Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler
DE - Landesrecht Bayern

Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler

Nachstehend werden in Ergänzung zu den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland (KMBek vom 16. September 1994, KWMBl I S. 458) die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 20. März 1998 beschlossenen Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler bekannt gemacht:

1.  Ziele und Aufgaben

1.1  Allgemeines

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen im Krankenhaus bzw. in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden oder die Schule nicht besuchen können, erhalten nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen während dieser Zeit Unterricht.
Erziehung und Unterricht sind für kranke Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung.
Der Unterricht bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, trotz ihrer Krankheit mit Erfolg zu lernen; Befürchtungen, in den schulischen Leistungen in Rückstand zu geraten, werden vermindert. Unterricht kann auch die physische und psychische Situation der kranken Kinder bzw. Jugendlichen erleichtern. Sie können lernen, mit der Krankheit besser umzugehen sowie den Willen zur Genesung zu stärken.
Das Hinausschieben notwendiger Krankenhausaufenthalte in die Ferien soll durch das Unterrichtsangebot vermieden und damit der günstigste Zeitpunkt für die medizinische Behandlung genutzt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, durch Beobachtung während des Unterrichts und durch eine pädagogisch ausgerichtete Diagnostik die medizinischen und psychologischen Befunde zu ergänzen und zu erweitern.
Für Kinder und Jugendliche, die lange krank sind, ist Unterricht eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

1.2  Pädagogische Ausgangslage

Kranke Kinder und Jugendliche erleben und verarbeiten Krankheit je nach Art, Schwere und Verlauf individuell verschieden. Dabei können physische, psychische, soziale, kognitive, willentliche und effektive Lebensfunktionen beeinträchtigt werden.
Erkrankungen sind meist mit Begleiterscheinungen verbunden:
– Einschränkung der Mobilität,
– schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsmangel,
– Störungen des Selbstwertgefühls und der Motivation,
– emotionale Veränderungen,
– Erschwerung der sozialen Integration und
– Einschränkungen bei der Kontaktaufnahme und der Erledigung schulischer Aufgaben.
Kranke Schülerinnen und Schüler mit begrenzter Lebenserwartung bedürfen besonderer Unterstützung, die Lebens- und Zukunftsfragen aufgreift. Sie fordern meist aufgrund der fortschreitenden Erkrankung eine intensive pädagogische Begleitung ein. Das Lernangebot muss die individuelle Situation des Kranken besonders beachten.
Aufgabe sonderpädagogischer Förderung ist es, dem Aspekt der Ganzheitlichkeit von Krankheit und schulischem Lernen zu entsprechen. In jedem Unterricht ist die kranke Schülerin bzw. der kranke Schüler in der Ganzheit der Person zu berücksichtigen, auch wenn fächerorientierte Lernziele anzustreben sind.
Der Grundsatz der Ganzheitlichkeit gilt demnach für die unmittelbar von der Krankheit bestimmte Lebenssituation, für die Auswahl der Lernziele und Lerninhalte, für die Themen des Unterrichts sowie auch für die Wahl der methodischen Formen.
Aufgabe sonderpädagogischer Förderung ist schließlich auch die Beratung. Krankheiten können häufig Schullaufbahnänderungen und andere Lernorte notwendig machen.
Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler müssen beraten und meist über längere Zeit begleitet werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften, die Unterricht für Kranke erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule ist bei Aufnahme, Verweildauer und Rückführung bedeutsam.

2.  Förderbedarf

2.1  Besonderer pädagogischer Förderbedarf

Grundsätzlich ist bei Schülerinnen und Schülern besonderer pädagogischer Förderbedarf anzunehmen, wenn sie lang andauernd oder wiederkehrend erkrankt sind. Sie haben veränderte Lerngegebenheiten, so dass sie im Unterricht ohne besondere pädagogische Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können. Ziele, Inhalte, Methoden, Lernorganisation und Medien werden dem besonderen Förderbedarf entsprechend ausgewählt. Dabei werden die sich aus der Krankheit und der besonderen Unterrichtssituation ergebenden Belastungen einbezogen. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen sind zu beachten.

