Führung des kleinen Staatswappens durch staatlich anerkannte Ersatzschulen; Änderung der Zuständigkeit für die Genehmigung
DE - Landesrecht Bayern

Führung des kleinen Staatswappens durch staatlich anerkannte Ersatzschulen; Änderung der Zuständigkeit für die Genehmigung

Durch § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern vom 21. Juli 1998 (GVBl S. 474) wurde die Zuständigkeit für die Genehmigung der Führung des kleinen Staatswappen vom Staatsministerium des Innern auf die Regierungen verlagert. Die Verordnung ist am 1. September 1998 in Kraft getreten.
Von der Verordnung sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen betroffen, denen die Verwendung des kleinen Staatswappens in Zeugnissen nach den Bekanntmachungen über die von den Schulen zu erteilenden Zeugnisse nach Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern gestattet werden soll. Diese Schulen werden darauf hingewiesen, dass die Genehmigung zur Verwendung des kleinen Staatswappens jetzt von den Regierungen erteilt wird.
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