Flurbereinigung und Denkmalpflege
DE - Landesrecht Bayern

Flurbereinigung und Denkmalpflege

1 – Die Verfassung des Freistaates Bayern bestimmt in Art. 141, dass die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen. Die Flurbereinigungsdirektionen
Um die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im möglichen Umfang bei der Durchführung der Flurbereinigung beachten zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der Flurbereinigungsdirektion, des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes erforderlich.
Zur Sicherung der Zusammenarbeit wird bestimmt:
2 – Regierung und Flurbereinigungsdirektion stellen gemeinsam alljährlich für jeweils fünf Jahre Arbeitsprogramme nach der GemBek vom 20. Juni 1977 (MABl S. 551, LMBl S. 132) auf; damit soll eine frühzeitige Koordinierung der Planungen und Maßnahmen aller öffentlichen Planungsträger in den geplanten Neuordnungsgebieten der Flurbereinigung gewährleistet werden. An der jährlichen Arbeitsprogrammbesprechung, die an der Regierung unter Vorsitz des Regierungspräsidenten oder seines Stellvertreters stattfindet, nehmen auch die Leiter der Abteilungen/Sachgebiete der Regierungen teil, die für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zuständig sind.
Das Landesamt für Denkmalpflege erhält von der Regierung nach Nummer 3.2 der GemBek vom 20. Juni 1977 die Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung. Denkmalschutzbehörden und Landesamt für Denkmalpflege werden somit frühzeitig von den Arbeitsprogrammen der Flurbereinigungsdirektionen in Kenntnis gesetzt und können erforderliche Erhebungen rechtzeitig in Angriff nehmen.
3 – Das Landesamt für Denkmalpflege überprüft und vervollständigt die Denkmalliste bevorzugt in den Gemeinden, die in den Zeitstufen 1 und 2 des Arbeitsprogramms aufgeführt sind. Spätestens zur Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze (vgl. Nr. 6) soll die Denkmalliste der Flurbereinigungsdirektion vorliegen.
Bis zur Aufstellung der Denkmalliste treten an deren Stelle die Entwürfe; dies gilt auch für den Fall der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze.
4 – Vor der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt die Flurbereinigungsdirektion nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG das Landesamt für Denkmalpflege (vgl. Nr. 2.4 der LMBek vom 7. März 1977, LMBl S. 69, geändert durch LMBek vom 7. März 1978, LMBl S. 89). Dieses hat der Flurbereinigungsdirektion rechtzeitig die das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden beabsichtigten oder bereits feststehenden Planungen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes mitzuteilen; die Stellungnahmen zu den Bereichen Denkmalpflege und Denkmalschutz sind nach Möglichkeit zu einem Beitrag zusammenzufassen.
5 – Bei der Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach § 38 FlurbG – Neugestaltungsgrundsätze – hat die Flurbereinigungsdirektion auch die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beachten. Der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze kommt besondere Bedeutung zu, weil diese Grundsätze
die übergeordnete Neuordnungskonzeption darstellen, die als Grundlage für die parzellenscharfen und rechtsverbindlichen Planungen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes dient, und
im Benehmen mit allen beteiligten Behörden und Stellen aufgestellt werden; dabei soll nicht nur die Koordinierung und Abstimmung der für das Flurbereinigungsgebiet raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller öffentlichen Planungsträger sichergestellt, sondern auch gewährleistet werden, dass die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im möglichen Umfange berücksichtigt werden.
6 – Die Flurbereinigungsdirektion stellt im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und den sonstigen beteiligten Stellen die Neugestaltungsgrundsätze auf; die Beteiligung des Heimatpflegers (Kreis- und Stadtheimatpfleger) kann sich in einzelnen Fällen als notwendig erweisen.
Ist auf Grund der Mitteilung gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG oder der Denkmalliste zu erwarten, dass Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes durch Planungen der Flurbereinigung oder anderer Planungsträger berührt werden, sollen die anstehenden Probleme in Einzelterminen vorher abgeklärt werden.