2.2  Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die lang andauernd und wiederkehrend erkrankt sind, mit der Erkrankung leben lernen müssen und im Unterricht ohne sonderpädagogische Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können. Kranke Schülerinnen und Schüler bedürfen dabei über allgemeine pädagogische Maßnahmen hinaus sonderpädagogischer Unterstützung. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen sind in einem Förderplan zu berücksichtigen, der auf diagnostischen Aussagen beruht.
Sonderpädagogischer Förderbedarf hat Konsequenzen für die Erziehung und für die didaktisch-methodischen Entscheidungen sowie die Gestaltung der Lernsituation im Unterricht. Sonderpädagogischer Förderbedarf lässt sich nicht allein von schulfachbezogenen Anforderungen her bestimmen; seine Klärung und Beschreibung müssen Art und Grad der Krankheit der Schülerin bzw. des Schülers und die persönlichen Fähigkeiten, Interessen, Zukunftserwartungen gleichermaßen beachten. Sonderpädagogischer Förderbedarf berücksichtigt die Bedeutung einer Erkrankung für den Bildungs- und Lebensweg der Betroffenen, die Folgen für die Aneignungsweisen, die Auswirkungen auf das psychische Gleichgewicht vor dem Hintergrund schulischer Anforderungen. Über leistbare Anforderungen, Erfolgserlebnisse und persönliche Zuwendungen sollen Selbstvertrauen, Lern- und Lebensfreude gestützt werden. Anknüpfungspunkte für die sonderpädagogische Förderung sind die vorhandenen und bereits entwickelten individuellen Fähigkeiten.

3.  Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs

Die Feststellung Sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie die Entscheidung über Formen und Organisation des Unterrichts. Sie findet statt auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen.

4. Formen und Organisation des Unterrichts

Der Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler kann
– als Krankenhausunterricht,
– in der Schule für Kranke oder
– als Hausunterricht
erfolgen. Die Formen und die Organisation des Unterrichts richten sich nach den Regelungen der Länder. Die Schulaufsichtsbehörde wirkt mit den Trägern der Krankenhäuser zusammen, um die wirkungsvolle und kontinuierliche Durchführung der schulischen Förderung für kranke Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Sie informiert die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereiches über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts. Die Schulen beraten die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler.

4.1 Krankenhausunterricht

Die Organisation des Krankenhausunterrichts obliegt der Schulaufsichtsbehörde; aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen kann sie auch von einer Schule durchgeführt werden. Der Krankenhausunterricht wird durch Zuweisung von Lehrkräften oder durch Beauftragung benachbarter Schulen sichergestellt.
Voraussetzung für die Erteilung des Unterrichts ist eine lang andauernde Erkrankung oder ein innerhalb eines Schuljahres wiederholter Aufenthalt im Krankenhaus während der regelmäßigen Unterrichtszeit der Schulen. Ist Krankenhausunterricht bereits eingerichtet, können auch Schülerinnen und Schüler mit voraussichtlich kürzerer Aufenthaltsdauer teilnehmen.
Der Krankenhausunterricht kann bei Bedarf als Hausunterricht fortgesetzt werden.

4.2 Schule für Kranke

An Krankenhäusern können Schulen errichtet werden und die Bezeichnung Schule für Kranke führen. Eine Schule für Kranke kann auch für alle in Betracht kommenden Krankenhäuser eines bestimmten regionalen Bereichs geschaffen werden. Die Teilnahme des einzelnen Schülers bzw. der einzelnen Schülerin am Unterricht soll von der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus unabhängig sein. Die Gruppenbildung für den Unterricht soll die individuellen Förderbedürfnisse berücksichtigen.
Der Unterricht in der Schule für Kranke kann bei Bedarf als Hausunterricht fortgesetzt werden.

4.3 Zusammenarbeit zwischen Schule und Krankenhaus

Der Unterricht von kranken Schülerinnen und Schülern im Krankenhaus erfordert die organisatorische Abstimmung des Unterrichts und des Krankenhausbetriebes unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Erfordernisse der beiden Einrichtungen.
Um die bestmögliche Wirksamkeit von Unterricht und Krankenhausbehandlung zu erreichen, bedarf es der Zusammenarbeit von Lehrkräften und behandelnden wie betreuenden Fachkräften. Dabei sind Informationen über die Besonderheiten des Krankheitsbildes, der geistig-seelischen Situation der Patientin bzw. des Patienten und ihrer bzw. seiner Umfeldprobleme notwendig. Durch gegenseitige Information und entsprechende Koordination zu treffender Maßnahmen werden die notwendigen Voraussetzungen für einen Behandlungs- und Förderplan geschaffen, der der Situation der Schülerin bzw. des Schülers entspricht.

