (Art. 27 BayVwVfG) ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich (§ 393 ZPO).
²Je nach Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe sollten die Briefwahlvorstände am frühen Nachmittag des Wahltags einberufen werden.
³Beim Landratsamt werden keine Briefwahlvorstände eingerichtet. ⁴Sowohl bei Gemeindewahlen als auch bei Landkreiswahlen wird die Briefwahl daher durch die in den Gemeinden zu bildenden Briefwahlvorstände ausgewertet. ⁵Dies gilt auch dann, wenn eine Landkreiswahl, insbesondere die Landratswahl, mit einer Landtags-, Bundestags-, Europawahl, einem Volksentscheid oder einer sonstigen Abstimmung zusammentrifft.

62.2  Gemeinschaftsunterkünfte

Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 sind z.B. solche der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Polizei.

63.  Behandlung der Wahlbriefe (§ 70)

¹Für den Wahltag ist die
³Die Gemeinde hat dem Briefwahlvorstand bei seinem Zusammentritt die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlbriefe rechtzeitig zu übergeben. ⁴Am Wahltag bis zum Abstimmungsende eingehende Wahlbriefe werden ihm nachgereicht. ⁵Das Wahlscheinverzeichnis bleibt bei der Gemeinde (siehe Nr. 31).
⁶Gehen Stimmzettelumschläge ein, die nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag oder in einem sonstigen Briefumschlag liegen, sind diese von der Gemeinde nicht den Briefwahlvorständen zu übergeben, da es sich nicht um Wahlbriefe handelt. ⁷Die Stimmzettelumschläge sind ebenso zu behandeln wie die verspätet eingegangenen Wahlbriefe.
⁸Neu ist nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4, dass Stimmen von Briefwählern, die am Wahltag z.B. verstorben oder weggezogen sind, gültig bleiben und ihre Wahlbriefe daher nicht mehr zurückzuweisen sind.

64.  Zulassung der Wahlbriefe (§ 71)

¹Um das Wahlgeheimnis nicht zu gefährden, hat der Vermerk, dass das Stimmrecht nur für die Landkreiswahlen gegeben ist, durch ein stets gleichbleibendes Zeichen an stets gleichbleibender Stelle der jeweiligen Stimmzettelumschläge zu erfolgen (etwa durch Stempelaufdruck vorne oben rechts: „Nur Landkreiswahlrecht“ oder „L“).
²Ein Stimmabgabevermerk ist auch dann anzubringen, wenn der Wahlschein zwar für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf (siehe Art. 19 Abs. 2 Satz 4).
³Anlass zu Bedenken gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs besteht immer dann, wenn angenommen werden kann, dass einer der in § 71 Abs. 2 genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, also auch dann, wenn der Wahlbrief
⁵Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 1 liegt dann vor, wenn dem Briefwahlvorstand ein nicht rechtzeitig eingegangener Wahlbrief versehentlich zugegangen ist, obwohl die Gemeinde verspätet eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand nicht hätte zuleiten dürfen (§ 70 Abs. 3).
⁶Ein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 liegt beispielsweise vor, wenn die wählende Person einen Wahlschein erhalten hat, dieser jedoch nachträglich für ungültig erklärt wurde, weil sich herausgestellt hat, dass sie das Wahlrecht bereits vor Erteilung des Wahlscheins verloren hatte. ⁷Kein Fall des § 71 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ist es dagegen, wenn eine durch Briefwahl wählende Person ihr Wahlrecht nach Erteilung des Wahlscheins verloren hat und der Wahlschein für ungültig erklärt wurde, jedoch mit der Einschränkung, dass der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden darf, weil die Stimme nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 gültig ist (vgl. Nr. 33). ⁸Da ausgenommen in den Todesfällen regelmäßig nicht feststellbar ist, wann das Stimmrecht ausgeübt wurde, ist zugunsten des Briefwählers zu vermuten, dass die Stimme vor dem Verlust des Wahlrechts abgegeben wurde.
⁹Fehlt auf dem Wahlschein bei der Versicherung an Eides statt der Ortsname, das Datum oder der Vorname bei der Unterschrift, ist das kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 3).
1⁰Wenn nur einer der Umschläge offen ist, darf der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden (§ 71 Abs. 2 Nr. 5).
1¹Der Wahlbrief ist insgesamt zurückzuweisen, wenn auch nur ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 8).
¹2Wurde der ordnungsgemäße Wahlschein mit dem ordnungsgemäßen Stimmzettelumschlag nicht im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, sondern in einem privaten Briefumschlag übersandt, ist dies ebenfalls kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefs.

65. 

66.  Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)

¹Stimmen können nur sich bewerbenden Personen gegeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. ²Auch Häufeln ist nicht in der Weise möglich, dass bereits gekennzeichnete sich bewerbende Personen noch ein- oder zweimal handschriftlich eingetragen werden.

67.  Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)

¹Eine erneute Benachrichtigung der Wahlberechtigten zur Stichwahl ist nicht erforderlich. ²Bei der Ausstellung von Wahlscheinen für die erste Wahl sollte ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für eine etwaige Stichwahl beigefügt werden, sofern der Wahlschein nicht bereits zusammen mit dem ersten Antrag auch für die Stichwahl beantragt worden ist.
³Sind Gemeinde- und Landkreiswahlen verbunden und findet die Landratsstichwahl dann aber allein statt, beschafft die Gemeinde die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen auch für die Landratsstichwahl, da die erste Wahl und die Stichwahl eine Einheit darstellen.

Abschnitt 6  Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

68.  Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§§ 79, 79a, 79b, 79c, 81, 82)

68.1  Dauer und Ort der Auszählung

¹Die Stimmenauszählung ist zügig durchzuführen, doch sollte die Auszählung rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sie am Wahlabend nicht oder erst sehr spät beendet werden könnte. ²Die Auszählung sollte am Montagvormittag fortgesetzt werden, wenn durch nachlassende Konzentration die Richtigkeit der Auszählung gefährdet würde. ³Genauigkeit geht vor Schnelligkeit! ⁴Eine ordnungsgemäße Ergebnisermittlung wird erleichtert, wenn am Tag nach der Wahl die Wahlvorstände das Ergebnis möglichst in derselben Besetzung und in denselben Räumen ermitteln und feststellen. ⁵Wenn in Schulen Abstimmungsräume eingerichtet sind, auf die auch noch am Montag oder am Dienstag zurückgegriffen werden muss, sind mit den Schulbehörden entsprechende Absprachen zu treffen.

68.2  Reihenfolge

¹Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Reihenfolge der Stimmenauszählung muss eingehalten werden. ²Neben den Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats werden am Wahlsonntag in der Regel noch die Stimmen auf den unverändert angenommenen Stimmzetteln für die Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder ausgezählt und in einer Summe in die dafür vorgesehene Zeile der Zähllisten übertragen bzw. bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erfasst.
³Ist der Wahlvorstand in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk gleichzeitig als Briefwahlvorstand tätig (Art. 6 Abs. 3), ist auch über diese Tätigkeit eine Niederschrift aufzunehmen; die Angaben können in die allgemeine Niederschrift der betreffenden Wahl aufgenommen werden.
⁴Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl richtet sich nach § 79b.
⁵ § 79c regelt den Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen.

68.3  Durch Beschluss behandelte Stimmzettel

¹Da die durch Beschluss behandelten Stimmzettel der Niederschrift beizufügen sind, sollten die für gültig erklärten Stimmzettel so auf die jeweiligen Stapel der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlvorschläge gelegt werden, dass sie nach dem Zählen (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 5) wieder leicht entnommen werden können (§ 81 Abs. 3 Satz 3 und § 82 Abs. 4 Satz 3). ²Das Gleiche gilt für die für ungültig erklärten Stimmzettel, die zu den nicht gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 82 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3) gelegt wurden.

68.4  Behandlung mehrerer Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag

¹Stellt sich nach der Entnahme der Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne nach 18 Uhr beim Öffnen der Stimmzettelumschläge heraus, dass ein mit einem Vermerk „Nur Landkreiswahl“ versehener Stimmzettelumschlag Stimmzettel auch für die Gemeindewahl enthält, bleiben diese zusammengefaltet im Umschlag. ²Wer Stimmzettel für die Gemeindewahlen abgegeben hat, obwohl er hierfür nicht stimmberechtigt ist, wird nicht als Wähler gezählt. ³Diese Stimmzettel sind deshalb auch nicht als ungültig zu werten oder beschlussmäßig zu behandeln. ⁴Die Zahl dieser Stimmzettelumschläge wird in den Niederschriften für die Gemeindewahlen vermerkt; die Stimmzettel werden samt Umschlag der Niederschrift für die Gemeinderatswahl beigefügt. ⁵Die Stimmzettel für die Landkreiswahlen werden dem Stimmzettelumschlag entnommen und in die entsprechenden Urnen gelegt.

68.5  Zähllisten

¹Von der Gemeinde, bei Landkreiswahlen vom Landratsamt, sollten die Nummer und das Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlags, die Nummern und die Namen der sich bewerbenden Personen sowie die Anzahl der Nennungen vorab auf den Zähllisten eingetragen oder eingedruckt werden.
²Wegen der Gefahr von Übertragungsfehlern sollten Nebenzähllisten nicht verwendet werden. ³Wenn abzusehen ist, dass das Feld der Zählliste für eine sich bewerbende Person nicht ausreichen wird, kann ein zusätzliches Feld angelegt werden.

68.6  Auszählvermerke auf den Stimmzetteln

¹Auszählvermerke auf den Stimmzetteln sind insbesondere dann notwendig, wenn Stimmen nicht in vollem Umfang einzelnen sich bewerbenden Personen gegeben wurden, sondern zusätzlich die Kopfleiste gekennzeichnet wurde. ²Die Zahl der Reststimmen und ihre Vergabe an die dafür in Betracht kommenden sich bewerbenden Personen sind auf dem Stimmzettel und im Rahmen des Auszählvorgangs auf den Zähllisten zu vermerken. ³Es ist nicht zulässig, die Reststimmen den sich bewerbenden Personen durch Anbringen von Kreuzen oder Zahlen in den Kästchen vor den Namen der Bewerberinnen und Bewerber zuzuordnen. ⁴Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erübrigen sich Auszählvermerke auf den Stimmzetteln.

