Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen an Bildungseinrichtungen parteinaher politischer Stiftungen und Vereine
¹Parteinahe politische Stiftungen und Vereine, die über eigene oder angemietete Bildungshäuser verfügen und die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln nicht leisten können, sollen dabei unterstützt werden, den Betrieb der Bildungseinrichtungen auf einem zeitgemäßen Niveau sicherzustellen. ²Der Freistaat Bayern gewährt daher gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
Die Förderung soll parteinahe politische Stiftungen und Vereine in die Lage versetzen, die von ihnen betriebenen Bildungseinrichtungen zu erhalten sowie wirtschaftlich und auf einem zeitgemäßen Standard zu betreiben.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von maximal 300 000 Euro im Rahmen von Umbauten, Sanierung und Modernisierung von Bildungseinrichtungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können die in Kapitel 05 05 Titel 684 06 genannten parteinahen politischen Stiftungen und Vereine sein, soweit sie zum 1. Januar 2022 über eigene oder angemietete Bildungsstätten verfügen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Bedarf
Voraussetzung für die Förderung einer Investitionsmaßnahme ist eine belastbare Prognose, dass die Bildungseinrichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch über einen mittelfristigen Zeitraum (mindestens fünf Jahre) zur Durchführung von Maßnahmen der politischen Bildung betrieben werden kann.
4.2 Finanzierung
¹Es können nur solche Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinie gefördert werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert sind. ²Bei der Bildung von Bauabschnitten ist darauf zu achten, dass jeder Bauabschnitt eine finanziell und funktional eigenständige Maßnahme darstellt.
³Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. ⁴Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können den Eigenmitteln zugerechnet werden.
4.3 Bagatellgrenze
Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme grundsätzlich mindestens 25 000 Euro betragen.
4.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
¹Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit deren Ausführung nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde, es sei denn, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) hat hierzu ausdrücklich die vorherige Zustimmung erteilt. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. ³Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.
⁴Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. ⁵Der Antragsteller hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen.
4.5 Sicherung der zweckentsprechenden Nutzung
¹Bis zur Auszahlung der ersten Zuwendungsrate ist gegenüber dem Staatsministerium vom Zuwendungsempfänger eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu Gunsten des Freistaats Bayern nachzuweisen.
²In den Fällen, in denen der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes ist, muss vertraglich gesichert sein, dass die Einrichtung nach deren Fertigstellung während des gesamten Zweckbindungszeitraums ausschließlich dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Nutzung zur Verfügung steht.
4.6 Zweckbindung
¹Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt mit der Maßgabe, dass das geförderte Bauvorhaben entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet wird. ²Soweit im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, beträgt der Zweckbindungszeitraum bei Zuwendungen für Gebäude 25 Jahre, bei Zuwendungen für bewegliche Sachen (DIN 276, Kostengruppe 600 Ausstattung, Kostengruppe 371 Allgemeine Einbauten) zehn Jahre.
³Werden Einrichtungen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht mehr im notwendigen Umfang für Zwecke der politischen Bildung genutzt, so ist die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten. ⁴Dabei verringert sich der Rückzahlungsanspruch um den Betrag, der auf den Zeitraum der zweckentsprechenden Nutzung entfällt.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art und Form der Zuwendung
Die (nicht rückzahlbare) Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind der Anlage zu diesen Richtlinien zu entnehmen. ²Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann bis zu 90 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.4 Mehrfachförderung
¹Eine Zuwendung kann grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn für die Maßnahme eine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt wird (Verbot der Mehrfachförderung). ²Dies gilt nicht für Mittel, die für Maßnahmen zur Förderung des Denkmalschutzes gewährt werden.
6. Öffentlichkeitsarbeit
Soweit über die Durchführung der geförderten Baumaßnahme in der Öffentlichkeit berichtet wird (Presse, Jahresberichte, Internet), ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinzuweisen.
7. Verfahren
7.1 Antragstellung
¹Die Zuwendung ist schriftlich beim Staatsministerium zu beantragen.
²Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
– eine Beschreibung des Vorhabens mit evtl. Planzeichnungen,
– ein Kosten- und Finanzierungsplan,
– eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist und ggf. mit welchem Anteil,
– Zustimmung des Antragstellers zum elektronischen Schriftverkehr.
³Aufgrund der begrenzten Mittel empfiehlt es sich, das Staatsministerium über evtl. Planungen zur Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme möglichst frühzeitig formlos zu informieren, um evtl. geplante Maßnahmen von weiteren Antragstellern abstimmen zu können.
8. Verwendungsnachweis
8.1 Vorlage des Verwendungsnachweises
¹Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Staatsministerium ein Verwendungsnachweis vorzulegen. ²Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P festgelegt.
8.2 Form des Verwendungsnachweises
¹Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen. ²Sofern auf im Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorgesehene Angaben oder Unterlagen verzichtet werden soll, ist hierzu vorab die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Obersten Rechnungshofs einzuholen (VV Nrn. 16.2 und 16.5 zu Art. 44 BayHO).
8.3 Prüfungsrechte
¹Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. ²Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.
9. Auszahlung der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf gesonderten Abruf entsprechend Nr. 1.4 ANBest-P ausbezahlt.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Anlagen
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