4.4 Hausunterricht

Kinder und Jugendliche erhalten auf Antrag nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen Hausunterricht, wenn sie wegen oder infolge einer längeren Erkrankung die Schule nicht besuchen können.
Vorbereitung und Organisation des Hausunterrichts regelt grundsätzlich die Schulaufsichtsbehörde; aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen können sie auch von einer Schule durchgeführt werden. Sie stimmt sich mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt ab. Vor Aufnahme des Hausunterrichts muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. In regelmäßigen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung des Hausunterrichts zu überprüfen.

5. Unterrichtsgestaltung

5.1

Die Teilnahme am Unterricht und dessen Umfang erfolgen in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin bzw. mit dem behandelnden Arzt, die bzw. der aus medizinischer Sicht Entscheidungen trifft.

5.2

Der Unterricht wird in der Regel als Einzelunterricht erteilt. In den Schulen für Kranke sowie im Krankenhausunterricht ist die Zusammenfassung in Lerngruppen in geeigneten Räumlichkeiten anzustreben.
Die notwendige Ausstattung erfolgt nach in den Ländern geltenden Regelungen.

5.3

Bei Organisation und Gestaltung des Unterrichts sind die Behandlungspläne sowie die Krankenhaussituation bzw. die häuslichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

5.4

Dem Unterricht sind die geltenden Rahmenpläne
Die Prinzipien der Individualisierung, der Differenzierung, der Selbsttätigkeit und der Ganzheitlichkeit sowie der Einsatz von entsprechenden Lehr-, Lern-, Arbeitsmitteln und Medien haben bei der Unterrichtung kranker Schülerinnen und Schüler besondere Bedeutung. Bei der Gestaltung des Unterrichts sollen - soweit pädagogisch erforderlich - Freiräume und Entscheidungskompetenzen der Lehrkräfte genutzt werden.
Es werden Lernsituationen geschaffen, die geeignet sind, das Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl der kranken Kinder und Jugendlichen unter Anerkennung individueller Leistungsmöglichkeiten und -grenzen zu stärken und ihre Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und zu erweitern. Den Kindern und Jugendlichen werden Gelegenheiten gegeben, gemeinsam mit für sie wichtigen Partnern Fragen zur Krankheit und zur Zukunft aufzugreifen.
Unterrichtsinhalte und in geeigneter Weise festgestellte Lernergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Sie bilden die Grundlage für einen Nachweis.

5.5

Der Umfang des Unterrichts soll individuell so festgelegt werden, dass ein Fortschreiten im gewählten Bildungsgang ermöglicht wird.

6.  Leistungsbewertung

6.1 

Die Leistungsbewertung erfolgt nach den geltenden Regelungen in den Ländern.
Über Art, zeitlichen Umfang und Anzahl der schriftlichen Arbeiten entscheidet die unterrichtende Lehrkraft in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Dabei ist die individuelle Situation der kranken Schülerin oder des kranken Schülers besonders zu beachten.

6.2 

Sofern die Dauer der Teilnahme am Unterricht eine Beurteilung zulässt, erhält die Schülerin oder der Schüler zu den für die Ausgabe von Zeugnissen festgelegten Terminen einen Nachweis; dieser enthält:
– Angaben über Inhalte, Dauer und Umfang des Unterrichts,
– Bewertungen der Leistungen in den erteilten Unterrichtsfächern durch verbale Beurteilungen oder durch Noten,
– allgemeine Aussagen über die erbrachten Leistungen und das Lernverhalten unter Berücksichtigung der Erkrankung.
Unter Beachtung landesrechtlicher Regelungen können im Einzelfall auch Zeugnisse erstellt werden.

6.3 

Bei Beendigung des Besuchs des Krankenhausunterrichts, einer Schule für Kranke oder des Hausunterrichts erhält die Schülerin oder der Schüler einen Nachweis, der die in Nr. 6.2 genannten Angaben sowie eine Feststellung darüber enthält, welcher Leistungsstand erreicht wurde.

