Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze

¹Die Stärkung der Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und des Klimaschutzes. ²Wenn einheimische Bioenergie genutzt wird, können Versorgungssicherheit und regionale Wertschöpfungskreisläufe gestärkt werden. ³Daher fördert Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse, die Errichtung und Erweiterung von zugehörigen, effizienten Wärmenetzen und setzt einen stärkeren Anreiz zur Nutzung solarer Wärme und Abwärme sowie Energieeffizienzmaßnahmen in Verbindung mit der Neuinvestition in Biomasseheizwerke nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
um den Anteil fester Biomasse als speicherbare und flexible erneuerbare Energiequelle am Wärmeenergiemarkt im Hinblick auf die energiepolitischen Ziele Bayerns weiter zu erhöhen. ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. ⁵Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. ⁶Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.

1.   Zweck der Förderung

¹Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Stärkung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden. ²Mit den in einem Kalenderjahr während der Laufzeit dieser Richtlinien geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 10 000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden (Substitution fossiler Energieträger durch die Wärmeerzeugung der geförderten Biomasseheizwerke sowie durch die Verteilung von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme über die zugehörigen Wärmenetze).

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden nach Art. 41 AGVO

2.1.1  

Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt,

2.1.2  

Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.

2.2  

Gefördert werden im Rahmen der De-minimis-Verordnung
Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).

3.2  

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

3.2.1  

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO,

3.2.2  

Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO,

3.2.3  

Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,

3.2.4  

Einrichtungen Bayerns und des Bundes,

3.2.5  

Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden,

3.2.6  

Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb fester Gebäude, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten und von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

¹Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. ²Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. ³Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomasseheizwerk, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch ein neues automatisch beschicktes Biomasseheizwerk ersetzt wird.⁴Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.

4.2

Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.

4.3

¹Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe sowie naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden. ²Im Einzelnen sind dies, die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe.

4.4

¹Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. ²Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens müssen vorliegen.

4.5

Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.

4.6

¹Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. ²Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragte Einrichtung möglich.

4.7

¹Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 6 Abs. 2 AGVO) gestellt haben. ²Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabenbeginn) gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag. ³Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI dürfen vor Antragstellung erbracht werden. ⁴Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. ⁵Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.8

¹Das geförderte Vorhaben muss innerhalb Bayerns errichtet werden. ²Das geförderte Vorhaben muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden. ³Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur energetischen Nutzung fester Biomasse vorliegt.

4.9

¹Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahresenergiebedarf plausibel nachgewiesen werden. ²Es müssen für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorliegen.³Der Jahresenergiebedarf für eine mögliche Biomassebrennstofftrocknung wird bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.

4.10

¹Der/die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. ²Ausnahme: Für Anlagen, bei denen die Wärmebereitstellung der/des Biomassekessel/s für einen begrenzten Jahreszeitraum (mindestens drei Monate pro Jahr und maximal neun Monate pro Jahr) erfolgt, ist eine anteilige Reduzierung der Vollbetriebsstunden, bezogen auf diesen Zeitraum, möglich. ³Voraussetzung hierfür ist, dass die Biomasseanlage in Kombination mit Abwärmenutzung z. B. aus Biogasanlagen oder Industrieabwärme betrieben wird oder es sich um die Bereitstellung von Prozesswärme für einen begrenzten Jahreszeitraum (z. B. Trocknung von Erntegut) handelt.

4.11

Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.

4.12

Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung der erzeugten Wärmemenge des/der Biomassekessel/s durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle).

4.13

¹Das Projekt muss für Anlagen
– mit einer Nennwärmeleistung (NWL) ab 60 Kilowatt bis kleiner 200 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 169 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
– mit einer NWL ab 200 Kilowatt bis kleiner 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 564 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
– mit einer NWL ab 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 1 410 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
erreichen. ²Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,235 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den Berechnungen des Umweltbundesamts

5.   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Für Projekte nach Nr. 2.1.1 dieser Richtlinie gilt (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt):

¹Ein effizienter Netzbetrieb muss nachgewiesen werden. ²Dieser liegt vor, wenn
– die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen oder
– die Wärmebelegungsdichte – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 1,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse beträgt (= Trasse zwischen freistehenden Gebäuden).

