Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen

¹Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. ³Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar. ⁴Es handelt sich hierbei um ein sozialraumorientiertes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen als leistungsberechtigter Personenkreis gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX und deren Angehörige. ⁵Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. ⁶Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. ⁷Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten. ⁸In Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Wahlmöglichkeit an der Ausgestaltung zum Leben in der Gemeinschaft und die volle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hervorgehoben. ⁹Hierzu sollen wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und ihre Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. 1⁰Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 1¹Durch den direkten Kontakt mit den betroffenen Menschen erhalten die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit wichtige Informationen über die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch über bestehende Barrieren, die einer Teilhabe entgegenstehen. ¹2Diese Erkenntnisse sollen zur Entwicklung des inklusiven Sozialraumes beitragen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. ¹3Die bayerischen Bezirke und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützen die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit bei dieser Aufgabe.

1.  Zweck der Förderung

¹Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Unterstützung zur Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis von § 99 SGB IX gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste anzubieten (Dienste im Sinne dieser Richtlinie sind Organisationseinheiten eines Trägers, die die Aufgaben gemäß Nr. 5 wahrnehmen), die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit Angehörigen mit Behinderung zu entlasten. ²Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, eine bayernweit flächendeckende Beratung und Unterstützung der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sicherzustellen. ³Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit erfüllen die in der Rahmenleistungsbeschreibung dargestellten Aufgaben. ⁴Dort werden auch die Schwerpunktsetzung sowie die Qualitätssicherung im Rahmen von Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgesprächen näher beschrieben. ⁵Die Umsetzung der Aufgaben wird über die jährliche Erhebung im Rahmen der digitalen Jahresstatistik dargestellt und evaluiert. ⁶Sofern Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden, evaluieren die Kooperationspartner in regelmäßigen Abständen die Effektivität der Arbeitsteilung zur Sicherstellung der vollständigen Aufgabenerfüllung.

2.  Gegenstand der Förderung

Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 5.1 Satz 4 beschriebenen Aufgaben.

3.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. ²Das Verhältnis der Stellen wird anhand des Stands der Bevölkerungsentwicklung zum 31. Dezember 2019 nach den veröffentlichten Zahlen des Bayerischen Landesamts für Statistik überprüft. ³Dieses Verhältnis ist mindestens
– für Fachkräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Fachkräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1:50 000;
– für Verwaltungskräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
– für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1:50 000.
⁴Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel in Ballungsräumen) möglich. ⁵Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (Sozialraum des Dienstes) umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises. ⁶Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5.1 geeignet sein. ⁷Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit. ⁸Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. ⁹Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sein. 1⁰Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist Einvernehmen zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern herbeizuführen.

4.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände). ²Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.

5.  Aufgaben der regionalen Dienste

5.1 

¹Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit erfüllen entsprechend ihrer Personalausstattung die in der bayernweit geltenden Rahmenleistungsbeschreibung (
allgemeine trägerneutrale Beratung, insbesondere über Angebote im Sozialraum;
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, soweit nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt;
Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes;
Durchführung von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste;
Öffentlichkeitsarbeit;
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
Einbindung in bestehende Netzwerke (innerhalb und außerhalb der Behindertenhilfe);
fachliche Leitung des Dienstes sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals des Dienstes und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich deren Einarbeitung und Fortbildung.
⁵Soweit regionale Dienste der Offenen Behindertenarbeit nicht den gesamten Aufgabenkatalog wahrnehmen, haben sie über Kooperationen mit anderen regionalen Diensten der Offenen Behindertenarbeit in ihrem Einzugsbereich die vollständige Versorgung mit den oben genannten Leistungen sicherzustellen und entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen (

5.2 

Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (zum Beispiel Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), hat zur Vermeidung von Doppelstrukturen von diesen Beratungsstellen zu erfolgen, in enger Abstimmung mit den Diensten der Offenen Behindertenarbeit bei behinderungsspezifischen Fragestellungen.