6.4 

Die Feststellung kann eine Versetzung einschließen, sie ist für die aufnehmende Schule verbindlich. Die Schülerin oder der Schüler ist in die Klasse bzw. die Jahrgangsstufe aufzunehmen, die sich aus der Feststellung ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler aus besonderen Gründen die Aufnahme in eine vorhergehende Klasse bzw. Jahrgangsstufe beantragen.

7. Schulabschlüsse

7.1 Schulabschluss an der Schule für Kranke

Die Schule für Kranke ist berechtigt, Schulabschlüsse zu erteilen. Dazu sind die landesrechtlichen Regelungen zu beachten.
Das Abschlusszeugnis wird für die Schulart ausgestellt, nach deren Lehrplänen

7.2 Schulabschluss bei Krankenhaus- und Hausunterricht

Im Krankenhausunterricht und Hausunterricht können ebenso unter Beachtung landesrechtlicher Regelungen Schulabschlüsse erteilt werden.
Die Überprüfung erfolgt im Auftrag der Schulaufsicht durch die Schulleitung der zuständigen Schule sowie durch Lehrkräfte; die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin bzw. den Schüler während der Krankheit unterrichtet haben, sind an der Überprüfung zu beteiligen.
Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Schülerin bzw. der Schüler den Abschluss erreicht hat, ist ein Abschlusszeugnis der entsprechenden Schule zu erteilen.
Das Nähere über das Überprüfungsverfahren sowie die Entscheidung darüber, welche Schule das Abschlusszeugnis zu erteilen hat, richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen. In dem Abschlusszeugnis ist zu vermerken, dass es aufgrund einer Überprüfung erteilt wurde.

8.  Einsatz und Qualifikation des Personals

8.1 

Der Unterricht in der Schule für Kranke, im Krankenhaus- oder Hausunterricht wird von Lehrkräften aller Lehrämter erteilt. Sie unterrichten nach Möglichkeit im Rahmen ihrer Lehrbefähigungen.

8.2 

In der Schule für Kranke sollen nur solche Lehrkräfte unterrichten, die für die Besonderheiten dieses Unterrichts aufgeschlossen und bereit sind, sich dieser Aufgabe zu stellen, sowie über Berufserfahrungen verfügen.

8.3 

Aufgaben und Besonderheiten dieses Unterrichts erfordern insbesondere von den Lehrkräften
– die Fähigkeit, in pädagogisch-psychologischer und didaktisch-methodischer Hinsicht den Belangen kranker Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen,
– eine flexible, auf Persönlichkeit und Krankheit der Schülerin oder des Schülers sowie auf die Notwendigkeiten des Krankenhausbetriebes und die häusliche Situation eingehende Unterrichtsgestaltung,
– Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, mit der vorher besuchten Schule und allen am Heil- und Pflegeprozess Beteiligten.

8.4 

Für die Lehrkräfte sind daher regelmäßige fachliche, bei Bedarf auch länderübergreifende -Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich.
Es ist vor allem Folgendes zu berücksichtigen:
– Anwendung didaktischer Grundsätze und methodischer Maßnahmen unter dem besonderen Aspekt der Unterrichtung kranker Schülerinnen und Schüler,
– Befähigung zu einer pädagogisch ausgerichteten Diagnostik,
– Gesprächsführung,
– Befähigung zur Beratung und zur Zusammenarbeit,
– Erfahrungsaustausch und Informationen über spezielle Lehr-, Lern- und Arbeitsmittel sowie Medien,
– Informationen über Krankheitsbilder und deren mögliche Auswirkungen auf die physisch-psychische Entwicklung,
– Informationen über die Belastbarkeit kranker Schülerinnen und Schüler,
– Aufarbeitung psychischer Belastungen der Lehrkräfte,
– Informationen über Absichten und Wirkungen relevanter Behandlungsformen,
– Informationen über Organisation und Betrieb des Krankenhauses,
– Informationen über besondere Gelegenheiten beim Hausunterricht.

8.5 

Im Rahmen der 2. Ausbildungsphase sind Lehrkräfte über Erziehung und Unterricht mit kranken Schülerinnen und Schülern zu informieren.

9.  Schlussbestimmung

Die „Empfehlungen für den Unterricht kranker Schüler “ – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. Mai 1982 – werden hiermit aufgehoben.
I. A. Erhard
Ministerialdirektor
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