5.2   Für Projekte nach Nr. 2.1.2 dieser Richtlinien gilt (Kombinationsprojekte):

5.2.1  

¹Biomasseheizwerke mit einer Wärmeeinspeisung aus Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme im Sinne dieser Richtlinien umfassen Biomasseheizwerke mit nachgelagertem Wärmenetz, die mit solarer Unterstützung betrieben werden und/oder Umwelt- bzw. Abwärme zur Versorgung des Wärmenetzes nutzen. ²Das Wärmenetz dient dabei der Warmwasserbereitung, der Raumheizung, der Prozesswärmebereitstellung oder der Kälteerzeugung. ³Der Anteil von Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme an der Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen. ⁴Abwärme ist Wärme, die als Nebenprodukt in einem technischen Prozess (z. B. Gewerbe, Industrie, Stromerzeugung, Kühlung) zunächst ohne Verwertung als Beiprodukt anfällt. ⁵Die Wärme aus fossilen KWK-Anlagen ist keine Abwärme im Sinne dieser Richtlinie. ⁶Umweltwärme ist der Anteil der Umgebungswärme oder Abwärme, der mit Hilfsenergie (z. B. mit Strom) über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird.

5.2.2  

¹Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und die Anteile an der Jahres-Wärmeerzeugung aller Wärmequellen, einschließlich des Anteils an Abwärme-, Umweltwärme und Wärme aus Solarthermie zum Jahresenergiebedarf, müssen nachgewiesen werden (Ingenieurbüro, Energieberater). ²Für eine thermische Solaranlage ist der erwartete spezifische Kollektorwärmeertrag (kWh/m2*a) anzugeben. ³Bei Nutzung von Umweltwärme über eine Wärmepumpe ist die zu erwartende Jahresarbeitszahl (JAZ) anzugeben.

5.2.3  

¹Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 0,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen. ²Abweichend hiervon kann ein effizienter Netzbetrieb auch dann nachgewiesen werden, wenn die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen.

5.2.4  

¹Bei Nutzung von Solarwärme: ²Die solarthermische Anlage ist mit einem ausreichend dimensionierten Wärmespeicher zu betreiben.

5.3   Für energieeffiziente, zugehörige Wärmenetze nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien gilt:

5.3.1  

Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes setzt die Beantragung und Förderung eines Vorhabens nach Nr. 2.1 voraus.

5.3.2  

Die Wärme muss zu mindestens 75 Prozent
– aus erneuerbaren Energien
– aus Abwärme gemäß Nr. 5.2.1 Satz 4 und 5
– aus einer Kombination der genannten Quellen stammen.

6.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerke)

6.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6.2   Zuwendungsfähige Kosten

¹Zuwendungsfähig sind die Investitions
– biomassespezifische Anlagenteile (biomassespezifische Mehrkosten für Biomassekessel, Filteranlage, Abgaswärmetauscher, Abgaskondensationsanlage, Wärmespeicher, etc.),
– Hydraulik (biomassespezifische Mehrkosten),
– bauliche Anlagen und Erschließung (biomassespezifische Mehrkosten),
– Planungskosten (anteilig für biomassespezifische Mehrkosten).
⁵Die Investitionskosten für die Solarkollektoranlage, das Wärmepumpensystem und für die Abwärmeeinspeisung sind nicht zuwendungsfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinien.
⁶Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
– allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, etc.),
– Kosten für Grunderwerb,
– Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
– Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
– Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
– Eigenleistungen,
– Planungsleistungen, sofern sie 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrkosten überschreiten,
– Machbarkeitsstudien,
– behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).

