FölSO
DE - Landesrecht Bayern

FölSO: Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) Vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399) (KWMBl. I S. 183) BayRS 2038-3-4-9-1-K (§§ 1–32)

Auf Grund von Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2008 (GVBl. S. 158), und Art. 19 Abs. 2, Art. 25 Abs. 5 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl. S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Erster Teil Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung regelt die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung und die hierfür erforderlichen Prüfungen für Förderlehrkräfte. ²Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aufgabe des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und Dauer der Ausbildung

¹Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitut), Abteilungen I und II, erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung. ²Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis. ³Die Ausbildung dauert drei Ausbildungsjahre.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft und
das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.

§ 4 Bewerbung

(1) Anträge auf Aufnahme in das Staatsinstitut sind innerhalb des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) festgesetzten Zeitraums bei einer der beiden Abteilungen des Staatsinstituts einzureichen; Mehrfachbewerbungen sind unzulässig.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Lebenslauf (tabellarisch),
Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahres abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,
bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt.
(3) ¹Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen Vorbildung, fordern. ²Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.

§ 5 Eignungstest

(1) ¹Aufgenommen werden kann nur, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. ²Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal wiederholt werden.
(2) ¹Der Eignungstest besteht in einer ersten Stufe aus einem schriftlichen Testverfahren mit den Schwerpunkten Deutsch und Mathematik für alle Bewerberinnen und Bewerber; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. ²Das schriftliche Testverfahren findet bei den Abteilungen inhalts- und zeitgleich statt. ³Die Bewertung erfolgt nach Punkten. ⁴In einer zweiten Stufe wird mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die im schriftlichen Testverfahren mindestens die Hälfte der Punkte erzielt haben, ein Gespräch, insbesondere über Fragen geführt, die mit der späteren Berufsausübung zusammenhängen. ⁵Das Gespräch wird in Gruppen geführt und soll je Bewerberin und Bewerber insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten. ⁶Das Gespräch führen am Staatsinstitut tätige Lehrkräfte, geeignete Schulleiterinnen oder Schulleiter oder andere geeignete Lehrkräfte; die Leitung der Abteilung bestimmt die jeweiligen Personen. ⁷Die Gesamtbewertung der ersten und zweiten Stufe erfolgt wiederum nach Punkten. ⁸Das Ergebnis des schriftlichen Testverfahrens geht zweifach, das Ergebnis des Gesprächs einfach in die Punktebewertung ein.

§ 6 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung des Staatsinstituts.
(2) Die Aufnahme ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen,
welche die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,
die vom Besuch beider Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 6),
die zweimal die Probezeit (§ 7) nicht bestanden haben,
die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,
die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 11 Abs. 5) erfolgreich abschließen können oder
soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.
(3) Die Aufnahme kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn
sie die Meldefrist versäumt haben,
sie nicht alle in § 4 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,
sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,
Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Förderlehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen oder
sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben besitzen.
(4) ¹Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. ²Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. ³Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.

§ 7 Probezeit

(1) ¹Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. ²Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. ³In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen der Ausbildung gewachsen sind.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Leitung der Abteilung auf Empfehlung der Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.
(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.

§ 8 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan, Ausbildungsveranstaltungen, Ferien

(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.
(2) Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.
(3) ¹Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. ²In geeigneten Fällen können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.
(4) ¹Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung (Art. 5 Abs. 2 BayEUG). ²Das Staatsministerium kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.
(5) ¹ § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend. ²Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. ³Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören.

§ 9 Leistungsnachweise

(1) In allen Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.
(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein schriftlicher Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(3) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. ²Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. ³Die Leistungsnachweise sind bis ein Jahr nach Ende der Ausbildung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts aufzubewahren.

§ 10 Nachholen von Leistungsnachweisen

(1) ¹Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. ²Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. ²Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. ²Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. ³Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. ⁴Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) ¹Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. ²Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.

