Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“
¹Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) Investitionen in Scale-up-Anlagen zur stofflichen Nutzung im Bereich der Bioökonomie. ²Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. ²Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe. ³Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus.
⁴Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. ⁵Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). ⁶Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
¹Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt, die als innovative Projekte Leuchtturmcharakter aufweisen. ²Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit der Schwerpunkt der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt. ³Zu den förderfähigen Investitionen gehören Investitionen in Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. ⁴Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. ⁵Die Förderung wird grundsätzlich als Investitionsbeihilfe für KMU gemäß Art. 17 AGVO gewährt.
2.2
Alternativ oder für große Unternehmen ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 36 AGVO möglich, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
3. Zuwendungsempfänger
¹Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. ²Als Unternehmen gilt ein Unternehmen im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes. ³Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die in der geförderten Anlage eingesetzten organischen Rohstoffe müssen überwiegend biogenen Ursprungs sein (mindestens 60 %), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe fossilen Ursprungs sind aber zulässig.
4.2
¹Es muss bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8). ²Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.
4.3
¹Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. ²Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO. ³Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach Nrn. 4.1 und 4.4 erfüllt werden. ⁴Alle Anlagen müssen über den bestehenden Stand der Technik hinausgehen.
4.4
¹Nachweis der Nachhaltigkeit: ²Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC-PLUS- oder REDcert² für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. ³Der Klimaschutzeffekt ist (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064) unter Berücksichtigung der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen. ⁴Die Anlage muss mindestens eine 50 % Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck.
4.5
¹Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.3.1 der VV zu Art. 44 BayHO). ³Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. ⁴Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst dann begonnen werden, wenn die Einwilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns auf Basis eines prüffähigen Antrags erteilt wurde.
4.6
Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.
4.7
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige (nicht öffentliche) Fremdmittel einzusetzen.
4.8
¹Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Zuwendung wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. ²Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die Zuwendung wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist (davon wird ausgegangen, wenn die Förderung unter einem Prozent der Gesamtinvestition – inklusive (nicht förderfähigem) Gebäude – beträgt).
4.9
¹Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. ²Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. ³Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.10
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
¹Zuwendungsfähig bei Förderung nach Nr. 2.1 sind Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. ²Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
5.2.2
¹Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). ²Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie förderfähig. ³Als Referenztechnologie gilt eine konventionelle Produktionsanlage, die fossile Rohstoffe verarbeitet. ⁴Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gelten als Investitionsmehrkosten.
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
5.3.1
Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Investitionen von KMU beträgt in den Fällen der Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.
5.3.2
¹Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36 AGVO. ²Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %.
5.4
Die konkrete maximale Förderhöhe wird im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.
5.5
Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.
6. Mehrfachförderung
¹Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. ²Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. ³Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist immer nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
7. Verfahren
7.1 Zweistufiges Verfahren
¹Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase). ²Ein Beratungsgremium wird zusammen mit der Bewilligungsstelle eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das StMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. ³Dieses Beratungsgremium setzt sich aus vom StMWi benannten Experten sowie Vertretern der Bewilligungsbehörde zusammen.
7.1.1
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.1.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
¹Antragsskizzen sind bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen.
²Die Skizzen sind jeweils zu dem Termin einzureichen, der auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up für den jeweiligen Call genannt wurde. ³Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden. ⁴In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. ⁵Dabei sind die Hinweise in dem auf der Homepage veröffentlichten „Leitfaden für die Einreichung von Skizzen“ und ggf. weitere Informationen wie z. B. die thematische Einschränkung für bestimmte Calls verbindlich zu beachten:
Thema und Ziele des Vorhabens,
Antragsteller und Ansprechpartner für das Vorhaben (im Fall von Verbundprojekten: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner),
Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nr. 1 zum Zweck der Förderung), Notwendigkeit der Förderung,
Stand von Wissenschaft und Technik,
quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts
Aspekte der Recyclingfähigkeit/Bioabbaubarkeit,
Ressourceneffizienz,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
Sicherung der Gesamtfinanzierung (inkl. Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
wirtschaftliche Verwertbarkeit / Konkurrenzsituation (Merkmale und Qualität der Produkte gegenüber vergleichbaren Produkten/Verfahren), Verwertungsplan,
Nachweis über vorhandene notwendige Lizenzen,
geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.
⁶Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Welche fossilbasierten Verfahren/Produkte sollen durch bioökonomische Produkte und Verfahren ersetzt werden?
Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Distanz, über die die Rohstoffe transportiert werden müssen)?
In welchem Umfang verbessert die Anlage die Klimabilanz und den Treibhausgasausstoß messbar (in Tonnen THG pro Jahr)? Ist auch die Nutzung von (biogenen) Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/vorgesehen? Beitrag zur Ressourceneffizienz?
Sind die Produkte recyclingfähig und/oder bioabbaubar?
Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften erzeugt werden als vergleichbare konventionelle Produkte?
Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Demonstrationsmaßstab
Alleinstellungsmerkmal des Prozesses
Verwertungsperspektive, Schutzrechtssituation
⁷Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. ⁸Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. ⁹Die endgültige Entscheidung trifft das StMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1⁰Die Interessenten werden durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.
7.1.3 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren
¹In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). ²Die Einreichung von Förderanträgen ist jeweils bis zu dem auf der Homepage genannten Termin möglich. ³Anträge auf Gewährung einer Förderung sind unter Nutzung des Online-Formulars auf der Homepage des StMWi einzureichen. ⁴Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. ⁵Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. ⁶Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
⁷
Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Landesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien geprüft. ⁸Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. ⁹Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.1.4 Verwendungsnachweis
¹Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular. ²Beim Verwendungsnachweis sind auch die tatsächlich erreichten Einsparungen beim Treibhausgasausstoß der Anlage nachzuweisen. ³Es ist ein Einbehalt von mindestens 20 % der Förderung vorzusehen, der erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
7.2
¹Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Niederbayern. ²Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus.
7.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, im Falle einer EFRE-Kofinanzierung sind Beihilfen grundsätzlich zu veröffentlichen.
7.5
¹Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ²Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise
¹Diese Bekanntmachung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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