Förderung von Investitionen im Hinblick auf die Einführung des achtjährigen Gymnasiums hier: Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB)
Die Bayerische Verfassung sieht seit dem 1. Januar 2004 in Art. 83 Abs. 3 das Konnexitätsprinzip zum Schutz der Kommunen vor finanziellen Mehrbelastungen vor. Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gem. Art. 83 Abs. 3 BV gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Die pädagogische Neugestaltung des Schulnachmittags im Zuge der Einführung des G 8 kann zu Investitionen für Mittagsverpflegung, vor allem für Aufenthaltsräume, führen. Der daraus den Kommunen entstehende Mehraufwand ist nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips auszugleichen. Der Staat geht davon aus, dass die Aufwandsträger das Programm „Zukunft, Bildung und Betreuung“ (IZBB, die Förderung umfasst in der Regel 90 % der zuwendungsfähigen Kosten) während dessen Laufzeit in Anspruch nehmen und garantiert mit dieser Maßgabe den Vollkostenersatz.
Die Förderung der Investitionen nach dem IZBB und die Ermittlung der nach dem Konnexitätsprinzip zu erstattenden Kosten erfolgen auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 12. August 2003 (KWMBl I S. 389).
Die aufgrund des Konnexitätsprinzips zu erstattenden Kosten für Investitionen im Rahmen der Einführung des achtjährigen Gymnasiums werden in jedem Einzelfall nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips pauschaliert gewährt.
Durch die Einführung des achtjährigen Gymnasiums bedingte und damit konnexitätsrelevante Maßnahmen sind:
Schaffung und Ausstattung von:
Versorgungsküchen (keine Schulküchen)
Speiseräumen (keine Mensen)
Aufenthaltsräumen
Die Größe der o. g. Räume orientiert sich an der Schülerzahl des Gymnasiums. Die Investitionen müssen bedarfsgerecht und angemessen sein und von der Regierung im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung anerkannt werden. Alle bereits bestehenden und geeigneten Räume (wie z.B. Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume, Schülercafes, Pausenräume usw.) an der jeweiligen Schule sind in die Konzeptionierung eines Verpflegungs- und Aufenthaltsangebots einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch die organisatorischen Maßnahmen (wie z.B. eine zeitlich versetzte Einnahme der Mittagsverpflegung) einzuplanen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus geht davon aus, dass die Einführung des achtjährigen Gymnasiums keinen zusätzlichen Bedarf an Klassenräumen, Kursräumen und Fachräumen verursacht. Ein eventueller aus früheren Jahren stammender Raumbedarf ist nicht vom Konnexitätsprinzip erfasst. Die Möglichkeit, im Einzelfall einen derartigen Mehrbedarf nachzuweisen, bleibt davon unberührt, ebenso wie die Möglichkeit der Förderung weiterer Investitionen auf der Grundlage der KMBek vom 12. August 2003. Die Eigenaufwendungen der Maßnahmeträger betragen bei diesen IZBB-Maßnahmen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
4.1
Von der Regierung werden im Zuge der baufachlichen und wirtschaftlichen Prüfung die zuwendungsfähigen Kosten der geplanten konnexitätsrelevanten Maßnahme ermittelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden in der Regel 90 Prozent aus Mitteln des IZBB gefördert, die restlichen 10 Prozent werden auf der Grundlage des Konnexitätsprinzips vom Freistaat Bayern ausgeglichen. Die Zuwendungsvoraussetzung für die IZBB-Förderung eines Eigenanteils nach Ziffer 3.1 der KMBek vom 12. August 2003 entfällt in diesen Fällen.
4.2
Gefördert werden nach der vorliegenden Bekanntmachung Investitionsvorhaben und selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben, die nach dem 1. Januar 2004 zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 begonnen wurden. Die Investitionen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 durchzuführen.
4.3
Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist der Kostenersatz entsprechend Ziffer 3.3 der KMBek vom 12. August 2003 zurückzuzahlen. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen vermindert sich der Rückforderungsanspruch jährlich um 4 v. H. bei Baumaßnahmen bzw. 20 v. H. bei Ausstattungsinvestitionen nach Bewilligung des Zuschusses bzw. Fertigstellung der Maßnahme.
4.4
Die Ziffern 2 (Zuwendungsempfänger) und 4.4 (Mehrfachförderung nach FAG) der KMBek vom 12. August 2003 gelten entsprechend.
Die Ziffer 5 der KMBek vom 12. August 2003 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: Im Antrag stellt der Maßnahmeträger die konnexitätsrelevanten Anteile des Vorhabens (siehe 2.) gesondert, mit einer Aufstellung der dafür geplanten Kosten dar. Insgesamt muss ersichtlich sein, welche Teilmaßnahmen nach IZBB gefördert werden sollen und für welche (durch IZBB förderfähigen) Maßnahmen eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Konnexitätsprinzips gesehen wird. Die Entscheidung über die Höhe des Kostenausgleichs nach dem Konnexitätsprinzip trifft (ebenso wie über die Verwendung der Fördermittel) das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Zahlung des Kostenersatzes nach dem Konnexitätsprinzip erfolgt mit der Zuweisung der IZBB-Mittel über die Regierung.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
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