6.3   Umfang der Förderung

¹Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltschonende Biomasseheizwerke höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen (gemäß Anhang I AGVO) beträgt die Beihilfeintensität nach diesen Richtlinien höchstens 35 Prozent, bei kleinen Unternehmen (gemäß Anhang I AGVO) höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. ²Zusätzlich zur genannten Grundförderung und in den Grenzen der maximalen Beihilfehöchstintensitäten nach Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO sind bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 55 Prozent und bei kleinen Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten folgende kumulierbare Zusatzförderungen innerhalb dieser Richtlinie möglich:
Förderung für Biomasseheizsysteme, welche einen Fuel-Switch vollziehen:
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Ein Fuel-Switch-Bonus kann gewährt werden,
– wenn mehr als 50 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs bisher über fossile Energieträger erzeugt wurde (Erdöl, Erdgas, Flüssiggas etc.) und
– 100 Prozent der Jahreswärmeerzeugung des beantragten Vorhabens über erneuerbare Energien und/oder Abwärme im Sinne dieser Richtlinien bereitgestellt wird.
Förderung für Biomasseheizsysteme bei Projekten mit Nutzung von Wärme aus einer neuinstallierter Solarthermieanlage oder neuinstallierter Wärmepumpe (Kombinationsprojekte nach Nr. 2.1.2):
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei mindestens zehn Prozent Deckungsanteil mit
– Wärme aus Solarthermie und/oder
– Umweltwärme
Förderung für Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage:
fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung werden nicht gefördert.

7.   Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.2 (zugehöriges Wärmenetz)

7.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

7.2   Zuwendungsfähige Kosten

¹Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Verteilnetzes (Hauptleitungen und Hausanschlussleitungen) sowie die Hausübergabestationen für Bestandsgebäude.
²Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Planungskosten für das zugehörige Wärmenetz

7.3   Umfang der Förderung

¹Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation beträgt max. 1 800 Euro, maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. ²Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.

7.4   Beihilferechtliche Vorgaben

¹Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe. ²Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. ³Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. ⁴Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ⁵Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

8.   Förderobergrenze

¹Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien beträgt 350 000 Euro. ²Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien beträgt 100 000 Euro. ³Werden Vorhaben nach 2.1 und 2.2. gefördert, so beträgt die Förderobergrenze 450 000 Euro.

9.   Bagatellgrenze

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Förderbetrag von 5 000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).

10.   Kumulierung

¹Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO). ²Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt. ³Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist nicht zulässig. ⁴Eine Kumulierung der Förderung nach 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

11.   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist gemäß der Verordnung über das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom 16. November 2001 (BayRS 7801-4-L) das
Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Tel.: 09421 300-210
Internet: www.tfz.bayern.de
E-Mail: foerderung@tfz.bayern.de

12.   Verfahren

12.1   Antragstellung

Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12.2   Antragsprüfung

12.2.1  

Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.

12.2.2  

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.

12.2.3  

Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.

12.3  

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.

12.4   Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung:

12.4.1  

¹Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (s. Nr. 11) nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises. ²Die Zuwendungsempfänger haben einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Belege entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-K vorzulegen.

12.4.2  

Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.

12.4.3  

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

12.4.4  

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

13.   Sonstige Bestimmungen

¹Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO. ²Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ³Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). ⁴Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden bei Förderungen nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt) die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P nicht angewendet. ⁵Die Plausibilität der veranschlagten Investitionskosten (Kostenangebot im Förderantrag) wird in den Fällen von Satz 4 von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage eines Referenzkostensystems überprüft.

14.   Hinweise

14.1   Missbrauch

¹Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. ²Das Verfahren legt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. ³Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übermittelt werden dürfen.

14.2   Auskunftspflichten, Prüfung

¹Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, ökologische Sinnhaftigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben. ²Darüber hinaus sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bewilligungsbehörde sowie durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, u. a. zur Evaluierung der geförderten Biomasseheizwerke, und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.3  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

15.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

¹Diese Bekanntmachung tritt am 25. Mai 2023 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. ³Mit Ablauf des 24. Mai 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke (Förderprogramm BioKlima) vom 21. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 159) außer Kraft. ⁴Anträge, die bis zum 24. Mai 2023 auf Grundlage der Richtlinien zum Förderprogramm BioKlima eingegangen sind, werden nach den Regelungen der Richtlinien zum Förderprogramm BioKlima bewilligt.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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