FöRdR
DE - Landesrecht Bayern

FöRdR: Richtlinie zur Förderung der Bereitstellung von Online-Diensten im kommunalen Bereich

¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Digitalisierung von kommunalen Verwaltungsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. ²Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Zweck der Förderung ist die Vergrößerung des Angebots an Verwaltungsleistungen, die bayerische Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände als Online-Dienste anbieten. ²Online-Dienste sind digitale Verwaltungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Onlinezugangsgesetzes (OZG), elektronische Behördendienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) sowie Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayEGovG. ³Mit dieser Förderung leistet der Freistaat Bayern einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im kommunalen Bereich.

2.  Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Beschaffungsmaßnahmen zur erstmaligen Bereitstellung von bisher nicht angebotenen Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren einschließlich Anbindung der Online-Dienste an das BayernPortal.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden sowie Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Eine Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1.1 

Der Online-Dienst muss sowohl an die BayernID – zur Authentifizierung – angebunden als auch in den „Online-Verfahren“ des Zuwendungsempfängers im BayernPortal verfügbar sein.

4.1.2 

¹Der Online-Dienst muss die Nutzung der weiteren Basisdienste des BayernPortals (Postkorb, E-Payment) vorsehen, sofern der Online-Dienst einen Rückkanal von der Verwaltung zum Nutzer sowie eine Bezahlmöglichkeit erfordert. ²Statt des Basisdienstes E-Payment kann auch ein anderes vergleichbares Bezahlsystem eingesetzt werden.

4.1.3 

Der Online-Dienst muss auch in einer für mobile Endgeräte optimierten Form angeboten werden.

4.1.4 

¹Eine Förderung wird schließlich nur für die Zuwendungsempfänger gewährt, die in Summe (einschließlich der bereits angebotenen Online-Dienste) mindestens 20 Online-Dienste (die Bezirke mindestens 15 Online-Dienste) anbieten werden. ²Gefördert werden jedoch nur die neu geschafften Online-Dienste (vergleiche Nr. 4.2).

4.1.5 

¹Abweichend von Nrn. 4.1.1 und 4.1.2 können folgende Online-Dienste und sonstige Systeme gefördert werden: Online-Terminvereinbarung, Online-Fundbüro und Ratsinformationssystem. ²Diese Online-Dienste und Systeme müssen im BayernPortal verfügbar sein.

4.2 

¹Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 7.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. ²Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages über einen unter Nr. 2 genannten Fördergegenstand.

5.  Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 

¹Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für den unter Nr. 2 genannten Fördergegenstand. ²Zu den Ausgaben gehören die Kosten für die Anschaffung und Einrichtung von Software zur erstmaligen Bereitstellung von Online-Diensten mit oder ohne Fachverfahren sowie gegebenenfalls Lizenzkosten für maximal zwei Jahre. ³Ausgaben für Lizenznutzung werden nur als Einmalzahlung berücksichtigt. ⁴Darüber hinausgehende laufende Leistungen für zum Beispiel Pflege, Wartung, Weiterentwicklung zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ⁵Ist in den zugrunde zu legenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann. ⁶Kommunale Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 

Die Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2 500 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen (Bagatellgrenze).

5.4 

¹Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Für Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5 

Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde, je Landkreis und je Bezirk beträgt 20 000 Euro.

6.  Mehrfachförderung

Sofern der Zuwendungsempfänger hinsichtlich desselben Fördergegenstandes eine Förderung nach einem anderen Förderprogramm in Anspruch nimmt, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.

7.  Verfahren

7.1 

¹Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde mit den Unterlagen gemäß den Nrn. 7.1.1 bis 7.1.4 einzureichen. ²Bewilligungsbehörde ist
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Anträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 eingereicht wurden,
die Regierung von Unterfranken für Anträge, die ab dem 1. Januar 2021 beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht wurden oder künftig bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden.

7.1.1 

Aufgegliederte Darstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben in Angeboten.

7.1.2 

Erklärung des Antragstellers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.

7.1.3 

¹Erklärung des Antragstellers, ob neben der BayernID die Basisdienste Postkorb und E-Payment des BayernPortals genutzt werden. ²Sofern der Basisdienst E-Payment nicht genutzt wird, ist entweder darzulegen, warum eine Bezahlmöglichkeit für das Anbieten des konkreten Online-Dienstes nicht notwendig ist oder welches andere mit dem Basisdienst E-Payment vergleichbare Bezahlsystem eingesetzt wird.

7.1.4 

Bestätigung des Antragstellers, dass
die Online-Dienste erstmalig digital angeboten werden,
die Online-Dienste für mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung stehen werden,
die Online-Dienste an die BayernID – zur Authentifizierung – angebunden als auch in den Online-Verfahren des jeweiligen Zuwendungsempfängers im BayernPortal verfügbar sein werden,
in Summe (einschließlich der bereits angebotenen Online-Dienste) mindestens 20 Online-Dienste (für die Bezirke mindestens 15 Online-Dienste) angeboten werden.

7.2 

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

7.3 

¹Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. ²In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K für verbindlich zu erklären. ³Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

7.4 

¹ Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. ²Die Prüfung des Obersten Rechnungshofs kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Oberste Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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