Fortbildung-FöR
DE - Landesrecht Bayern

Fortbildung-FöR: Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung. ²Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.  Zweck der Zuwendung

Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 zur Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen – insbesondere Fachpersonal, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und Angehörige – erforderlich sind. ²Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungen.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

¹Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2 vor (Fortbildungsprogramm). ²Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. ³Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten den Bewilligungsbehörden zeitnah zur Verfügung zu stellen.

4.2 

¹Die Bewilligungsbehörden gemäß Nr. 7 entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Fortbildungsmaßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. ²Die Bewilligungsbehörden setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. ³Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 

¹Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. ²Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 50 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden. ³Ein höherer Stundensatz ist insbesondere bei selbstständigen Referenten im Einzelfall förderfähig, wenn die Überschreitung des Stundenhöchstsatzes im Förderantrag besonders begründet wird.

5.3 

¹Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. ²Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt.

5.4 

¹Die Zuwendung darf die dem Träger in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. ²Vom Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. ³Erhobene Teilnehmerbeiträge sind entsprechend zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag.

5.5 

Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde Ersatzmaßnahmen anmelden.

6.  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. ³Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. ⁴Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

7.  Bewilligungsbehörden

¹Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. ²Die Bewilligungsbehörden sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

8.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1 

¹Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.

8.2 

Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Durchführungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.

9.  Verwendungsnachweis

9.1 

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

9.2 

¹Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. ²Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten und bewilligten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung. ³Auf Nr. 4.1 Satz 3 wird verwiesen.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweiligen Bewilligungsbehörden sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO – insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO – werden von den jeweiligen Bewilligungsbehörden erfüllt.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
Werner Zwick
Ministerialdirigent
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