5.3 

¹Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen. ²Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. ³Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. ⁴Die Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden. ⁵Sämtliche Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sind vorrangig an der Bevölkerungsstruktur des vereinbarten Versorgungsgebietes zu orientieren und an den regionalen Besonderheiten auszurichten.

6.  Art und Umfang der Förderung

6.1 

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt.

6.2 

Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben sowie die Ausgaben für die Erstausstattung.

6.2.1 

Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben der bewilligten Fachkräfte.

6.2.2 

Für die Bezirke sind auch die Ausgaben für Verwaltungskräfte, Durchführungskräfte für Familienentlastende Dienste und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie die Sachausgaben und die Ausgaben für die Erstausstattung zuwendungsfähig.

6.3 

¹Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5.1 Buchst. a, b, d und f bis i ergibt sich aus

6.4 

¹Die Förderung des Personals durch die Bezirke erfolgt nach Kostenpauschalen. ²Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. ³Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden. ⁴Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. ⁵Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse. ⁶Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigen (Personalaltbestand) erfolgt nach

6.5 

¹Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 7 000 € je bewilligte volle Planstelle gewährt. ²Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. ³Sachkostenanteile für vorübergehend nicht besetzte Planstellen werden nicht zurückgefordert. ⁴Ab einer Dauer von sechs Monaten liegt die weitere Entscheidung im Ermessen des zuständigen Bezirks.

6.6 

¹Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6 000 € je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. ²Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 5.1 Satz 4 Buchst. c und e beträgt 5 000 € je Vollzeitkraft. ³Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. ⁴Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.

6.7 

¹Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. ²Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. ³Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1 600 Stunden zugrunde gelegt. ⁴Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.

6.8 

¹Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält. ²Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. ³Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet. ⁴Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.

6.9 

¹Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. ²Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. ³Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, der Bezirke, des Bundes, der Pflegekasse oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. ⁴Auf die Ausführungen zur Förderung der Personalausgaben unter Nr. 6.4 wird verwiesen.

7.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

¹Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. ²Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes oder Landesverbandes beizufügen. ³Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. ⁴Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. ⁵Bereits in der Förderung befindliche Dienste stellen den Folgeantrag nebst Anlagen über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. ⁶Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. ⁷Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. ⁸Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. ⁹Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband oder Landesverband und einen Abdruck davon an den Bezirk. 1⁰Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband oder Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 1¹Die Zuwendung kann in Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. ¹2Bemessungsgrundlage für die Abschlagszahlung des Freistaats Bayern ist die Zuwendung des Vorjahres. ¹3Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres. ¹4Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales mitzuteilen. ¹5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.  Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht

¹Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis und einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs. ²Außerdem ist als Sachbericht eine Jahresstatistik in digitaler Form vorzulegen. ³Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. ⁴Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband oder Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. ⁵Im Falle eines geplanten Zielvereinbarungsgesprächs kann die Jahresstatistik des Vorjahres im Einzelfall bereits vor dem 1. Juni vom Bezirk angefordert werden. ⁶Der Bezirk leitet das Prüfungsergebnis an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. ⁷Dieses behält sich eine Prüfung im Einzelfall vor. ⁸Vom Spitzenverband oder Landesverband erhält das Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 1. Juni des Folgejahres einen Sammelverwendungsnachweis, der die Gesamtfinanzierung der einzelnen Dienste in einer Übersicht darstellt. ⁹Träger, die keinem Spitzenverband oder Landesverband angehören, übersenden den Verwendungsnachweis auch an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

9.  Rückforderung der Förderung

¹Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
– der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat;
– die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
– die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
²Der jeweilige Spitzenverband oder Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes oder des Rückforderungsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, der zuständige Bezirk und das Zentrum Bayern Familie und Soziales sind gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
Josef Mederer
Bezirkstagspräsident
Dr. Olaf Heinrich
Bezirkstagspräsident
Franz Löffler
Bezirkstagspräsident
Henry Schramm
Bezirkstagspräsident
Armin Kroder
Bezirkstagspräsident
Erwin Dotzel
Bezirkstagspräsident
Martin Sailer
Bezirkstagspräsident

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