GGABek-JVA
DE - Landesrecht Bayern

GGABek-JVA: Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten

Ein Verurteilter kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet (§ 459e Abs. 4 StPO). Dies stößt auf Schwierigkeiten, wenn der Verurteilte der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zu einem Zeitpunkt zugeführt wird, in dem die Geldstrafe nicht bei einer zur Annahme von Bargeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden ) berechtigten Stelle (VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO; Nr. 10 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO ) eingezahlt werden kann.
Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wird Folgendes bestimmt:
Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, so ist der für die Aufnahme zuständige Bedienstete zur Annahme des Geldbetrages ermächtigt (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d, Nr. 10.3 ZBest), sofern die Einzahlung bei einer nach VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO, Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a und c ZBest zuständigen Stelle nicht möglich ist. Zur Herausgabe von Wechselgeld ist der Bedienstete nicht verpflichtet. Bietet der Verurteilte die Zahlung eines Betrages an, der die Geldstrafe oder Restgeldstrafe übersteigt, so ist der angebotene Geldbetrag anzunehmen und der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass über die Zurückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde entscheidet.
Über die Annahme des Geldes und über den Grund der Einzahlung hat der für die Aufnahme zuständige Bedienstete eine Niederschrift aufzunehmen und dem Verurteilten eine Quittung zu erteilen.
Der Verurteilte darf nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgenommen werden, wenn er mindestens den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat.
In der Vollzugsgeschäftsstelle jeder Justizvollzugsanstalt sind dreiteilige Vordrucksätze bereitzuhalten, die in Blöcken zusammengefasst sind. Die Vordruckblätter enthalten Vordrucke für die Niederschrift und die Quittung; sie werden zweifach durchgeschrieben. Die Vordruckblöcke tragen fortlaufende Nummern; die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind mit der Blocknummer und in der Weise mit fortlaufenden Nummern versehen, dass je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen.
Die Urschrift der Niederschrift wird zu den Anstaltsakten genommen. Die Urschrift der Quittung wird dem Verurteilten ausgehändigt. Die erste Durchschrift der Niederschrift wird der Vollstreckungsbehörde übersandt. Die erste Durchschrift der Quittung wird der Ein- und Auszahlungsstelle, an die der angenommene Geldbetrag abgeliefert wird (vgl. Nr. 8), als Einzahlungsschein mit dem Barbetrag übergeben. Die zweite Durchschrift der Niederschrift und der Quittung verbleibt im Vordruckblock.
Bei den Geschäftsprüfungen sind die Vordruckblöcke auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen; die seit der letzten Prüfung benutzten, im Block verbliebenen Durchschriften sind mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.
Die Vordruckblöcke werden von der Justizvollzugsanstalt Straubing hergestellt. Die Vorstände der Justizvollzugsanstalten teilen ihren Bedarf dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg mit, der die Auslieferung an die Landesjustizkasse Bamberg veranlasst. Die Landesjustizkasse Bamberg führt über die vorhandenen Bestände einen Nachweis nach VV Nr. 34.1.12 zu Art. 70 BayHO, in den auch die Auslieferungen an die Justizvollzugsanstalten einzutragen sind.
Die Justizvollzugsanstalten decken ihren Bedarf ausschließlich über die Landesjustizkasse Bamberg; eine unmittelbare Bestellung bei der Justizvollzugsanstalt Straubing ist ihnen untersagt.
Der ermächtigte Bedienstete hat die angenommenen Beträge wie eigene Gelder der Gefangenen zu verwahren und unverzüglich an die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt abzuliefern. Die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt hat die nach Satz 1 angenommenen Beträge unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe der Rechnungsnummer abzuliefern. Ist dem annehmenden Bediensteten die in Satz 1 vorgesehene persönliche Ablieferung ausnahmsweise nicht möglich, hat er die verwahrten Beträge an den ihn ablösenden Bediensteten zur Ablieferung zu übergeben; hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt.
Die Landesjustizkasse Bamberg behandelt die nach Nr. 8 an sie abgelieferten Beträge wie folgt:
Steht die Geldstrafe dem Freistaat Bayern zu, so ist der Betrag zu vereinnahmen und Zahlungsanzeige zu den Sachakten zu erstatten.
Wurde die Geldstrafe von dem Gericht eines anderen Landes verhängt, so ist der Betrag an die zuständige Kasse des anderen Landes abzuführen.
Hat der Verurteilte mehr als den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt (vgl. Nr. 1), so entscheidet über die Rückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde.
Im EDV-unterstützten Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (EDV-Geldstrafenvollstreckung) sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die angenommenen Beträge sind unter Angabe der Buchungsnummer auf das Sonderkonto (EDV-Konto) der Landesjustizkasse Bamberg weiterzuleiten. Die hierfür benötigten Angaben sind aus dem Vorführungs- oder Haftbefehl ersichtlich. Die Vollstreckungsbehörde darf in diesem Fall die Zahlung nicht in das EDV-System eingeben. Zu den Sachakten ist keine Zahlungsanzeige zu erstatten.
Abschnitt I gilt entsprechend, wenn außerhalb der üblichen Dienstzeit
ein Dritter die Geldstrafe für den Verurteilten zahlen möchte oder
der Betroffene, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Anordnung von Erzwingungshaft zugeführt wird, oder für diesen ein Dritter nach § 97 Abs. 2 OWiG die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abwenden will. Wurde die Geldbuße von der Verwaltungsbehörde verhängt, so hat in diesem Fall die Landesjustizkasse Bamberg oder die Ein- und Auszahlungsstelle den gezahlten Betrag an die für die Verwaltungsbehörde zuständige Kasse abzuführen.
Befindet sich der Verurteilte (Betroffene) bereits zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder der Erzwingungshaft in einer Justizvollzugsanstalt, so sind die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss (Nr. 16 Abs. 2 DSVollz) Geldbeträge anzunehmen.
Die Bekanntmachung vom 10. Februar 1960 (JMBl S. 29), geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 1960 (JMBl S. 45), wird aufgehoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.
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