69.  Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler (§ 80)

¹Die Zahl der Stimmberechtigten ist aufzugliedern nach der Zahl ohne Vermerk „W“, mit Vermerk „W“ und der Zahl insgesamt. ²Sie ist für jede Wahl gesondert festzustellen.
³Wurde das Wählerverzeichnis berichtigt, weil nach Abschluss noch Wahlscheine ausgestellt wurden, ist die Zahl der Stimmberechtigten aufgrund der berichtigten Abschlussbeurkundung in die Niederschrift zu übertragen.
⁴Die Zahl der Personen, die gewählt haben, ist für jede Wahl aufzugliedern nach solchen mit und nach solchen ohne Wahlschein.

70.  Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen (§ 83)

70.1  Ungültige Stimmen von nicht wählbaren Personen

¹Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 werden Stimmen, die für eine sich bewerbende Person abgegeben worden sind, die nach
⁵Diese Überlegungen gelten jedoch nicht bei Personen, deren Wählbarkeit nicht Gegenstand der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses war. ⁶Das ist der Fall, wenn kein oder nur ein Wahlvorschlag vorlag, hinsichtlich der Wählbarkeit

70.2  Behandlung von Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben

¹Beschlüsse des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands über die Gültigkeit von Stimmzetteln sind nur dann erforderlich, wenn ein Stimmzettel gekennzeichnet ist, aber Anlass zu Bedenken gegen dessen Gültigkeit besteht. ²Ein solcher Anlass besteht immer dann, wenn anzunehmen ist, dass der Stimmzettel nicht zweifelsfrei gültig ist. ³Das ist auch dann der Fall, wenn der Stimmzettel eindeutig ungültig ist. ⁴Bei gekennzeichneten Stimmzetteln erfolgt die Ungültigerklärung also stets durch Beschluss, die Gültigerklärung nur dann durch Beschluss, wenn Anlass zu Bedenken bestand.
⁵Sammelbeschlüsse für alle gleichartigen Ungültigkeitsgründe sind zulässig.
⁶Das Abstimmungsergebnis muss nicht angegeben werden. ⁷Der anzubringende Vermerk über den Beschluss auf der Rückseite der Stimmzettel kann auch durch einen Stempelaufdruck oder einen Aufkleber erfolgen.

70.3  Nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Streichungen

¹Bei nicht gekennzeichneten Stimmzetteln unterbleibt ein Beschluss.
²Bei allen Wahlen gilt der Grundsatz, dass eine gültige Stimmvergabe nicht vorliegt, wenn die stimmberechtigte Person den Stimmzettel überhaupt nicht kennzeichnet oder wenn nur Streichungen vorgenommen wurden. ³Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
⁴Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl, die nach § 85 Nr. 1 zur Ungültigkeit der Stimmvergabe führt, liegt auch dann vor, wenn Listenkreuze gesetzt sind und lediglich Namen sich bewerbender Personen gestrichen wurden, dabei aber mehr Namen nicht gestrichen bleiben, als Stimmen vergeben werden können.

70.4  Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene gleichartige Stimmzettel

¹Hat eine abstimmende Person mehrere Stimmzettel beispielsweise für die Gemeinderatswahl abgegeben, werden diese fest miteinander verbunden und gelten als ein Stimmzettel.
²Ist nur einer der Stimmzettel gekennzeichnet oder sind sie gleich gekennzeichnet, ist dies allein kein Grund für eine Ungültigkeit der Stimmvergabe. ³Sind alle Stimmzettel nicht gekennzeichnet, handelt es sich um eine ungültige Stimmvergabe.

70.5  Stimmenüberschreitungen

¹Eine Überschreitung der
²Wenn einzelnen Personen mehr Stimmen gegeben wurden, als Stimmen an eine Person vergeben werden können (vgl. Art. 34 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Satz 1), sind diese Mehrstimmen ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 1 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 1). ³Die Mehrstimmen gelten gleichwohl als vergeben und zählen zur vergebenen Gesamtstimmenzahl. ⁴Die Personen erhalten drei Stimmen bzw. eine Stimme, jedoch nur dann, wenn die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wurde; sonst ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig (§ 85 Nr. 3 Halbsatz 2 Alternative 2 in Verbindung mit Nr. 2 bzw. § 86 Nr. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nr. 1).

71.  Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 85)

¹Es gilt der Grundsatz, dass

72.  Stimmenauswertung bei Verhältniswahl – Beispiele – (§§ 75, 85)

¹In den folgenden Beispielen wird die Anwendung der Vorschriften über die Stimmvergabe bei der Verhältniswahl näher erläutert. ²Die Beispiele gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit 14 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der Verhältniswahl zu wählen ist und von der Verdoppelungsmöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wurde, dass also jeder wählenden Person 14 Stimmen zustehen. ³Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.

72.1  Unveränderte Annahme eines Wahlvorschlags (Listenkreuz)

¹Die wählende Person kennzeichnet lediglich einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit alle ihr zustehenden 14 Stimmen vergeben. ⁴Jede der 14 sich bewerbenden Personen erhält eine Stimme.
⁵Hätte die wählende Person den Wahlvorschlag Nr. 2 unverändert angenommen, würden die dreifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Dr. Straßer und Wutz jeweils drei, die zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei und die einfach aufgeführten sich bewerbenden Personen Palm, Deimel, Glotz und Lehr je eine Stimme erhalten.

72.2  Listenkreuz und Streichung einzelner sich bewerbender Personen

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, ohne zugleich Einzelstimmen zu vergeben, streicht aber in diesem Wahlvorschlag die Namen einiger sich bewerbender Personen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen angenommen. ⁴Die nicht gestrichenen sich bewerbenden Personen dieses Wahlvorschlags erhalten also je eine Stimme. ⁵Auf die restlichen vier Stimmen hat die wählende Person verzichtet.

72.3  Verzicht auf Stimmen trotz Listenkreuz

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, der weniger sich bewerbende Personen enthält, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat den Wahlvorschlag Nr. 1 unverändert angenommen und damit jeder der acht sich bewerbenden Personen eine Stimme gegeben; auf die ihr zustehenden weiteren sechs Stimmen hat sie verzichtet.
⁴Sie hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, diese sechs Stimmen durch Häufeln innerhalb des Wahlvorschlags Nr. 1 zu vergeben oder sie den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags Nr. 2 zukommen zu lassen.

72.4  Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl

¹Die wählende Person kennzeichnet keinen Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt aber einzelnen sich bewerbenden Personen aus einem oder mehreren Wahlvorschlägen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat insgesamt neun Stimmen vergeben, und zwar durch Einzelstimmvergabe mit Häufeln und Panaschieren. ⁴Da sie es aber unterlassen hat, einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste zu kennzeichnen, nützt sie fünf Stimmen nicht aus.

72.5  Kumulieren, Panaschieren und Listenkreuz ohne Überschreitung der Stimmenzahl

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem in mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen so viele Stimmen, wie ihr insgesamt zustehen.
²Der Stimmzettel ist
³Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. ⁴Da die wählende Person hier genauso viele Stimmen vergeben hat, wie ihr zustehen, ihre Gesamtstimmenzahl also voll ausgenutzt hat, gilt das beim Wahlvorschlag Nr. 2 gesetzte Listenkreuz nicht als Vergabe von Stimmen; es hat keine Bedeutung. ⁵Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn das Listenkreuz beim Wahlvorschlag Nr. 2 fehlen würde oder beim Wahlvorschlag Nr. 1 angebracht wäre.

72.6  Kumulieren, Panaschieren, Listenkreuz und Streichen von sich bewerbenden Personen innerhalb der Stimmenzahl

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt außerdem einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, jedoch weniger, als ihr zustehen. ²Ferner streicht sie Namen sich bewerbender Personen.

72.6.1  Erstes Beispiel

¹Der Stimmzettel ist
²Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen aus. ²Es werden dabei zunächst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. ³Die wählende Person hat insoweit nur acht Stimmen vergeben, also ihre Gesamtstimmenzahl nicht voll ausgenutzt. ⁴In diesem Fall gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. ⁵Die sechs Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. ⁶Es erhalten also zusätzlich zu den vergebenen Einzelstimmen die sich bewerbenden Personen Dr. Müller, Storch, Alexandros, Schenkel, Stangl und Moser je eine Stimme.

72.6.2  Zweites Beispiel

¹Der Stimmzettel ist
²Es werden zuerst die den einzelnen sich bewerbenden Personen gegebenen Stimmen zusammengezählt. ³Die wählende Person hat insoweit nur neun Stimmen vergeben. ⁴Sie hat allerdings beim Wahlvorschlag Nr. 2 ein Listenkreuz gesetzt. ⁵Von den fünf nicht ausgenutzten Reststimmen kommen deshalb der Bewerberin Dr. Straßer drei, dem Bewerber Wutz zu den bereits erhaltenen zwei Stimmen eine weitere Stimme und der Bewerberin Leroux eine Stimme zugute. ⁶Die Streichung der Bewerberin Palm ist bedeutungslos.

72.6.3  Drittes Beispiel

¹Der Stimmzettel ist
²Die wählende Person hat 15 Namen gestrichen und zwei Listenkreuze angebracht. ³13 Namen von sich bewerbenden Personen bleiben übrig. ⁴Die nicht gestrichenen Personen erhalten je eine, die jeweils zweifach aufgeführten sich bewerbenden Personen Leroux und Brandl je zwei Stimmen.
⁵Der Stimmzettel wäre auch gültig, wenn nur ein Listenkreuz gesetzt wäre. ⁶Die wählende Person hätte dann aber auf Stimmen verzichtet, da die nicht gestrichenen Personen auf dem nicht in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlag keine Stimmen erhalten würden.
⁷Der Stimmzettel wäre jedoch ungültig, wenn weniger als 14 Namen gestrichen worden wären. ⁸Er wäre auch dann ungültig, wenn kein Listenkreuz angebracht worden wäre, denn das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar. ⁹Es ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich.
1⁰

72.7  Listenkreuz und Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag

Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen nur dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen, als ihr insgesamt zustehen.