7 – Die Dorferneuerung ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur integralen Verbesserung der Agrarstruktur und der Lebensverhältnisse auf dem Lande, sowie ein Beitrag zur Landentwicklung. Bei den Maßnahmen der Dorferneuerung ist im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen neben der Erhaltung und Sicherung einzelner Bauten vor allem auf die Gestaltung und Erhaltung des Ortsbildes zu achten.
Bei einer umfassenden Dorferneuerung wird vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gemeinsam mit der Gemeinde unter rechtzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die durch die Maßnahmen berührt sein können, ein Dorferneuerungsplan aufgestellt. Dieser dient auch der gegenseitigen Abstimmung der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der städtebaulichen Maßnahmen sowie anderer Vorhaben öffentlicher und privater Träger im Ortsbereich. Im Dorferneuerungsplan sollen die agrarstrukturell begründeten Neugestaltungsmaßnahmen mit den städtebaulich begründeten Ordnungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Gemeinde im Sinne eines städtebaulichen Rahmenkonzeptes verbunden werden, das Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung ist.
Bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auch das Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpfleger frühzeitig im Planungsstadium zu beteiligen. Die Beteiligung soll in der Regel durch die Teilnahme an gemeinsamen Ortsterminen geschehen; sie kann sich nur in einfach gelagerten Fällen auf einen schriftlichen Beitrag zur Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze bzw. auf die Teilnahme am Erörterungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG beschränken.
Die Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sollen ihre Mitwirkung nicht nur auf den Schutz von Baudenkmälern abstellen, sondern auch Vorschläge zur Gestaltung der Baudenkmäler unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung der Baudenkmäler und deren funktionsgerechte Verwendung unterbreiten. Sie beteiligen sich bei der Abstimmung der Planungen.
Maßnahmen der Dorferneuerung, deren Träger die Teilnehmergemeinschaft ist, werden in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen bzw. in den Flurbereinigungsplan aufgenommen.
8 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stellt auf der Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze den Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG).
Maßnahmen, die zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern erforderlich sind und die dem Zweck der Flurbereinigung dienen, können in den Plan aufgenommen und nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinien im Rahmen der Flurbereinigung gefördert werden.
9 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beteiligt bei der Aufstellung des Planes möglichst frühzeitig die Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes; dabei soll angestrebt werden, dass schon im Planungsstadium die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes hinreichend bekannt sind und bei der Aufstellung des Planes im möglichen Umfange beachtet werden können. Es soll erreicht werden, dass bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG schwerwiegende Zielkonflikte mit den Belangen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes nicht mehr bestehen.
Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sind an der Aufstellung des Planes insbesondere zu beteiligen,
soweit in den Plan Anlagen aufgenommen werden, deren Errichtung die Beseitigung, Veränderung oder Verlegung von Bau- oder Bodendenkmälern oder von Objekten erfordert, die in die Denkmalliste aufgenommen sind, oder
soweit in der Nähe von Bau- oder Bodendenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen.
Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sind bei den Terminen entweder gleichzeitig vertreten oder beauftragen einen gemeinsamen Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen; dies gilt auch für die Beteiligung bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans (vgl. Nr. 7) sowie bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG (vgl. Nr. 10).
10 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beteiligt das Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG (vgl. auch Nr. 30 der LMBek vom 7. Juli 1977, LMBl S.201).
Mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG erhalten das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger einen Auszug aus dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, in dem die Planungen enthalten sind, die diese Stellen berühren; insbesondere sind in dem Auszug die vorgesehenen Beseitigungen, Veränderungen oder Verlegungen von Bau- und Bodendenkmälern und die geplanten Anlagen in der Nähe von Bau- oder Bodendenkmälern sowie die vorgesehenen Veränderungen am Gebäudebestand kenntlich zu machen. Ggf. sind Ablichtungen geeigneter Unterlagen zur Verdeutlichung der Festsetzungen beizugeben. Bei der Übersendung des Auszugs aus dem Plan ist ferner darauf hinzuweisen, dass weitere Einzelheiten den bei der Flurbereinigungsdirektion oder an anderer Stelle ausliegenden Planunterlagen entnommen werden können.
Falls von den Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes gegen den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Einwendungen erhoben werden, müssen diese zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG vorgebracht werden. Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sollen ihre Einwendungen aufeinander abstimmen und möglichst zu einer Stellungnahme zusammenfassen.