§ 11 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis, Vorrücken, Höchstausbildungsdauer

(1) ¹Am Ende jeden Ausbildungsjahres werden für alle Unterrichtsfächer, in denen nach § 9 Abs. 1 Leistungsnachweise zu erbringen sind, Jahresfortgangsnoten in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. ² § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Am Ende jeden Ausbildungsjahres wird jeweils ein Jahreszeugnis mit den Jahresfortgangsnoten erteilt; dies gilt nicht für das Ausbildungsjahr, das mit einer Abschlussprüfung endet.
(3) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.
(4) ¹Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. ²Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. ³Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis 1. September des darauf folgenden Studienjahres. ⁴Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.
(5) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Gesamtdauer der Regelausbildung am Staatsinstitut. ²Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle am Staatsinstitut bzw. einer Abteilung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ³Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

§ 12 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten

(1) ¹Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. ²Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.
(2) ¹Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen trifft die Leitung der Abteilung. ²Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.
(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.
(5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf der Förderlehrkraft angemessenen Weise zu verhalten.
(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.
(7) ¹Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. ²Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. ⁴Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

§ 13 Studierendenvertretung (vgl. Art. 62 Abs. 1 BayEUG)

(1) ¹Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je eine Jahrgangssprecherin oder einen Jahrgangssprecher und je eine stellvertretende Jahrgangssprecherin oder einen stellvertretenden Jahrgangssprecher. ²Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. ³Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung eine Sprecherin oder einen Sprecher der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.
(3) Hinsichtlich der Aufgaben der Studierendenvertretung gilt Art. 62 Abs. 1 BayEUG entsprechend.
(4) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

§ 14 Leitung der Abteilungen

¹Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine hauptamtliche Lehrkraft mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung); für deren Aufgaben gilt Art. 57 Abs. 2 und 3 BayEUG entsprechend. ²Neben den sonst in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ist sie ferner zuständig für
die Durchführung des Eignungstests,
die Ausübung des Hausrechts,
alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.

§ 15 Lehrerkonferenz (vgl. Art. 58 BayEUG)

(1) Bei jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle bei der Abteilung tätigen Lehrkräfte.
(3) ¹Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
die Hausordnung,
die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
²In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
(4) ¹Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. ³Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. ⁴Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
(5) ¹Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. ²Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Staatsministerium unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. ³Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. ⁴Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. ⁵In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.
(6) ¹Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. ²Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. ³Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
(7) ¹Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. ²Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. ³Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(8) ¹Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. ²Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ³Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. ⁴Im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.
(9) ¹Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. ²Miglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ³Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.
(10) ¹Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. ²Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. ³Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Entlassungs- und Ausschlussverfahren richtet sich die Beschlussfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. ⁴Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(11) ¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. ²Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. ³Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. ⁴Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. ⁵Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. ⁶Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. ⁷Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
(12) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.

§ 16 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und politische Werbung, Plakate

(1) ¹Veranstaltungen nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Staatsinstitut oder vom Staatsinstitut durchgeführte Besuche solcher Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Leitung der Abteilung. ²Informationsbesuche nicht zum Staatsinstitut gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Abteilung.
(2) ¹Sammlungen im Staatsinstitut für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an Studierende, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, sind unzulässig; Ausnahmen kann die Leitung der Abteilung im Einvernehmen mit der Sprecherin oder dem Sprecher der Studierenden (§ 13 Abs. 2) zulassen. ²Spenden von Studierenden oder deren Eltern für schulische Zwecke dürfen vom Staatsinstitut oder dessen Lehrkräften nicht angeregt oder sonst beeinflusst werden. ³Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter das Staatsinstitut bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden; unzulässig ist eine Produktwerbung für den Zuwendenden.
(3) Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere Gründe zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags des Staatsinstituts sie erfordern.
(4) ¹Der Aushang von Plakaten und die Verteilung sonstiger Druckschriften, die sich an die Studierenden wenden, können zugelassen werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht oder für die spätere berufliche Ausbildung und Tätigkeit von Bedeutung sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. ²Die Entscheidung trifft die Leitung der Abteilung.

§ 17 Erhebungen

¹Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. ²Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gilt Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.

