Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen
DE - Landesrecht Bayern

Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen

¹Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. Mai 2011 das Energiekonzept „Energie innovativ “ verabschiedet. ²Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Strombedarf innerhalb der nächsten Jahre zu steigern. ³Neben der Windkraft
Der Bestand an staatlichen Gebäuden soll dafür im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einerseits sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit andererseits für Investoren nutzbar gemacht werden.
¹Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sowie zur Gewährleistung eines beschleunigten, effizienten und transparenten Verfahrens werden für die Nutzung staatlicher Dachflächen von Gebäuden durch Investoren für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage)

1. Staatliche Gebäude im Zuständigkeitsbereich der IMBY

1.1 Zuständigkeitsbereich der IMBY

Der Zuständigkeitsbereich der IMBY bestimmt sich nach Art. 9a Abs. 2 Sätze 1, 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz – HG – 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS 630-2-15-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150).

1.2 Gebäude sind grundsätzlich für eine Nutzung geeignet

1.2.1

1.2.2

Gebäude sind grundsätzlich – unter dem Vorbehalt unabweisbarer Hinderungsgründe (siehe Nrn. 1.3 und 1.4) – für die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage geeignet.

1.3 Einleitung des Verfahrens der Nutzung staatlicher Dachflächen durch die IMBY

¹Zur Feststellung der Eignung in Betracht gezogener Gebäude prüft die IMBY zunächst die

1.4 Weiteres Verfahren

1.4.1

¹Nach positiver Feststellung der energetischen Eignung (siehe Nr. 1.3) prüft die IMBY

1.4.2

¹

1.4.2.1

¹Das

1.4.2.2

Bei der baufachlichen Prüfung ist Folgendes zu berücksichtigen:
Dachsanierungen und sonstige Baumaßnahmen
¹Eine bewilligte Dachsanierung oder eine die Dachkonstruktion beeinträchtigende sonstige Baumaßnahme (z.B. Dachgeschossausbau) ist ein Hinderungsgrund. ²Eine Dachsanierung oder eine sonstige Baumaßnahme
Brandschutz, Verkehrssicherungspflicht
¹Auflagen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht stellen
Weitere Kriterien

1.4.2.3

¹Das Staatliche Bauamt übermittelt der IMBY in schriftlicher Form das

1.4.3

¹Steht das für die Errichtung der PV-Anlage vorgesehene

1.4.3.1

¹Das

1.4.3.2

¹Als

1.4.3.3

Fällt die Stellungnahme des BLfD

1.4.4

Weitere Kriterien für mögliche Hinderungsgründe neben den in den Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 genannten sind nur in Ausnahmefällen zulässig und eingehend zu begründen.

1.4.5

¹Sofern die

1.4.6

Handelt es sich

1.5 Ausschreibung

1.5.1

¹Die IMBY schreibt die Dachfläche/Dachflächen für die Errichtung einer PV-Anlage im Rahmen des Haushaltsrechts aus

1.5.2

¹In der Ausschreibung sind die vom Staatlichen Bauamt genannten Bedingungen aufzunehmen. ²Hierzu gehören ggf. auch die von der GbD bereits beantragten Dachsanierungen und sonstigen Baumaßnahmen.

1.5.3

Die Ausschreibung wird auf der Homepage der IMBY (www.immobilien.bayern.de), regelmäßig mit Verlinkung auf der „Solarflächendachbörse “ des Landesamts für Umwelt, sowie ggf. in sachgerecht erscheinenden weiteren Medien (z.B. Internetportale, Anzeigenschaltung in Printmedien) eingestellt.

1.6 Vertragsschluss nach erfolgreichem Abschluss des Bieterverfahrens

1.6.1

¹Der Investor hat eine Statikprüfung auf seine Kosten durchzuführen und vorzulegen. ²Weitere gemäß Vergabeunterlagen geforderte Unterlagen und Nachweise sind rechtzeitig vom Investor beizubringen.

1.6.2

¹Die IMBY wird den Investor vertraglich unter Beachtung der Vorgaben durch das Staatliche Bauamt – ggf. auch von denkmalschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Nr. 1.4.3 – verpflichten. ²Zu den aufzuerlegenden vertraglichen Verpflichtungen gehört dabei insbesondere der für die Durchführung einer künftigen Dachsanierung oder einer sonstigen Baumaßnahme notwendige Rückbau der PV-Anlage, der auf Kosten des Investors vorzunehmen ist.

1.6.3

Das Staatliche Bauamt sowie die GbD erhalten einen Abdruck des Vertrages zum Verbleib in den Akten.

1.7 Errichtung der Anlage

1.7.1

¹Der Investor lässt den Standsicherheitsnachweis der Dachkonstruktion für die geplante PV-Anlage auf seine Kosten erstellen und legt diesen dem Staatlichen Bauamt mit allen notwendigen Plänen und Berechnungen rechtzeitig vor Baubeginn vor. ²Die Einhaltung der für die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen maßgeblichen Normen, Vorschriften und Richtlinien ist nachzuweisen.

1.7.2

Die Errichtung der PV-Anlage durch den Investor kann nach Freigabe der Unterlagen durch das Staatliche Bauamt erfolgen.

1.7.3

¹Nach Fertigstellung der PV-Anlage nimmt das zuständige Staatliche Bauamt die bautechnische Abnahme der Maßnahme vor. ²Das Bauamt kann dazu auch ein Prüfinstitut beauftragen; die hieraus entstehenden Kosten sind vom Investor zu tragen.

1.8 Sonstiges

1.8.1

Die Überwachung des Vertrags hinsichtlich aller Gewährleistungen erfolgt durch die IMBY nach einer Mitteilung durch die GbD.

1.8.2

Nach Vertragsablauf nimmt das Staatliche Bauamt die bautechnische Abnahme des Rückbaus der PV-Anlage vor.

1.8.3

Ein Verfahren (inkl. Ausschreibung und Auswertung der Angebote) sollte möglichst binnen sechs Monaten abgeschlossen sein.

1.9 Verfahren bei Investoranfragen

1.9.1 Einleitung des Verfahrens

¹Ein Investor, der eine PV-Anlage auf einem staatlichen Gebäude errichten möchte, stellt eine Anfrage bei der IMBY. ²Richtet er sie an ein Staatliches Bauamt bzw. an eine andere Stelle, wird er an die IMBY verwiesen.

1.9.2 Weiteres Verfahren

Es findet hier Nr. 1.4 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ergebnis der baufachlichen Prüfung durch das Staatliche Bauamt sowie die abschließende Stellungnahme der GbD binnen drei Monaten ab Anmeldung des Interesses eines Investors an einem konkreten Objekt vorliegen müssen.

1.9.3 Dauer des Verfahrens

Das Verfahren (inkl. einer Ausschreibung) ist möglichst binnen sechs Monaten abzuschließen.

1.9.4 Anwendung des Verfahrens nach Nrn. 1.3 bis 1.8.3

¹

2.  Staatliche Gebäude außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IMBY

¹Bei staatlichen Liegenschaften außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IMBY (vgl. Art. 9a Abs. 3 Satz 1 HG 2005/2006) – soweit Gebäude betreffend, Forstvermögen, soweit von den Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet; staatliche Schlösser, Gärten und Seen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen; staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verwaltet werden; umwehrter Bereich der Justizvollzugsanstalten sowie des Maßregelvollzugs (Art. 9a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 HG 2005/2006) – wird empfohlen nach Maßgabe der Nr. 1 zu verfahren. ²Die Zuständigkeiten der IMBY werden hier regelmäßig durch die GbD wahrgenommen.

3.  Schlussbestimmung

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
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