FöR-StTierGM: Förderrichtlinie Masterstudiengang Tiergesundheitsmanagement
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– dieser Richtlinie,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Stipendien (Zuwendungen) für Studierende des Masterstudiengangs Tiergesundheitsmanagement an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf (HSWT). ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1 Zweck der Zuwendung
¹Zweck der Zuwendung ist die Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung im Nutztiersektor in Bayern auf qualitativ hohem Niveau, die auf die aktuellen Erfordernisse moderner Landwirtschaft ausgerichtet ist. ²Hierzu sollen Tierärztinnen und Tierärzte gefördert werden, die eine Weiterbildung im Masterstudiengang Tiergesundheitsmanagement abschließen und anschließend in der Nutztierpraxis in Bayern tätig werden. ³Der Förderzweck gilt auch als erfüllt, wenn die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs als Tierärztin oder Tierarzt in der staatlichen Veterinärverwaltung des Freistaats Bayern tätig werden.
1.2 Gegenstand der Förderung
¹Gefördert wird das Absolvieren des Masterstudiengangs Tiergesundheitsmanagement an der HSWT unter Einhaltung der Verpflichtungen nach Nr. 1.4. ²Gefördert werden jeweils 15 Studierende aus den ersten beiden Studiendurchgängen des zum Wintersemester (WiSe) 2021/2022 neu geschaffenen Studiengangs (Studienbeginn WiSe 2021 und WiSe 2022).
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Studierende des Masterstudiengangs Tiergesundheitsmanagement an der HSWT, die die in Nr. 1.4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass die beziehungsweise der Studierende
– eine tierärztliche Approbation hat,
– als Studierende beziehungsweise Studierender im Studiengang Tiergesundheitsmanagement eingeschrieben ist,
– sich verpflichtet, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen. Wurden in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 20 ECTS-Punkte erbracht, vergleiche § 5 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung der HSWT, so hat der/die Studierende verpflichtend ein Beratungsgespräch mit dem/der Studienfachberater/in zu führen um zu klären, ob und wie das Studium innerhalb von (insgesamt) maximal 36 Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann,
– sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Studiengangs eine kurative tierärztliche Tätigkeit bei Nutztieren in Bayern, möglichst in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern, mit mindestens 20 Stunden Wochenarbeitszeit aufzunehmen; die Frist kann bis zu 18 Monate verlängert werden, falls innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Studienabschluss eine Dissertation begonnen oder fortgeführt wird. Die Frist verlängert sich im Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit und/oder Mutterschutz um den Zeitraum der hierauf entfallenden Zeiten,
– sich verpflichtet, die kurative tierärztliche Tätigkeit bei Nutztieren in Bayern mit mindestens 20 Stunden Wochenarbeitszeit mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten. Diese Frist kann unterbrochen werden, sollte für die Erstellung einer Dissertation vorübergehend eine andere Tätigkeit und/oder ein anderer Dienstort gewählt werden müssen. Die ausgesetzte Zeit ist im Anschluss nachzuholen. Sollte Gegenstand der Dissertation ein Thema aus dem Bereich der kurativen oder vorbeugenden Versorgung von Nutztieren sein, kann die Bewilligungsbehörde nach vorheriger Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer der Dissertation, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) auf Antrag im Einzelfall eine anteilige Anrechnung der Zeit auf die 60-Monatsfrist zulassen. Die Frist kann ferner unterbrochen werden für den Zeitraum der Inanspruchnahme von Elternzeit,
– bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für ein Stipendium, mindestens eine Platzziffer unter den ersten 15 in einer von der Bewilligungsbehörde aufgestellten Rangliste erreicht.
1.5 Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1 Art der Zuwendung
¹Die beziehungsweise der Studierende wird mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) gefördert. ²Das Stipendium kann nur ein einziges Mal beantragt werden und wird bis zum Ende des Masterstudiengangs, längstens jedoch für 24 Monate, gewährt. ³Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. ⁴Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200 000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
1.5.2 Höhe der Zuwendung
¹Die Höhe der Zuwendung beträgt 2 750 € pro Semester. ²Sie wird für maximal vier Semester gewährt.
1.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Absolvieren des Studiengangs stehen. ²Diese werden wie folgt pauschaliert:
– Studiengebühr im Geltungszeitraum je Semester: 2 850 €;
– sonstige studienbezogene Ausgaben (Semesterbeitrag an das Studentenwerk, Fahrt-/Reise- und Übernachtungskosten in Verbindung mit der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und Prüfungen sowie Ausgaben für die Beschaffung von Fachliteratur und Büromaterialien, gegebenenfalls Softwarelizenzen oder ähnliches), pauschal: 250 € je Semester.
1.5.4 Mehrfachförderung
Eine Zuwendung (Stipendium) nach dieser Richtlinie wird nicht gewährt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für das Absolvieren des Studiengangs gleichzeitig eine Förderung aus einem Programm beziehungsweise Programmen anderer öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber erhält (unzulässige Mehrfach-/Doppelförderung).
1.6 Antragstellung
¹Der Antrag ist bis spätestens zum Ende der Einschreibungsfirst bei der Bewilligungsbehörde mit dem auf ihrer Internetseite bereitgestellten Formblatt einzureichen (Ausschlussfrist). ²Mit dem Formblatt sind die in Nummer 1.4 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen zu bestätigen. ³Dem Antrag sind beizufügen:
– Zeugnis über tierärztliches Staatsexamen (Kopie),
– Approbationsurkunde (Kopie),
– datenschutzrechtliche Einverständniserklärung,
– Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
1.7 Bewilligung und Auszahlung
1.7.1 Bewilligung
1.7.1.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die HSWT als staatliche Einrichtung.