72.7.1  Erstes Beispiel

¹Der Stimmzettel ist
²Die wählende Person hat bereits durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 16 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen. ³Eine Heilung ist nicht möglich.

72.7.2  Zweites Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags Einzelstimmen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat insgesamt zehn Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. ⁴Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die dem Bewerber Moser über die zulässigen drei Stimmen hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; sie sind vergeben. ⁵Die nicht vergebenen vier Reststimmen kommen den sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags Nr. 1 zugute. ⁶Die dem Bewerber Moser gegebenen über drei hinausgehenden zwei Stimmen sind ungültig. ⁷Diese beiden Stimmen sind verbraucht und können dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen. ⁸Gewählt sind demnach die sich bewerbenden Personen Burghauser, Schröder, Storch und Böhm mit je einer, die Bewerber Dr. Müller und Moser mit drei, der Bewerber Schenkel mit zwei Stimmen. ⁹Zwei Stimmen sind ungültig.
1⁰

72.7.3  Drittes Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt nur an Personen dieses Wahlvorschlags mehr Einzelstimmen als ihr zustehen, wobei sie einer Person mehr als drei Stimmen gibt.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat insgesamt 25 Einzelstimmen vergeben und damit die ihr zustehende Gesamtstimmenzahl von 14 Stimmen überschritten.
⁴Unerheblich ist dabei, dass beim Bewerber Moser „ohnehin“ 17 Stimmen ungültig sind (§ 85 Nr. 3), denn diese sind vergeben worden und damit ist die Gesamtstimmenzahl überschritten (§ 85 Nr. 2; siehe auch § 85 Nr. 3 Halbsatz 2).
⁵Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn die wählende Person kein Listenkreuz gemacht hätte.

72.8  Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren bei Überschreitung der Stimmenzahl

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt an sich bewerbende Personen in mehreren Wahlvorschlägen mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat bereits durch Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 20 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 14 zustehen.
⁴Das Gleiche gilt, wenn die wählende Person bei sonst gleicher Verfahrensweise kein Listenkreuz setzt.

72.9  Zwei Listenkreuze ohne Einzelstimmvergabe

¹Die wählende Person kennzeichnet lediglich zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
²Der Stimmzettel ist
³Durch die unveränderte Annahme zweier Wahlvorschläge hat die wählende Person nicht nur 14, sondern 28 Stimmen vergeben und damit die Gesamtstimmenzahl überschritten. ⁴Der Stimmzettel lässt nicht erkennen, welchen sich bewerbenden Personen die der wählenden Person zustehenden 14 Stimmen zukommen sollen. ⁵Das führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe.

72.10  Unveränderte Annahme von zwei Wahlvorschlägen (Listenkreuze) ohne Einzelstimmvergabe

¹Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste, die zusammen weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, lässt den Stimmzettel im Übrigen aber unverändert.
²Der Stimmzettel ist
³Da die Gesamtstimmenzahl trotz der zwei Listenkreuze nicht überschritten ist, erhalten die Bewerberin Dr. Straßer und der Bewerber Wutz je drei Stimmen, die übrigen je eine Stimme. ⁴Auf die restliche Stimme wurde verzichtet.

72.11  Zwei Listenkreuze und Kumulieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl in einem Wahlvorschlag

¹Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt in einem dieser Wahlvorschläge unter voller Ausnutzung der ihr zustehenden Stimmenzahl einzelne sich bewerbende Personen an.
²Der Stimmzettel ist
³Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ sind die gesetzten Listenkreuze unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. ⁴Die beiden Listenkreuze machen die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; sie bleiben ohne Bedeutung.
⁵Nur wenn in dem dargestellten Fall zwei Listenkreuze gesetzt werden, ohne dass Einzelstimmen vergeben werden, ist die Stimmvergabe insgesamt ungültig.

72.12  Zwei Listenkreuze, Kumulieren und Panaschieren in mehreren Wahlvorschlägen ohne Überschreitung der Stimmenzahl

¹Die wählende Person kennzeichnet zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste und kreuzt ferner in mehreren Wahlvorschlägen weniger sich bewerbende Personen an, als ihr Stimmen zustehen.
²Der Stimmzettel ist
³Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe interessieren die Listenkreuze
⁴Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 14 also nicht voll ausgenutzt. ⁵Die nicht ausgenutzten fünf Reststimmen können aber nicht gerettet werden, weil bei zwei Listenkreuzen nicht erkennbar ist, welchem Wahlvorschlag die Reststimmen zufallen sollen.

72.13  Ein Listenkreuz, Kumulieren und Panaschieren ohne Überschreitung der Stimmenzahl, aber mehr als drei Stimmen für einzelne sich bewerbende Personen

¹Die wählende Person kennzeichnet einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und vergibt zugleich unter Nichtausnützung ihrer Gesamtstimmenzahl in zwei Wahlvorschlägen Einzelstimmen; dabei gibt sie einer sich bewerbenden Person mehr als drei Stimmen.
²Der Stimmzettel ist
³Das gesetzte Listenkreuz bleibt

73.  Stimmenauswertung bei unechter Mehrheitswahl – Beispiele – (§§ 76, 86)

¹In den folgenden Beispielen wird die Stimmvergabe bei unechter Mehrheitswahl näher erläutert. ²Sie gehen davon aus, dass ein Gemeinderat mit acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern im Weg der unechten Mehrheitswahl (wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde) zu wählen ist und dass von der Möglichkeit der Erhöhung der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 insoweit Gebrauch gemacht wurde, als ein Wahlvorschlag mit zwölf sich bewerbenden Personen vorliegt. ³Jeder wählenden Person stehen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 insgesamt 16 Stimmen zu.
⁴Wegen der Übersichtlichkeit wurde auf die erforderliche Zahl der Leerzeilen verzichtet (siehe hierzu Fußnote 5 der Anlage 4 zur GLKrWO). ⁵Die Beispiele gelten sinngemäß auch für die Wahl der Kreisräte.

73.1  Listenkreuz und Hinzufügung wählbarer Personen

73.1.1  Erstes Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste neben dem Kennwort und fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person konnte, da sie nicht an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gebunden war, die Namen weiterer wählbarer Gemeindebürger handschriftlich hinzufügen. ⁴Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Einzelstimmvergabe wertet der Wahlvorstand zuerst diese einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus; das Listenkreuz interessiert zunächst nicht.
⁵Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur neun gültige Stimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 also nicht voll ausgenutzt. ⁶Daher gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. ⁷Diese kommen den sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. ⁸Somit erhalten neben den Personen Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern, Palm und Storch die sich bewerbenden Personen Zöllner, Wolf, Nagel, Müller, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer je eine Stimme.
⁹Hätte die wahlberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl bereits voll ausgenutzt, würde die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen gelten. 1⁰Hätte sie ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt
1¹Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, keine Einzelstimmen zu vergeben, sondern lediglich den Wahlschlag unverändert in der Kopfleiste zu kennzeichnen. ¹2Die Stimmvergabe wäre

73.1.2  Zweites Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet den Wahlvorschlag, der weniger sich bewerbende Personen enthält als ihr Stimmen zustehen, in der Kopfzeile, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
²Der Stimmzettel ist
³Zunächst erhalten die zwei Personen, deren Namen handschriftlich hinzugefügt sind, je eine Stimme. ⁴Da die wählende Person zudem den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen die noch nicht ausgenutzten Reststimmen den zwölf sich bewerbenden Personen in ihrer Reihenfolge von oben nach unten zugute. ⁵Die wählende Person hat demnach insgesamt vierzehn Stimmen vergeben. ⁶Auf die restlichen zwei Stimmen hat sie verzichtet.
⁷Hätte die wahlberechtigte Person zudem einzelne sich bewerbende Personen gestrichen, wären diese bei der Verteilung der Reststimmen ausgenommen und die wählende Person hätte insgesamt noch weniger als vierzehn Stimmen vergeben.

73.2  Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen

73.2.1  Erstes Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat zwölf Einzelstimmen vergeben, indem sie die Namen von sechs sich bewerbenden Personen gekennzeichnet und handschriftlich sechs Namen wählbarer Personen hinzugefügt hat. ⁴Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt und den Kreis neben dem Kennwort gekennzeichnet hat, kommen ihre vier Reststimmen den sich bewerbenden Personen Nagel, Kolb, Kääriälainen und Dr. Bauer zugute.

73.2.2  Zweites Beispiel

¹Die wählende Person vergibt alle ihr zustehenden Stimmen durch Einzelstimmvergabe und kennzeichnet zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste.
²Der Stimmzettel ist
³Nach dem Grundsatz „Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz“ ist das gesetzte Listenkreuz unbeachtlich, da die wählende Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. ⁴Das Listenkreuz macht die Stimmvergabe nicht insgesamt ungültig; es bleibt ohne Bedeutung.
⁵Hätte die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergabe bereits überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt

73.3  Listenkreuz, Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

¹Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Namen sich bewerbender Personen.
²Der Stimmzettel ist
³Da die wählende Person Einzelstimmen vergeben hat, wertet der Wahlvorstand zuerst die den einzelnen Personen gegebenen Stimmen aus. ⁴Demnach erhalten die elf Personen Wolf, Dr. Bauer, Huber, Strobl, Furtner, Forst, Hammer, Kagerer, Hahn, Kern und Palm je eine Stimme. ⁵Da die wählende Person ihre Gesamtstimmenzahl damit noch nicht voll ausgenutzt hat, gilt das Listenkreuz als Vergabe der nicht ausgenutzten Reststimmen. ⁶Die fünf Reststimmen kommen den nicht angekreuzten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute. ⁷So erhalten die sich bewerbenden Personen Zöllner, Nagel, Kolb, Kääriälainen und Singer ebenfalls je eine Stimme. ⁸Die Streichung des Bewerbers Forstner ist für das Ergebnis bedeutungslos.

