FSJ-FöR
DE - Landesrecht Bayern

FSJ-FöR: Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. ²Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. ³Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. ⁴Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.

2.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG in Verbindung mit Art. 111a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des FSJ

4.1.1  Pädagogische Begleitung durch den Träger und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen

¹Der Träger gewährleistet die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ. ²Von zentraler Bedeutung sind hierbei sowohl die engmaschige Begleitung und Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte als auch die fachliche, an Lernzielen orientierte Anleitung in den Einsatzstellen selbst. ³Gemäß dem Bildungs- und Orientierungscharakter des FSJ sind durch die pädagogische Begleitung vorwiegend das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie non-formale Lernziele und soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. ⁴Daher hat jeder zugelassene Träger des FSJ in Bayern die jeweils geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern zu beachten und seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung und der Zusammenarbeit mit seinen anerkannten Einsatzstellen, zugrunde zu legen.

4.1.2  Arbeitsmarktneutralität und Gemeinwohlorientierung

¹Die Tätigkeiten der Teilnehmenden am FSJ in den Einsatzstellen der Träger sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG arbeitsmarktneutral zu gestalten. ²Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden am FSJ einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. ³Die Einsatzstelle gewährleistet, dass die Teilnehmenden am FSJ zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. ⁴Das FSJ wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet (§ 3 Abs. 1 JFDG). ⁵Die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligen und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung bayerischer Einsatzstellen im FSJ sind einzuhalten.

4.2  Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ

¹Der Träger muss sicherstellen, dass an die Teilnehmenden am FSJ ein Mindestbetrag für Taschengeld in Höhe von 180 € geleistet wird, sofern Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden. ²Ist es dem Träger nicht möglich, Sachleistungen zu erbringen, muss die Gesamtsumme aller Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ (Taschengeld und Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) mindestens 360 € betragen.

4.3  Statistik

¹Der Träger reicht beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bis zum 15. Januar des jeweiligen Kalenderjahres eine Statistik für das laufende FSJ-Projektjahr ein. ²Die Angaben für die Statistik werden vom StMAS festgelegt.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2  Höhe der Förderung

¹Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. ²Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 €. ³Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. ⁴Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

5.3  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:

5.3.1 

¹Kosten des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren

5.3.1.1 

für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Teilnehmer oder Teilnehmerin und Seminartag,

5.3.1.2 

notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz,

5.3.1.3 

Personalkosten für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,

5.3.1.4 

Raummiete,

5.3.1.5 

Seminarmaterialien.
²Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

5.3.2 

¹Personalkosten der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. ²Hierbei ist je 40 Teilnehmende am FSJ eine Vollzeitkraft förderfähig.

5.3.3 

¹Personalkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. ²Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. ³Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, ggf. auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.

5.3.4 

Sachkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere Informations- und Bewerbungsmaterialien, Arbeits- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Raum- und Mietkosten.

5.3.5 

Kosten für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Kosten für Anleiter- und Vernetzungstreffen, Kosten für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen, notwendige Reisekosten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

5.3.6 

¹Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). ²Die Vergütung des Personals muss tarifgerecht erfolgen.

5.4  Eigenmittel

¹Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. ²Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.

5.5  Auszahlung der Zuwendung

¹Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 % innerhalb des Bewilligungszeitraums. ²Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.  Verhältnis zu anderen Leistungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

7.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1  Antragsverfahren

¹Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) einzureichen. ²Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt. ⁴Der Bewilligungszeitraum beträgt ein FSJ-Projektjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres).

7.2  Bewilligungsbehörde

¹Für den Vollzug dieser Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig (Bewilligungsbehörde). ²Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

8.  Nachweis und Prüfung der Verwendung

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. Dezember für das abgelaufene FSJ-Projektjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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