1.7.1.2 Bewilligungsverfahren, Auswahl der Zuwendungsempfänger
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und trifft bei Vorliegen von mehr als 15 Anträgen/Bewerbungen eine Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die für die Gewährung einer Zuwendung in Frage kommen. ²Diese Auswahl erfolgt auf Grundlage einer zwischen der Bewilligungsbehörde und dem StMUV abgestimmten Bewertungsmatrix, in der Punkte nach vorab festgelegten, objektiven Kriterien vergeben werden. ³Mithilfe der vergebenen Punkte wird eine Rangliste gebildet, von der die ersten 15 als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in Frage kommen; ein Nachrücken ist möglich. ⁴Eine Einschreibung (Immatrikulation) vor Erhalt des Zuwendungsbescheids ist nicht förderschädlich.
1.7.1.3 Bewilligungsbescheid
¹Die Bewilligungsbehörde erstellt den Bewilligungsbescheid und stellt gleichzeitig eine De-minimis-Bescheinigung aus. ²In den Bewilligungsbescheid sind neben den allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) die Selbstverpflichtungen der Stipendiatinnen und Stipendiaten, die sich aus den Spiegelstrichen 3 bis 5 der obigen Nr. 1.4 ergeben, als besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen.
1.7.1.4 Bewilligungszeitraum
¹Bewilligungszeitraum ist die Regelstudienzeit von 24 Monaten beziehungsweise vier Semestern (somit ab Beginn des ersten und bis Ende des vierten Semesters). ²Unter den aus Nr. 1.4 Spiegelstrich 3 zu ersehenden Voraussetzungen kann der Bewilligungszeitraum auf 36 Monate verlängert werden. ³Die Gewährung des Stipendiums für maximal vier Semester (vergleiche Nr. 1.5.2) bleibt davon unberührt.
1.7.2 Auszahlung
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Voraussetzungen und zahlt das Stipendium aus. ²Die Auszahlung erfolgt für die ersten beiden Semester aufgrund des Bewilligungsbescheids. ³Für die Auszahlung ab dem zweiten Studienjahr (drittes und viertes Semester) ist ein Nachweis des Studienfortschritts in Form der aktuellen Notenbescheinigung erforderlich. ⁴Die Bewilligungsbehörde zahlt das Stipendium semesterweise jeweils bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Semesters auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus. ⁵Voraussetzung der Auszahlung ist die Einschreibung für den Studiengang zu Semesterbeginn. ⁶Eine gesonderte Anforderung der Auszahlung ist nicht erforderlich; Nr. 1.4 ANBest-P findet keine Anwendung.
1.8 Nachweis der Verwendung, Prüfungsrechte, Aufbewahrungsfrist
¹Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres vorzulegen, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. ²Er wird von der HSWT abschließend geprüft. ³Zum Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) sind vorzulegen:
– Übersicht (Liste) der geleisteten Studiengebühren,
– Nachweis über erfolgreichen Abschluss des Studiums (Zeugnis, Urkunde),
– Bestätigung der Zuwendungsempfänger, dass zuwendungsfähige Ausgaben in mindestens der Höhe der Pauschale nach Nr. 1.5.3 Satz 2 Spiegelstrich 2 entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind für die Dauer der Zweckbindung (60 Monate) aufzubewahren.
⁴Neben der Bewilligungsbehörde und dem StMUV sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) hat der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁵Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. ⁶Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung (Ablauf der 60-Monats-Frist gemäß Nr. 1.4 Spiegelstrich 5) aufzubewahren.
1.9 Rückzahlung der Zuwendung
Unbeschadet der allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, vor allem Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist die Zuwendung insbesondere zurückzuzahlen, wenn
1.9.1
der Studiengang nicht ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wird. Als ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen gilt das Studium nur dann, wenn der Abschluss nach spätestens drei Jahren erfolgt,
1.9.2
die kurative tierärztliche Tätigkeit bei Nutztieren in Bayern nicht fristgerecht aufgenommen wird oder die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ohne triftige Gründe unterschritten wird,
1.9.3
die kurative tierärztliche Tätigkeit bei Nutztieren in Bayern nicht mindestens 60 Monate mit mindestens 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen.
1.10 Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht
Die Zuwendung ist nicht zurückzuzahlen, wenn
1.10.1
im Fall der Nr. 1.9.2 die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine tierärztliche Tätigkeit fristgerecht in der staatlichen Veterinärverwaltung des Freistaats Bayern aufnimmt und mindestens 60 Monate aufrechterhält,
1.10.2
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Laufe der 60-monatigen tierärztlichen Tätigkeit nach Nr. 1.9.3 eine tierärztliche Tätigkeit in der staatlichen Veterinärverwaltung des Freistaates Bayern aufnimmt und mindestens 60 Monate aufrechterhält.
1.11 Absehen von der Rückforderung
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Tatbestände nach den Nrn. 1.9.1 Satz 1, 1.9.2 und 1.9.3 nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall (zum Beispiel gesundheitlich oder familiär bedingt) vorliegt.
2. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.
3. Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem StMWK sowie nach Anhörung des ORH.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinie tritt am 1. August 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
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