73.4  Listenkreuz, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

¹Die wählende Person fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu, kennzeichnet den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, streicht Namen sich bewerbender Personen und verzichtet auf Stimmen.
²Der Stimmzettel ist
³Durch Einzelstimmvergabe hat die wählende Person nur drei gültige Stimmen vergeben. ⁴Sie hat jedoch zudem den Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet, weshalb weitere Stimmen den sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der gestrichenen sich bewerbenden Personen zugutekommen. ⁵Die Personen Wolf, Nagel, Kääriälainen, Dr. Bauer, Stadler, Forstner und Huber erhalten je eine der Reststimmen.
⁶Somit hat die wählende Person insgesamt zehn Stimmen vergeben. ⁷Auf die restlichen sechs Stimmen hat sie verzichtet.
⁸Hätte die wählende Person den Kreis neben dem Kennwort nicht gekennzeichnet und auch keine Namen wählbarer Personen handschriftlich hinzugefügt, sondern den Stimmzettel unverändert abgegeben oder nur Namen sich bewerbender Personen gestrichen, wäre die Stimmvergabe

73.5  Kennzeichnung sich bewerbender Personen und Hinzufügung wählbarer Personen bei Über- oder Unterschreitung der Stimmenzahl

73.5.1  Erstes Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und vergibt mehr Einzelstimmen als ihr insgesamt zustehen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl überschritten, denn sie hat 17 Stimmen vergeben, obwohl ihr nur 16 zustehen.

73.5.2  Zweites Beispiel

¹Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und verzichtet auf Stimmen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat sechs Einzelstimmen vergeben. ⁴Auf die restlichen zehn Stimmen hat sie verzichtet.

73.6  Kennzeichnung sich bewerbender Personen, Hinzufügung wählbarer Personen und Streichung vorgedruckter Personen

¹Die wählende Person kennzeichnet Namen sich bewerbender Personen, fügt handschriftlich Namen wählbarer Personen hinzu und streicht Namen sich bewerbender Personen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat insgesamt elf Einzelstimmen vergeben, ihre Gesamtstimmenzahl von 16 Stimmen damit also nicht voll ausgenutzt. ⁴Beim Zusammenzählen der Einzelstimmen werden die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer über die zulässige eine Stimme hinaus gegebenen Stimmen mitgerechnet; diese sechs Stimmen sind ungültig, aber vergeben.
⁶Die Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer, Zenker und Huber erhalten keine Stimme, denn die wählende Person hat kein Listenkreuz gesetzt. ⁷Das bloße Streichen von Namen stellt keine gültige Stimmvergabe an die nicht gestrichenen Personen dar.
⁹Die wählende Person hätte auch die Möglichkeit gehabt, zusätzlich ein Listenkreuz zu setzen. 1⁰In diesem Fall wären die nicht vergebenen fünf Reststimmen den sich bewerbenden Personen Wolf, Nagel, Kolb, Dr. Bauer und Zenker zugutegekommen. 1¹Die den sich bewerbenden Personen Müller und Singer ungültig gegebenen fünf Stimmen wären verbraucht und könnten dem in der Kopfleiste angekreuzten Wahlvorschlag nicht zugutekommen.
¹2Die Stimmvergabe wäre
¹3
¹4Wäre die Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmen, wobei auch die ungültig vergebenen Stimmen eingerechnet werden, überschritten, wäre die Stimmvergabe insgesamt
¹5Hätte die wählende Person den Namen einer nicht wählbaren Person handschriftlich hinzugefügt, wäre die Stimmvergabe insoweit

74.  Stimmenauswertung bei der Bürgermeisterwahl – Beispiele – (§§ 77, 84)

74.1  Erstes Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen

¹Die wählende Person streicht zwei Namen sich bewerbender Personen, ohne den Namen der nicht gestrichenen Person zu kennzeichnen.
²Der Stimmzettel ist
³Die wählende Person hat zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Bewerberin Zöllner und den Bewerber Wolf nicht wählen will. ⁴Sie hat aber nicht positiv klargemacht, dass sie den Bewerber Huber wählen will. ⁵Dies kann ihr auch nicht unterstellt werden.

74.2  Zweites Beispiel – mehrere vorgedruckte sich bewerbende Personen

¹Die wählende Person „häufelt“ bei einer sich bewerbenden Person.
²Der Stimmzettel ist
³ § 77 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise zu kennzeichnen ist. ⁴Es ist dabei nicht zwingend das Setzen eines Kreuzes erforderlich. ⁵Die wählende Person hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Bewerber Huber wählen will.

74.3  Drittes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person

¹Die wählende Person trägt handschriftlich den Namen einer anderen wählbaren Person unter Angabe ihrer Personalien ein, ohne den Namen der vorgedruckten sich bewerbenden Person zu streichen.
²Der Stimmzettel ist
³Er ist nicht etwa ungültig, weil er nicht erkennen ließe, welcher Person die Stimme gegeben wurde. ⁴Die wählende Person hat eindeutig den vorgedruckten Bewerber Maier nicht gewählt, denn sie hätte diesen nur dadurch wählen können, dass sie ein Kreuz in den Kreis hinter dem Bewerbernamen gesetzt oder den Wahlvorschlag sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet hätte. ⁵Die wählende Person hat den handschriftlich hinzugefügten Benz gewählt. ⁶Durch Eintragen eines anderen Namens gibt die wählende Person als positive Willensbekundung zu erkennen, dass sie nicht die vorgedruckte sich bewerbende Person, sondern die handschriftlich benannte Person wählen will, zumal sie nur eine Stimme hat. ⁷Es wird von ihr nicht verlangt, in diesem Fall den vorgedruckten Namen der sich bewerbenden Person zu streichen.
⁸Hätte dagegen die wählende Person den vorgedruckten Namen Maier angekreuzt und gleichzeitig handschriftlich den Namen einer anderen Person hinzugefügt, wäre die Stimmabgabe ungültig.

74.4  Viertes Beispiel – eine vorgedruckte sich bewerbende Person

¹Der Stimmzettel wurde unverändert (leer) abgegeben.
²Der Stimmzettel ist
³Auch wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss sich die wählende Person ausdrücklich für eine Person entscheiden.

75.  Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 87)

Bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags ist die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wahlvorschläge zu ermitteln.

76.  Schnellmeldungen (§ 88)

Von den Bestimmungen über die Schnellmeldung bleiben die statistischen Meldungen an das Landesamt für Statistik unberührt; diese sind in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.

77.  Übersendung der Unterlagen (§ 89)

¹Unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Abstimmungsraum erstellte Bestandteile der Niederschrift bleiben dieser beigefügt.
²Die in § 89 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen werden im dort bezeichneten Fall zusätzlich zu den Unterlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 übersandt.
³Zu den übrigen in § 89 Abs. 3 genannten Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenständen zählt alles, was nicht zusammen mit der Niederschrift zu übersenden ist, insbesondere
– das Wählerverzeichnis,
– die bei der Urnenwahl eingenommenen Wahlscheine,
– ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und ein eventuelles Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine,
– die nicht beschlussmäßig behandelten Stimmzettel, die nach den in § 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Stapeln verpackt und versiegelt werden sollten; das Verpacken der gültigen Stimmzettel in Stapeln entfällt, wenn für die Auszählung eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wurde,
– die Empfangsbestätigungen nach § 65a Satz 2,
– die nicht beschlussmäßig behandelten Wahlscheine der zugelassenen Wahlbriefe,
– die Mitteilungen und die Empfangsbestätigungen nach § 72 Abs. 2,
– die unbenutzten Stimmzettel,
– alle sonstigen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.
⁴Bei Landkreiswahlen prüft die Gemeinde vor der Weiterleitung an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen auch, ob die Niederschriften vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind.

78.  Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 90)

¹ Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Wahlleiter, das ermittelte vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis in geeigneter Form zu verkünden und dies zu dokumentieren. ²Die Verkündung ist an keine bestimmte Form gebunden; § 98 ist nicht anwendbar. ³Eine öffentliche Verkündung kann bei Gemeindewahlen etwa durch einen Aushang im Rathaus oder bei Landkreiswahlen im Landratsamt oder durch das Einstellen auf der jeweiligen Homepage, auch in Form einer Pressemitteilung, erfolgen. ⁴Die Übersendung des vorläufigen Ergebnisses an regionale oder überregionale Presse- oder andere Redaktionen genügt dagegen nicht, weil dies nicht sicherstellt, dass das Ergebnis von diesen auch veröffentlicht wird und jedermann Kenntnis nehmen kann. ⁵Auch die Veröffentlichung in einem Amtsblatt genügt regelmäßig nicht, da dies in der Regel erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zur Wahl erscheint. ⁶Denn das vorläufige Ergebnis soll möglichst bald verkündet werden, nachdem dem Wahlleiter die Ergebnisse der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände vorliegen.
⁷Damit Bewerber und Wahlberechtigte im Voraus wissen, wo sie sich über das vorläufige Wahlergebnis informieren können, muss der Wahlleiter vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Ergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 entscheidend ist (vgl. § 90 Abs. 6 Satz 2).
⁸Um das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln, können bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die Nrn. 2 bis 4 und 6.1 ff. der

79.  Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses (Art. 19 Abs. 3, § 92)

¹Im Fall des § 90 Abs. 5 Satz 2 ist der ursprüngliche Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand von der Gemeinde einzuberufen und gegebenenfalls durch die Gemeinde oder nach § 6 Abs. 2 durch den Wahlvorsteher oder den Briefwahlvorsteher zu ergänzen. ²Die Bestimmungen über die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände gelten auch für das erneute Zusammentreten.
³Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis erst fest, wenn der Wahlleiter unter anderem ermittelt hat, wer die Wahl annimmt bzw. wessen Wahl als angenommen gilt und ob Amtshindernisse nach Art. 48 vorliegen.
⁴Wurden von den Wahlvorständen und von den Briefwahlvorständen Stimmzettel nicht richtig beurteilt oder sonst falsche Entscheidungen getroffen, muss der Wahlausschuss alle Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände einschließlich der Auswertung der Stimmzettel berichtigen; ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. ⁵Entscheidungen des Beschwerdeausschusses über die Wählbarkeit dürfen vom Wahlausschuss nach der Wahl nicht berichtigt werden.
⁶Hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis berichtigt, macht der Wahlleiter die im Bescheid ausgesprochenen Berichtigungen bekannt.