Zweiter Teil Abschlussprüfung am Staatsinstitut

§ 18 Prüfungszeit und Prüfungsort

¹Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. ²Die Abschlussprüfung wird bei der Abteilung abgelegt, bei der die Ausbildung durchlaufen wurde. ³Die Abschlussprüfung gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.

§ 19 Aufgaben des Staatsministeriums

Dem Staatsministerium obliegt es,
die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.

§ 20 Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen

(1) Bei jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung gebildet.
(2) ¹Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der Stellvertretung der Leitung der Abteilung. ²Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. ³Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit bei der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. ⁴Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte der anderen Abteilung des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. ⁵Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind. ⁶Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(3) Der Prüfungsausschuss
entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen,
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(4) ¹Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. ²Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 15 Abs. 9 entsprechende Anwendung. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(6) ¹Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden bei jeder Abteilung des Staatsinstituts für die einzelnen Prüfungsfächer Prüfungskommissionen gebildet. ²Jede Prüfungskommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des zu prüfenden Fachs und einem Mitglied aus dem Kreis der in der Ausbildung Förderlehrkräfte Tätigen, anderer geeigneter Schulleiterinnen oder Schulleiter oder Lehrkräften; ein Mitglied wird zum vorsitzenden Mitglied, das andere zum beisitzenden Mitglied bestellt. ³Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

§ 21 Zulassung zur Prüfung

(1) ¹Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. ²Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.
(3) ¹Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. ²Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.

§ 22 Prüfungsteile

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) ¹Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
Pädagogik,
Psychologie.
²Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. ³Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer unter diesen aus. ⁴Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 APO entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer.
(3) ¹Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind Fachdidaktik Deutsch, Fachdidaktik Mathematik, Deutsch als Zweitsprache sowie Individuelle Förderung. ²Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingeteilt. ³Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. ⁴Dabei beträgt die Prüfungszeit in Fachdidaktik Deutsch und Fachdidaktik Mathematik jeweils 30 Minuten, in Deutsch als Zweitsprache und Individuelle Förderung jeweils 20 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. ⁵In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. ⁶Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. ⁷Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. ⁸Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. ⁹Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 1⁰Die Prüfungsnote ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.

§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) ¹Bei der Berechnung der Gesamtnote zählt die Bewertung der Leistungen in
²Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 10.
(3) ¹Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Es wird die Gesamtnote
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
(5) ¹Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. ²Dieses enthält
die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtnote in den Prüfungsfächern,
die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresfortgangsnoten aufgenommen.
³Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. ⁴Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) ¹Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. ²Der Antrag muss schriftlich und spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3 und 4) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. ³Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.

§ 24 Fachgebundene Hochschulreife

(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 4 Nr. 4 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer
die Abschlussprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.

§ 25 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. ⁴In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(2) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtnote entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.

§ 26 Versäumnis, Rücktritt

(1) Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.
(2) ¹Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. ²Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. ³Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
(3) ¹Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. ³In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. ⁴Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.
(4) ¹Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) ¹Wer die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. ²Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. ³Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich.
(2) ¹Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. ²Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. ³Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. ⁴Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. ⁵Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. ⁶Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. ⁷Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.
(3) ¹Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. ²Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 ist bis spätestens 1. Mai, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens 1. September des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts zu stellen. ³Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 nicht.

§ 28 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium

(1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) ¹In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. ²Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(3) ¹Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. ²Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbstständigkeit der Ausführungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.

Dritter Teil Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle, Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungsmaßnahmen (vgl. Art. 86 Abs. 1, 3, 6 bis 9, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 und Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayEUG)

(1) Bei Verstößen gegen die in § 12 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Lehrerkonferenz,
Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
Ausschluss von beiden Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) ¹Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. ²Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
(3) ¹Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. ²Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) ¹Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von beiden Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). ²Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.
(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 30 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten

¹Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts im Weg einer Aussprache beigelegt werden. ²Im Übrigen kann bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. ³Die Abteilung legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.

§ 31 Ausnahmefälle

Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
(3) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem 1. August 2018 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, gilt die Förderlehrerstudienordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung.
München, den 24. Juni 2008
Siegfried Schneider, Staatsminister
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