FVGebO
DE - Landesrecht Bayern

FVGebO: Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO) Vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 27) BayRS 2013-2-2-I (§§ 1–8)

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 739), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) ¹Für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei werden, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, Benutzungsgebühren erhoben. ²Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 4) zusammen.
(2) Mit der Benutzungsgebühr sind auch alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen (insbesondere die Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, die Herausgabe, die Verwertung), mit Ausnahme der Anordnung der Abschleppung des Fahrzeugs, abgegolten.

§ 2 Zusammensetzung der Gebühr, Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr, der Tagesgebühr und der Abholgebühr zusammen.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München oder in allen anderen Dienststellen der Polizei für
(3) ¹Die Tagesgebühr beträgt für
wenn das Fahrzeug auf einem Stellplatz im Freien verwahrt wird. ²Wird es in einem geschlossenen, überdachten Raum verwahrt, so beträgt die Tagesgebühr das Doppelte. ³Jeder angefangene Kalendertag ist als voller Tag zu rechnen.
(4) Werden sonstige Fahrzeuge (z.B. Boote) oder andere Gegenstände (z.B. Container) verwahrt, so sind diese ihrer Größe und gegebenenfalls ihrem Gewicht entsprechend gebührenmäßig wie die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge zu behandeln.
(5) Wird das Fahrzeug
an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag,
an einem Samstag ab 13.00 Uhr,
im Übrigen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
abgeholt, ist eine Abholgebühr in Höhe einer Tagesgebühr zu entrichten.

§ 3 Gebührenermäßigung

(1) Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten
bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.
(2) ¹Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. ²Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.

§ 4 Auslagen

Als Auslagen werden die Beträge erhoben, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Kostengesetzes für Amtshandlungen erhoben werden.

§ 5 Gebührenerhebung

Von der Erhebung der Benutzungsgebühren kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht.

§ 6 Schuldner

¹Schuldner der Gebühren und Auslagen sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. ²Sie haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verwahrung beendet ist.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
München, den 15. Januar 2002
Dr.Günther Beckstein, Staatsminister
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