80.  Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (Art. 35, § 83 Abs. 2 Nr. 2)

80.1  Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit vor der Zulassung der Wahlvorschläge

War die Wählbarkeit einer sich bewerbenden Person bereits vor der Zulassung nicht gegeben, ist weder die Person gewählt, noch kommen diese Stimmen dem Wahlvorschlag zugute, unabhängig davon, ob dem Wahlausschuss die nicht vorhandene Wählbarkeit bei der Zulassung bekannt war.

80.2  Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltags

¹Hat eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit (Art. 21) nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, sind die abgegebenen Stimmen für sie ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 2); die Person ist nicht gewählt. ²Diese Stimmen zählen zu der Gesamtzahl der gültigen Stimmen für den Wahlvorschlag (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).

80.3  Stimmen bei Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag

¹Verliert eine Person die Wählbarkeit nach dem Wahltag, ist sie zwar gewählt, kann ihr Amt aber wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht antreten. ²Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags rückt der Listennachfolger nach. ³Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats eine Neuwahl stattfindet.

81.  Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung bei Verhältniswahl (Art. 35 Abs. 2)

81.1  Berechnung der Sitze

¹Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt.
²Bei diesem Höchstzahlverfahren (auch als ungerades d´Hondt-Verfahren bezeichnet) werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet.
³Anschließend

81.2  Beispiel

¹Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7 000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47 502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20 554 Stimmen auf die A-Partei, 8 712 Stimmen auf die B-Partei, 8 270 Stimmen auf die C-Partei, 9 177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
²Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Gesamtanzahl der Stimmen für die Wahlvorschläge
20 554
8 712
8 270
9 177
789
: 1
20 554
1
8 712
3
8 270
4
9 177
2
789
: 3
6 851,33
5
2 904,00
9
2 756,67
10
3 059,00
7
: 5
4 110,80
6
1 742,40
14
1 654,00
15
1 835,40
13
: 7
2 936,29
8
1 244,57
19
1 181,43
1 311,00
18
: 9
2 283,78
11
968,00
1 019,67
:11
1 868,55
12
:13
1 581,08
16
:15
1 370,27
17
:17
1 209,06
20
: 19
1 081,79
Sitze im Gemeinderat
(gesamt: 20)
9
4
3
4
0
³Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
⁴Würden sich bei der Berechnung, z.B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

82.  Losentscheid bei Stimmengleichheit (§ 91)

82.1  Losverfahren

¹Erhalten mehrere Personen gleiche Stimmenzahlen, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. ²Folgende Fälle kommen in Betracht:

82.1.1  Bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl

– bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz und gleicher Stimmenzahl (Art. 35 Abs. 2 Satz 3),
– bei zwei Gewählten oder zwei sich bewerbenden Personen, von denen eine als gewählte, die andere als nicht gewählte und somit als Listennachfolger in Betracht kommt (Art. 36 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 Satz 2),
– bei mehreren Listennachfolgern mit gleicher Stimmenzahl (Art. 37 Abs. 1).

82.1.2  Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl

– bei mehreren Personen mit der gleichen zweithöchsten Stimmenzahl, wer als Stichwahlteilnehmer in die Stichwahl kommt (Art. 46 Abs. 1 Satz 4),
– bei zwei Personen mit der gleichen Stimmenzahl in der Stichwahl, wer gewählt ist (Art. 46 Abs. 3 Satz 3).

82.2  Folgen eines unterbliebenen Losentscheids

¹Ist ein Losentscheid unterblieben, kann er nach Abschluss des Wahlverfahrens nicht mehr nachgeholt werden. ²Der Losentscheid ist Bestandteil der Feststellung des Wahlergebnisses. ³Teile des Wahlverfahrens dürfen nach Verkündung nur im Wahlanfechtungs- oder Wahlprüfungsverfahren nachgeholt oder wiederholt werden.

Abschnitt 7  Annahme und Ablehnung der Wahl

83.  Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden (Art. 47 bis 49, § 95)

83.1  Grundsatz: Verständigung nicht mehr konstitutiv und Umkehrung der Annahmefiktion

¹Der Wahlleiter ist zur Verständigung der Gewählten nicht mehr verpflichtet. ²Die Frist zur Ablehnung der Wahl beginnt mit der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses zu laufen. ³Auf eine Verständigung der Gewählten, deren Einsichtsfähigkeit oder sonstige der Verständigung entgegenstehende Gründe kommt es nicht mehr an.
⁴Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. ⁵Es gilt vielmehr eine einheitliche Annahmefiktion für Gemeinderats- und Kreistagswahlen und Bürgermeister- und Landratswahlen. ⁶Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht wirksam abgelehnt hat.
⁷Nicht ausdrücklich geregelt, aber trotzdem weiterhin zulässig ist die ausdrückliche fristgemäße Erklärung des Gewählten, dass er die Wahl annimmt.
⁸In den Fällen, in denen das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird und eine andere Person als gewählt gilt, kann diese die Wahl nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 ebenfalls binnen einer Woche ablehnen. ⁹Die Frist beginnt in diesen Fällen mit Verkündung der Änderung des Wahlergebnisses. 1⁰Eine solche Änderung kann durch eine Berichtigung des Wahlausschusses, im Rahmen einer von Amts wegen durchzuführenden Wahlprüfung der Rechtsaufsichtsbehörde, in einem Wahlanfechtungsverfahren oder aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen.

83.2  Ausnahme für nicht aufgrund eines Wahlvorschlags Gewählte (Art. 47 Abs. 2)

¹Der Wahlleiter bleibt hier verpflichtet, die nicht aufgrund eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl) Gewählten unverzüglich nach der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen. ²Er kann die gewählte Person in deren Beisein auch mündlich verständigen; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
³Mit der Verständigung fordert der Wahlleiter die Gewählten auf, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl binnen einer Woche, nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. ⁴Die zwei- bzw. einwöchige Annahmefrist knüpft im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht an den Zeitpunkt an, ab dem der Gewählte tatsächlich verständigt werden konnte, sondern an die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses durch den Wahlleiter.
⁵Für nicht aufgrund eines Wahlvorschlags Gewählte gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde.
⁶Der Wahlleiter soll bei der Verständigung darauf hinweisen,
– dass es als Ablehnung der Wahl gilt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde,
– dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann,
– dass die Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses zum Amtsverlust führt.

83.3  Ablehnungs- und Annahmeerklärungen

¹Weder für die Ablehnung der Wahl noch für die Ablehnung der Übernahme des Amts oder dessen Niederlegung bedarf es eines wichtigen Grundes. ²Über Ablehnungserklärungen entscheidet der Wahlausschuss. ³Hält er eine Ablehnung der Wahl für wirksam, hat er das auszusprechen.
⁴Eine Erklärung, die Wahl anzunehmen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift und fristgerecht erfolgt. ⁵Hält der Wahlausschuss eine Annahme der Wahl für unwirksam, hat er das auszusprechen und festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.

83.4  Beamtenverhältnis bei ersten Bürgermeistern und Landräten

¹Die Begründung des Beamtenverhältnisses eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats richtet sich nach Art. 9 KWBG. ²Für die Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis bei der Ungültigerklärung der Wahl gilt Art. 11 Abs. 1 KWBG. ³Die Entlassung eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats bei Verweigerung des Diensteids oder des Gelöbnisses ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geregelt.

84.  Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 2, Art. 47 Abs. 4, Art. 48, § 95)

84.1  Gleichzeitige Wahl zum Gemeinderatsmitglied und zum ersten Bürgermeister oder zum Kreisrat und zum Landrat

¹Wurde eine sich bewerbende Person zum ersten Bürgermeister und gleichzeitig zum Gemeinderatsmitglied gewählt und nimmt sie das Amt des ersten Bürgermeisters an, kann sie das Amt eines Gemeinderatsmitglieds nicht antreten. ²Der gewählte erste Bürgermeister wird Listennachfolger. ³Das gilt auch, wenn ein amtierendes Gemeinderatsmitglied oder ein Listennachfolger außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen zum ersten Bürgermeister gewählt wird. ⁴Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.

84.2  Wahl eines Gemeinderatsmitglieds zum ersten Bürgermeister

¹Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert das bisherige Amt mit dem Amtsantritt als erster Bürgermeister. ²Entsprechendes gilt, wenn ein Kreisrat zum Landrat gewählt wird.

84.3  Entscheidung durch Wahlorgane

¹Wahlorgane werden jeweils für bestimmte Wahlen berufen. ²Auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, stellt der Wahlausschuss ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest, obwohl die Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags bereits begonnen hat.

84.4  Nachrücken nur bei Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

¹Ein Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt. ²Zum Nachrücken berufen ist der Listennachfolger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entscheidung des Wahlausschusses, des Gemeinderats oder des Kreistags (Art. 48 Abs. 3) verständigt worden ist (Art. 47 Abs. 2). ³Wenn ein Listennachfolger wegzieht und innerhalb eines Jahres zurückkehrt, kann er wieder nachrücken (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4). ⁴War er mehr als ein Jahr weggezogen, muss er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, wieder seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ohne eine Wohnung zu haben seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis haben.

