FoZulG
DE - Landesrecht Bayern

FoZulG: Gesetz über die Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (Forstzulassungsgesetz – FoZulG) Vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 150) BayRS 2030-1-10-L (Art. 1–9)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst.

Art. 2 Ausbildungsaufgabe

(1) ¹Durchführung und Gestaltung der Vorbereitungsdienste für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, ist Aufgabe der staatlichen Forstverwaltung. ²Sie stellt die erforderlichen Ausbildungsplätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Ausbildungskapazität) zur Verfügung.
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben, die den Dienststellen der staatlichen Forstverwaltung obliegen, darf durch die Ausbildungstätigkeit nicht gefährdet werden.

Art. 3 Ausbildungskapazität

Die Ausbildungskapazität wird ermittelt aus der höchstmöglichen Anzahl der Ausbildungsplätze bei
der Forstschule im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten unter angemessener Berücksichtigung der ihr sonst obliegenden Aus- und Fortbildungsaufgaben,
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsämter), für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und
den Forstrevieren, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsreviere), für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene.

Art. 4 Vergabe der Ausbildungsplätze

(1) Zulassungsberechtigt ist jeder Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Übersteigt die Zahl der zulassungsberechtigten Bewerber die nach Art. 3 festgesetzte Höchstzahl an Ausbildungsplätzen, ist ein Auswahlverfahren nach Art. 5 durchzuführen.

Art. 5 Auswahlverfahren

(1) Bei der Vergabe der verfügbaren Ausbildungsplätze sind zuerst alle Zulassungsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) ¹Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 70 v. H. an Bewerber zu vergeben, die sich erstmalig bei der staatlichen Forstverwaltung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben. ²Die restlichen Ausbildungsplätze sind für Bewerber vorzusehen, die sich bereits früher erfolglos bei der staatlichen Forstverwaltung beworben hatten und auf ihren Antrag in die Warteliste (Art. 6) aufgenommen wurden. ³Ausbildungsplätze, die für Bewerber nach Satz 1 oder Satz 2 zur Verfügung stehen und nicht benötigt werden, sind bei Bedarf an Bewerber der jeweils anderen Gruppe zu vergeben.
(3) ¹Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Rangliste zu erstellen. ²Die Rangfolge richtet sich nach der Gesamtnote der Universitäts- oder Fachhochschulprüfung, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblich ist. ³Bestehen Unterschiede im sachlichen Aussagewert der Prüfungsnoten der Hochschulen, so sind die betreffenden Bewerber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes, der die jeweiligen Abweichungen der Notendurchschnitte der Hochschulen berücksichtigt, in die Rangliste einzuordnen. ⁴Bewerber mit gleicher Hauptnote erhalten den gleichen Rang; Schwerbehinderte mit gleicher Hauptnote haben jedoch Vorrang vor nichtschwerbehinderten Bewerbern. ⁵Können nicht alle Bewerber mit gleichem Rang bei der Vergabe berücksichtigt werden, entscheidet das Los.
(4) ¹Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 2 ist eine eigene Rangliste zu erstellen. ²Für die in die Warteliste (Art. 6) aufgenommenen Bewerber verbessert sich die Gesamtprüfungsnote für die Einreihung in der Rangliste um 0,2 je Wartejahr. ³Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 3.

Art. 6 Warteliste

(1) Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze erstmals nicht berücksichtigt werden können, werden auf ihren Antrag in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Bewerber mit mehr als fünf Wartejahren werden nach deren Ablauf aus der Warteliste gestrichen.
(3) Tätigkeiten als Entwicklungshelfer im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes und Tätigkeiten im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) können auf die Wartezeit angerechnet werden.

Art. 7 Qualifikationsnachweis

Die Bewerber sind verpflichtet, die zur Erstellung der Rangliste erforderlichen Nachweise in der vom Staatsministerium verlangten Anzahl und Form fristgerecht vorzulegen.

Art. 8 Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium stellt die nach Art. 3 zu ermittelnde Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung fest; diese ist bei Änderung der Ausbildungskapazität jeweils anzupassen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Zulassungsbeschränkung sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Art. 5 und 6, insbesondere die Berücksichtigung unterschiedlicher sachlicher Aussagewerte von Prüfungsnoten unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes durch Rechtsverordnung festzulegen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
München, den 10. Juni 1992
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten und Staatsministerin der Justiz
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