84.5  Listennachfolger bei Wechsel der Partei oder der Wählergruppe

¹Es rückt immer ein Listennachfolger aus dem Wahlvorschlag nach, auf welchem das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied oder der Kreisrat gewählt war. ²Der Listennachfolger rückt auch dann nach, wenn er nach der Wahl die Partei oder die Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, verlässt, oder wenn er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe bekennt; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.

85.  Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52), § 31 Abs. 2, § 96

85.1  Besondere Wahlen

85.1.1  Neuwahl

¹Eine Neuwahl findet statt, wenn die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet (Art. 44 Abs. 1 und 3) oder wenn nach einer Ungültigerklärung keine Nachwahl mehr stattfinden kann (Art. 52); es ist immer ein völlig neues Wahlverfahren durchzuführen. ²Eine Neuwahl ist auch in den Fällen des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 sowie des Art. 114 Abs. 3 GO und des Art. 100 Abs. 3 LKrO durchzuführen.

85.1.2  Nachholungswahl

¹Die Nachholungswahl (Art. 44 Abs. 2) findet statt, wenn eine sich um das Amt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats bewerbende Person die Wählbarkeit bis zum Ablauf des Wahltags verloren hat. ²Das bisherige Wahlverfahren bleibt wirksam und kann fortgeführt werden, jedoch ist nicht nur dem Wahlvorschlagsträger, dessen sich bewerbende Person ausgeschieden ist, sondern auch anderen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit zu geben, neue Wahlvorschläge einzureichen. ³Hierfür gelten die allgemeinen Fristen.

85.1.3  Wiederholungswahl

Die Wiederholungswahl (Art. 46) findet statt, wenn
– mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben,
– ein Stichwahlteilnehmer nach der ersten Wahl die Wählbarkeit verliert,
– ein Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl wirksam zurückgetreten ist,
– die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der ersten Wahl oder bei der Stichwahl ungültig ist.

85.1.4  Nachwahl

¹Eine Nachwahl (Art. 52, § 96) findet statt, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wurde und zwischen dem Tag dieser Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Termin grundsätzlich erst festsetzen, wenn die in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen abgelaufen sind oder die Entscheidung des Wahlausschusses getroffen ist. Ergibt sich aber bereits vor Ablauf dieser Fristen, dass es nicht möglich ist, die für die Durchführung einer Nachwahl vorgegebene Jahresfrist einzuhalten, kann ohne Abwarten der in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen und der Entscheidung des Wahlausschusses eine Neuwahl angeordnet werden.
Durch die Regelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1, wonach Verstöße des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht aus Art. 32 Abs. 1 bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Wahlverfahren zu wiederholen ist, außer Betracht bleiben, verbleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags beim Wahlvorschlagsträger selbst.
Die Nachwahl kann auf die Briefwahl, nicht jedoch auf einzelne Briefwahlvorstände, beschränkt werden.
²Ob eine Nachwahl auf Stimmbezirke oder auf die Briefwahl beschränkt wird, liegt im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. ³Dabei können neben dem Verwaltungsaufwand und den entstehenden Kosten auch Fragen der Praktikabilität bei der Durchführung berücksichtigt werden. ⁴Einer Beschränkung der Nachwahl steht es nicht entgegen, wenn eine sich bewerbende Person am Tag der Nachwahl die Wählbarkeit nicht mehr besitzt oder wirksam von der Bewerbung zurückgetreten ist.
⁵Wird die Nachwahl auf einzelne Stimmbezirke beschränkt, sind grundsätzlich nur diejenigen Personen wahlberechtigt, die im Wählerverzeichnis für die betreffenden Stimmbezirke eingetragen sind. ⁶Da das Ergebnis der Briefwahl aus der für ungültig erklärten Wahl in diesem Fall in das Ergebnis der Nachwahl wieder mit einfließt, dürfen Wahlberechtigte, die einen Wahlschein erhalten hatten und ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben, wegen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 in diesen Stimmbezirken bei der Nachwahl nicht mehr wählen. ⁷Auch Wahlberechtigte, die aus einem Stimmbezirk, in dem keine Nachwahl stattfindet, in einen Stimmbezirk ziehen, in dem die Nachwahl stattfindet, sind bei der Nachwahl nicht stimmberechtigt und dürfen nicht in das auf den neuesten Stand gebrachte Wählerverzeichnis aufgenommen werden, da ihre Stimme von der Ungültigerklärung nicht betroffen ist.
⁸Wird die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, müssen die dafür Wahlberechtigten einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. ⁹Der frühere Antrag, der sich auf den ersten Wahltermin bezog, hat sich durch Zeitablauf erledigt.
1⁰Für die Wahlberechtigten, die keinen Antrag stellen, muss die Möglichkeit der Urnenwahl gewährleistet werden (§ 96 Abs. 3). 1¹Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses kann es erforderlich sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 19.1), für den Wahlkreis nur einen Stimmbezirk zu bilden. ¹2In diesem Fall kann der Wahlvorstand des Stimmbezirks mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt werden (Art. 6 Abs. 3, § 73 und § 79b). ¹3Ein solcher Fall ist bei der Entscheidung, ob die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt wird, zu bedenken.

85.2  Wahltermin

Bei der Festlegung des Termins für eine besondere Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde sollte darauf geachtet werden, dass auch der Termin einer möglichen Stichwahl auf einen geeigneten Sonntag fällt (keine Ferienzeit oder Feiertag).

85.3  Wahlorgane

¹Eine Nachholungswahl, eine Wiederholungswahl oder eine Nachwahl wird von den bisherigen Wahlorganen durchgeführt (Art. 44 Abs. 2 Satz 6, Art. 46 Abs. 5, Art. 52 Abs. 7 Satz 1). ²Sind einzelne Personen aus den Wahlorganen ausgeschieden, weil sie z.B. wegen Wegzugs das Wahlrecht verloren haben, rücken die berufenen Stellvertreter nach; sind solche nicht mehr vorhanden, sind die Wahlorgane nachzubesetzen.

85.4  Änderungen im Stimmzettel (§ 31 Abs. 2)

¹Die Bestimmung betrifft nur Fälle, bei denen die bisherigen Wahlvorschläge Grundlage für den Inhalt der Stimmzettel bleiben. ²Zu den Angaben, die bei den sich bewerbenden Personen vom Wahlleiter geändert werden können, zählen insbesondere Namensänderungen, Veränderungen bei den Angaben zum Beruf oder zu den kommunalen Ehrenämtern, Umzüge in andere Gemeindeteile oder bei der Kreistagswahl in eine andere Gemeinde des Landkreises.
³Müssen die Wahlvorschläge neu aufgestellt werden, entscheidet der Wahlausschuss bei der Zulassung der Wahlvorschläge auch über die Angaben zu den sich bewerbenden Personen.

86.  Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter (Art. 42 und 43)

¹Beginnt die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder des neu gewählten Landrats am 1. Mai des zweiten Jahres vor den nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen oder später, liegt der Beginn der Amtszeit innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 genannten letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags. ²Die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters oder Landrats verlängert sich dann bis zum 30. April des Jahres, in dem die übernächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
³Aufgabe des in Art. 43 Abs. 3 erwähnten Beauftragten, der die Geschäfte eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats wahrnimmt, ist es insbesondere, den Gemeinderat oder den Kreistag zu der ersten Sitzung einzuberufen, in der der zweite Bürgermeister oder der Stellvertreter des Landrats gewählt wird. ⁴Es empfiehlt sich daher, die Bestellung des Beauftragten bis zur Wahl des zweiten Bürgermeisters oder des Stellvertreters des Landrats zu befristen. ⁵Im Übrigen wird die Bestellung des Beauftragten mit dem Amtsantritt des ersten Bürgermeisters oder des Landrats gegenstandslos.

87.  Wahlprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 50, § 93)

¹Die Wahlprüfung ist unabhängig von etwaigen Wahlanfechtungen und im Hinblick auf die Viermonatsfrist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. ²Nach Ablauf der Viermonatsfrist kann grundsätzlich nur noch der Gemeinderat oder der Kreistag den Verlust des Amts feststellen. ³Die Viermonatsfrist kann unter den in Art. 50 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise verlängert werden. ⁴Für eine Fristverlängerung müssen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es zu einer Berichtigung oder zu einer Ungültigerklärung kommen wird. ⁵Eine Vermutung oder ein bloßer Verdacht reichen nicht aus. ⁶Arbeitsüberlastung ist kein Grund für eine Fristverlängerung. ⁷Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
⁸Die Wahlprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Bekanntmachungen des Wahlleiters und der Gemeinde bzw. des Landratsamts vollständig und rechtzeitig ergangen sind, ob die Wahlvorschläge vollständig und rechtzeitig eingereicht worden sind, ob die Niederschriften der Wahlorgane ordnungsgemäß geführt worden sind und ob das Wahlergebnis (§ 90 Abs. 2 bis 4 und § 92 Abs. 1) richtig ermittelt worden ist.

87.1  Prüfungsmaßstab bei formellen Mängeln

¹Die Regelung in Art. 50 Abs. 4 Satz 1 ermöglicht, dass im Rahmen der amtlichen Wahlprüfung nach Durchführung der Wahl die Verletzung von Formvorschriften, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, außer Betracht bleibt, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird. ²Dadurch soll vermieden werden, dass die Verletzung dieser dem Nachweis des materiellen Wahlrechts dienenden Formvorschriften regelmäßig eine Wiederholung der Wahl zur Folge hat. ³Dadurch, dass nach Art. 50 Abs. 4 Satz 2 auch Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 insoweit außer Betracht bleiben, wird erreicht, dass Berichtigung und Ungültigerklärung im Rahmen der Wahlprüfung bzw. über Art. 51 Satz 2 auch im Rahmen von Wahlanfechtungen nicht allein mit einem Verstoß des Wahlleiters gegen seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht begründet werden können. ⁴Dies trägt der beim jeweiligen Wahlvorschlagsträger liegenden Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags Rechnung.
⁵Ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 4 Satz 1 ist zum Beispiel, dass in einer Aufstellungsversammlung zwar die materiell-rechtliche Anforderung der geheimen Abstimmung eingehalten wurde, jedoch vergessen wurde, dies in der Niederschrift festzuhalten. ⁶Dasselbe gilt, wenn Unterschriften auf der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung vergessen wurden. ⁷Der anderweitige Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Wahlrechts könnte in diesen Fällen beispielsweise durch Erklärungen (evtl. an Eides statt) bzw. Aussagen von Teilnehmern der Aufstellungsversammlung gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde erbracht werden. ⁸Gelingt dieser Nachweis, ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. ⁹Ein weiteres Beispiel für einen formellen Wahlrechtsverstoß im obigen Sinne sind Mängel der Niederschrift (z.B. Unvollständigkeit) hinsichtlich der Ladung zur Aufstellungsversammlung.
1⁰Die Änderung in Art. 50 Abs. 4 Satz 2 stellt im Hinblick auf den neuen Art. 32 Abs. 1 Satz 3 klar, dass es allein auf Verstöße des Wahlleiters ankommt. 1¹So wird beispielsweise eine unzutreffende Auslegung des Art. 32 Abs. 1 durch den Wahlausschuss im Rahmen der Beschlussfassung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge nicht von Satz 2 erfasst und kann daher zur Ungültigerklärung der Wahl führen (z.B. wenn ein neuer Wahlvorschlag unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 Satz 3 eingereicht wurde, aber dessen Voraussetzungen nicht vorlagen und der Wahlausschuss den Wahlvorschlag dennoch zuließ). ¹2Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass Berichtigung und Ungültigerklärung einer Wahl sowie deren Änderung oder Aufhebung nur zeitlich begrenzt zulässig sind (vgl. Art. 50 Abs. 5 Satz 1).
¹3Die Änderung stellt dementsprechend klar, dass durch die Prüfung der Nachwahl nicht das Ergebnis der Prüfung der für ungültig erklärten Wahl infrage gestellt werden kann. ¹4Es bleiben daher Wahlrechtsverstöße außer Betracht, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl vorlagen, auch wenn sie weiterwirken, unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Prüfung der für ungültig erklärten Wahl bekannt waren. ¹5Entscheidend ist, ob der konkrete Wahlrechtsverstoß bereits seit der für ungültig erklärten Wahl vorliegt. ¹6Dies ist bei lediglich gleichgelagerten, aber bei der Nachwahl erneut auftretenden Wahlrechtsverstößen nicht der Fall.
¹7Resultiert beispielsweise aus der Einrichtung eines für die Nachwahl bereitgestellten Wahllokals ein Wahlrechtsverstoß (z.B. Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses oder der Abstimmungsfreiheit), so liegt bei der Nachwahl ein neuer und somit beachtlicher Wahlrechtsverstoß vor, auch wenn das Wahllokal bei der für ungültig erklärten Wahl in gleicher Weise Verwendung fand. ¹8Denn die Abstimmung ist bei der Nachwahl neu durchzuführen, sodass solche Wahlrechtsverstöße, die sich allein auf die Abstimmung beziehen, dementsprechend ausschließlich die Nachwahl und damit nicht die für ungültig erklärte Wahl betreffen.
¹9Wurde hingegen beispielsweise ein Wahlvorschlag zu Unrecht zugelassen, die Wahl jedoch nicht wegen dieses Wahlrechtsverstoßes (z.B. weil er nicht bemerkt wurde), sondern wegen Wahlrechtsverstößen bei der Stimmabgabe für ungültig erklärt, so ist die Nachwahl, welche ebenfalls mit diesem ungültigen Wahlvorschlag durchgeführt wird, nicht für ungültig zu erklären, weil der Wahlrechtsverstoß der unberechtigten Zulassung bereits bei der ersten Wahl erfolgte und das Wahlverfahren insoweit nicht wiederholt wird.
2⁰Gleiches gilt, wenn die Wahl wegen eines anderen zu Unrecht zugelassenen Wahlvorschlags für ungültig erklärt wurde. 2¹Denn auch hier erfolgte der Wahlrechtsverstoß bereits bei der für ungültig erklärten Wahl; die Entscheidung des Wahlausschusses über die Gültigkeit des Wahlvorschlags wird nur hinsichtlich des Wahlvorschlags wiederholt, wegen dessen unberechtigter Zulassung die Wahl für ungültig erklärt wurde, hingegen nicht bezüglich der Wahlvorschläge, deren Zulassung nicht Grund für die Ungültigerklärung war.
2²Auch Wahlrechtsverstöße, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl vorlagen, sich danach aber nicht auf die Sitz- oder Ämterverteilung auswirken konnten, sondern die erst bei der Nachwahl mögliche Auswirkungen haben können, führen demzufolge nicht zu einer Ungültigerklärung der Nachwahl.

87.2  Berichtigung des Wahlergebnisses

¹Unter

87.2.1  Rechnerische Berichtigung (Art. 50 Abs. 2)

¹Im Rahmen der rechnerischen Berichtigung des Wahlergebnisses ist jede Richtigstellung des Wahlergebnisses aufgrund unveränderter zahlenmäßiger Einzelergebnisse und die Richtigstellung der aus den vorhandenen Unterlagen unrichtig gezogenen Schlüsse möglich. ²Die Berichtigung umfasst insbesondere Rechenfehler beim Zusammenzählen der Stimmen, Überspringen einer Seite der Zählliste, Fehler bei der Übertragung der Stimmenzahlen aus der Zählliste in die Niederschrift, falsche Schlussfolgerungen aus einer an sich richtigen Stimmenauszählung und sonstige offensichtliche Fehler.

87.2.2  Inhaltliche Berichtigung (Art. 50 Abs. 2)

¹Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch überprüfen, ob die Stimmzettel richtig ausgewertet wurden. ²Eine Nachzählung sämtlicher Stimmzettel eines oder mehrerer Stimmbezirke im Rahmen der Wahlprüfung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. ³Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Auswertung in einem oder mehreren Stimmbezirken durchgängig und nicht nur in Einzelfällen fehlerhaft ist.
⁴Waren Personen nicht wählbar, ist das Wahlergebnis nach Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 2 zu berichtigen (vgl. Nrn. 80 und 81).

87.2.3  Berichtigungsentscheidungen

Im Rahmen der Anhörung Betroffener hat die Rechtsaufsichtsbehörde auch zu ermitteln, ob Personen, die nach dem berichtigten Wahlergebnis ein Amt erhalten würden, dieses annehmen und ob Amtshindernisse vorliegen.

87.3  Ungültigerklärung der Wahl

¹Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung führen würde. ²Das ist z.B. dann der Fall, wenn wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Erteilung von Wahlscheinen eine Verdunkelungsgefahr besteht. ³Wären lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann eine Ungültigerklärung nicht ausgesprochen werden.
⁴Aus der Ungültigerklärung muss sich ergeben,
– worin die Verletzung von Wahlvorschriften besteht,
– dass es wegen deren Verletzung möglicherweise zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist,
– warum eine Berichtigung nicht zu einer richtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung führen würde und
– ab welchem Verfahrensschritt das Wahlverfahren bei der Nachwahl zu wiederholen ist und ob die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl als solche beschränkt wird, weil sich die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße nur insoweit ausgewirkt haben können.

87.4  Sofortige Vollziehbarkeit

¹Eine sofortige Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung einer Gemeinderats- oder Kreistagswahl anzuordnen, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. VGH, BayVBl. 1984, 723). ²Die Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit der Berichtigung oder der Ungültigerklärung der Wahl eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats ist im Hinblick auf Art. 11 Abs. 5 KWBG nicht möglich.
³Die Anordnung einer Nachwahl setzt in jedem Fall eine bestandskräftige Ungültigerklärung der Wahl voraus.
⁴Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ⁵In ihr ist darauf hinzuweisen, dass Klage erhoben werden kann. ⁶Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO).

88.  Wahlanfechtung (Art. 51)

88.1  Anfechtungsbefugnis

¹Die anfechtende Person muss im Wahlkreis wahlberechtigt sein. ²Die frühere Beschränkung auf Bewerber für das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder des Landrats wurde gestrichen, damit auch nichtwahlberechtigte Bewerber anfechtungsberechtigt sind.

88.2  Frist für Anfechtung, Begründung

¹Bei Wahlanfechtungen ist zu beachten, dass die Anfechtungsfrist von 14 Tagen eine Ausschlussfrist ist; bei Fristversäumnis findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Art. 55 Abs. 2 Satz 2). ²Die Anfechtungsfrist ist von der mündlichen Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 5 an zu rechnen, nicht etwa von der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 oder der späteren Bekanntmachung nach § 92 Abs. 2 Satz 2.
³Sämtliche Tatsachen, auf die eine Wahlanfechtung gestützt wird, müssen bereits innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt werden. ⁴Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern oder ein knappes Wahlergebnis reichen hierfür nicht aus. ⁵Nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebrachte Tatsachen kann weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde legen. ⁶Eine Wahlanfechtung ist deshalb auch dann als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Wahl nicht aufgrund ihrer Begründung, sondern aufgrund anderer Wahlanfechtungen oder im Weg der Wahlprüfung für ungültig erklärt wird. ⁷Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber verspätet eingegangene Begründungen bei der Wahlprüfung verwerten.

88.3  Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde

¹Wahlanfechtungsverfahren sind mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. ²Gegebenenfalls kann die Person, die die Wahl angefochten hat, Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).

88a.  Rechtsweg (Art. 51a)

¹ Art. 51a regelt die Klagebefugnis für die gerichtliche Wahlanfechtung. ²Die ebenfalls enthaltene Zuweisung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist lediglich deklaratorisch, weil es sich bei kommunalwahlrechtlichen Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt.
³Die Regelung sieht vor, dass Personen, die nicht geltend machen können, dass sie durch die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Stattgabe oder Zurückweisung der Wahlanfechtung oder durch deren Unterlassung in ihren Rechten verletzt sind, mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen benötigen, die ihr beitreten. ⁴Der Beitritt vermittelt dem Anfechtenden landesrechtlich die Klagebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne dass die Beitretenden selbst Kläger werden. ⁵Die beitretenden Personen müssen im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt sein. ⁶Für nicht im Wahlkreis wahlberechtigte Personen, die in einem zugelassenen Wahlvorschlag als sich bewerbende Personen aufgeführt sind, scheidet ein Beitritt hingegen aus. ⁷Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung in den Fällen, in denen die anfechtende Person keine Verletzung in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, nur dann möglich ist, wenn im jeweiligen Wahlkreis vor Ort ein durch den Beitritt von mindestens fünf dort wahlberechtigten Personen manifestiertes Bedürfnis hierfür besteht.

Abschnitt 8  Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen, Statistik

89.  Freistellungs- und Erstattungsanspruch, Kosten des Wahlverfahrens (Art. 53, 54)

¹Der Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 1 besteht, soweit die Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. ²Der Begriff des Wahlverfahrens ist weit auszulegen, dazu zählen beispielsweise auch die Feststellung und Entscheidung nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1. ³Die Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitwirkungshandlung selbst, sondern auch auf deren Erbringung während der Arbeitszeit.
⁴Durch Art. 54 Abs. 4 wird berücksichtigt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, wozu auch die Durchführung der Gemeindewahlen gehört. ⁵Sie trägt deshalb auch die dabei anfallenden Kosten. ⁶Die Zuständigkeit von Wahlorganen der Gemeinde bleibt unberührt.

90.  Kostenerstattung durch den Landkreis (Art. 54, § 97)

90.1  Allgemeines

¹Soweit den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung der Landkreiswahlen Kosten zu erstatten sind, können die Landkreise nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. ²Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu pauschalieren.
³Bei pauschalierter Kostenerstattung empfiehlt sich eine vorherige Absprache zwischen dem Landkreis und den Gemeinden.
⁴Ähnlich wie bei den übrigen Wahlen sollten für die Berechnung der Pauschale mehrere repräsentative Gemeinden verschiedener Größen ausgewählt werden. ⁵Von den Gemeinden sollten nur Kosten erfragt werden, die das Landratsamt nicht selbst ermitteln kann. ⁶Da beim Landratsamt die Wahlberechtigten, die Wähler, die Briefwahlteilnehmer, die Anzahl der Wahlvorstände oder der Briefwahlvorstände jeder Gemeinde bekannt sind, sind Erhebungen hierzu nicht erforderlich.
⁷Der Katalog in § 97 Abs. 1 ist nicht abschließend. ⁸Berücksichtigt werden können insbesondere noch zusätzlich, das heißt außerhalb der laufenden Verwaltung, entstandene Sach- und Personalkosten (z.B. notwendige Mieten für Wahllokale, die nicht der Gemeinde gehören; Beförderungsentgelte für die Berufung oder die Einladung und die Unterrichtung der Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände).

90.2  Einzelheiten

¹Kosten für die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlzellen, Tischen und Urnen einschließlich der hierfür anfallenden Personalkosten können nicht erstattet werden, da es sich um Aufgaben handelt, die die Gemeinden zu erledigen haben (siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2).
²Zu den Kosten für die Anlegung der Wählerverzeichnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d gehören auch die Kosten der Fortführung bis zur Auslegung und die Kosten der Berichtigungen.
³Die Kosten für Beschaffung bzw. Herstellung und Porto der Kontrollmitteilung zählen zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g.
⁴ § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i betrifft vor allem Wahlbriefe, die von der Gemeinde nicht freigemacht worden sind und von den wählenden Personen unfrei zurückgesandt werden (Nachentgelt), ferner solche, die von der ausgebenden Wahlbehörde nicht freigemacht werden können.
⁵Die Landratsämter haben bei der Ermittlung der Pauschale die kostengünstigste Beförderungsart zugrunde zu legen. ⁶Die Beförderungsentgelte für Wahlbriefe lassen sich beim Landratsamt feststellen, wobei lediglich die Anzahl der beförderten Wahlbriefe von der Gemeinde zu ermitteln ist.

91.  Bekanntmachungen (§ 98), Bekanntgabe

¹Neu ist in § 98 Nr. 1, dass die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag nicht mehr wie bisher an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde zu erfolgen hat, sondern am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft. ²Wenn alternativ eine Bekanntmachung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung von Satzungen gewählt wird, sind bei Gemeindewahlen die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 26 Abs. 2 GO) und der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I), bei Landkreiswahlen die Vorschriften der Landkreisordnung (Art. 20 Abs. 2 LKrO) anzuwenden. ³Es ist zulässig, wenn auch nicht vorgeschrieben, zusätzlich zu der gewählten Bekanntmachungsart auch noch auf andere Weise zu veröffentlichen (z.B. bei Bekanntmachung nach Satzungsrecht zusätzlich einen öffentlichen Anschlag). ⁴Anschläge sind so lange zu belassen, wie deren Inhalt von Bedeutung ist.
⁵Von der förmlichen Bekanntmachung ist die Bekanntgabe zu unterscheiden, die lediglich den Charakter einer informierenden Mitteilung hat; § 98 ist insoweit – anders als bei Bekanntmachungen – nicht verbindlich. ⁶Ist bei Landkreiswahlen eine zusätzliche Bekanntgabe in der Gemeinde vorgeschrieben (z.B. bei der Bekanntgabe der vom Landkreiswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 1 Satz 2), entscheidet die Gemeinde über die Art der Veröffentlichung (z.B. öffentlichen Anschlag).
⁷Bei einer Veröffentlichung im Internet sind deren eingeschränkte Zugänglichkeit sowie datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. ⁸Diese Art der Veröffentlichung wird daher nur zusätzlich zu den oben genannten Formen und für begrenzte Zeit in Betracht kommen. ⁹Ergänzend wird auf die IMS vom 7. März 2012 und vom 28. September 2012 (Az. IB1-1367.16-5) hingewiesen.

92.  Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (§§ 99 und 100)

¹Zu den in § 99 genannten Wahlunterlagen gehören insbesondere
– die Wählerverzeichnisse,
– die Wahlscheinanträge,
– die Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen,
– die Wahlscheinverzeichnisse,
– die eingenommenen Wahlscheine,
– ein eventuelles Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine,
– die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel,
– die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
– die Wahlvorschläge samt deren Beilagen,
– die Unterstützungslisten für Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Eintragungsscheine,
– die Bekanntmachungen der Gemeinde und des Wahlleiters,
– die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände mit den dazugehörenden Unterlagen (z.B. beschlussmäßig behandelte Stimmzettel, Zähllisten, zurückgewiesene Wahlbriefe) sowie
– die Niederschriften des Wahlausschusses mit den Zusammenstellungen der Ergebnisse.
²Die Vernichtung von Wahlunterlagen setzt keinen Antrag der Gemeinde voraus. ³Die Rechtsaufsichtsbehörden können von sich aus die Vernichtung zulassen. ⁴Im Rahmen der Vernichtung von Wahlunterlagen mit personenbezogenem Inhalt muss eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu jeder Zeit ausgeschlossen werden.

93.  Wahlstatistik (Art. 56)

¹Eine repräsentative Statistik nach Art. 56 Abs. 2 ist nur bei Gemeindewahlen zulässig.
²Sollen nach Geschlecht und Altersgruppen gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und der wählenden Personen erstellt werden, sind in den dafür ausgewählten Stimmbezirken die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen zu versehen. ³Die Statistik darf nur in solchen Stimmbezirken durchgeführt werden, in denen jede Geschlechts- und Altersgruppe wenigstens so viele Wahlberechtigte aufweist, dass das Abstimmungsgeheimnis mit Sicherheit gewahrt bleibt. ⁴Die Kriterien hierfür sind im Einvernehmen mit dem Landesamt für Statistik vor der Bestimmung der Auswahlbezirke festzulegen.
⁵Im Abstimmungsraum ist ein gut sichtbarer Hinweis auf die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik anzubringen.
⁶Die statistische Auswertung der Stimmzettel darf erst nach Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk vorgenommen werden. ⁷Die statistische Auswertung der Stimmzettel ist nicht durch den Wahlvorstand oder den Briefwahlvorstand, sondern durch die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 vorzunehmen. ⁸Die Stimmzettel dürfen den mit der statistischen Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung gestellt werden, wie es die Aufbereitung der Daten erfordert.
⁹Untersuchungen, bei denen Angaben über die Wahlbeteiligung oder die Stimmabgabe aus verschiedenen Wahlen einzelfall- und personenbezogen zusammengeführt werden, gefährden das Wahlgeheimnis und sind daher unzulässig.

Abschnitt 9  Schlussbestimmungen

94.  Anlagen

¹Die Verwendung der Anlagen zu dieser Bekanntmachung wird empfohlen. ²Abweichungen stellen für sich allein keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar.

95.  Allgemeine Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

¹Die Landratsämter und die Regierungen haben dafür zu sorgen, dass die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch die Gemeinden und die Landkreise ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden. ²Es ist besonders darauf zu achten, dass die Wahlvorstände sachgemäß und rechtzeitig in ihre Aufgaben eingewiesen werden, damit eine fehlerfreie Durchführung der Wahl ermöglicht wird.

96.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Mai 2019 tritt die Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) vom 15. November 2012 (AllMBl. S. 681), die durch Bekanntmachung vom 19. August 2013 (AllMBl. S. 344) geändert worden ist, außer Kraft.
³Diese Bekanntmachung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 anzuwenden. ⁴Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen ist die Bekanntmachung vom 15. November 2012 weiterhin anzuwenden.
⁵Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2029 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor

Anlagen 

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