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt der Vorsitzende des Vorstands die Planunterlagen einschließlich der Niederschrift zum Anhörungstermin der Flurbereinigungsdirektion zur Planfeststellung vor. Im Vorlagebericht ist zu den nicht im Termin behobenen Einwendungen der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes Stellung zu nehmen.
11 – Bestehen zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege bzw. dem Heimatpfleger und der Teilnehmergemeinschaft in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht auch nach dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, so versucht die Flurbereinigungsdirektion, diese mit der Höheren Denkmalschutzbehörde auszuräumen. Gelingt dies nicht, hat die Flurbereinigungsdirektion vor der Feststellung des Planes darüber dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu berichten und dessen Entscheidung abzuwarten.
12 – Die Flurbereinigungsdirektion stellt nach § 41 Abs. 3 FlurbG den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen fest, sie entscheidet dabei auch über die verbliebenen Einwendungen. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch im Hinblick auf die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes festgestellt.
Durch die Planfeststellung werden insbesondere folgende behördliche Entscheidungen ersetzt:
die Erlaubnis nach Art. 6, 7, 10 Abs. 1 und Art. 15 DSchG und
die Genehmigung oder Zustimmung für Errichtung, Änderung, Abbruch oder Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 82 und 103 BayBO).
13 – Die Flurbereinigungsdirektion kann den Plan nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigen, wenn mit Einwendungen von Seiten der Träger öffentlicher Belange nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.
14 – Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger werden von der Flurbereinigungsdirektion durch Übersendung eines Abdruckes des Beschlusstextes über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung unterrichtet.
15 – Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Erlaubnis nach Art. 7 DSchG enthaltene Auflagen und Bedingungen zum Schutz eines Denkmals sind in die Baubeschreibung aufzunehmen.
Bei Arbeiten, die nach Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege Bau- oder Bodendenkmäler berühren werden, ist der Arbeitsablauf baubetrieblich so einzuleiten, dass eine Unterbrechung der Arbeiten durch die Bergung der Denkmäler weitgehend vermieden werden kann. Die Erfüllung dieser Auflagen ist durch die Flurbereinigungsdirektion zu überwachen.
16 – Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen Bau- oder Bodendenkmäler aufgefunden, so haben die Teilnehmergemeinschaft und der Auftragnehmer nach Art. 8 DSchG folgende Pflichten:
Der Fund ist unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, gleichgültig, ob die Arbeiten mit oder ohne Planfeststellung oder Erlaubnis nach Art. 7 DSchG durchgeführt werden.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf einer Woche nach Abgabe der Anzeige unverändert zu belassen, es sei denn, zwingende Gründe des öffentlichen Wohls gebieten die Fortsetzung der Arbeiten oder die Untere Denkmalschutzbehörde, der der Fund angezeigt wurde, gibt die Gegenstände vorher frei oder gestattet die Fortsetzung der Arbeiten. Nach Ablauf der Wochenfrist können die Arbeiten wieder aufgenommen werden.
Besteht die Gefahr, dass aufgefundene Gegenstände abhanden kommen, so sind sie unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
17 – Stillstandskosten und sonstige Mehrkosten wegen angeordneter Sicherungsmaßregeln (einschließlich notwendiger Planungsänderungen) sind grundsätzlich vom Bauherrn zu tragen und aus Baumitteln zu bestreiten.
18 – Bei Bodenaltertümern wird es sich in der Regel um Schatzfunde nach § 984 BGB handeln. Danach erwirbt das Eigentum an dem Fund zur Hälfte der Grundstückseigentümer und zur Hälfte der Finder. Entdecker ist auch bei vergebenen Bauarbeiten nach § 4 Nr. 9 VOB/B der Auftraggeber, also die Teilnehmergemeinschaft oder der Bauherr, in dessen Auftrag sie baut (z.B. die Gemeinde).
Besitzeinweisung und Bauerlaubnis berechtigen den Bauherrn zur Bergung der Fundgegenstände. Sonst ist die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Entfernung einzuholen, sofern nicht der Fall des Art. 8 Abs. 5 DSchG gegeben ist.
Die Ablösung der Miteigentumsrechte soll der Finanzverwaltung übertragen werden.
19 – Im übrigen ist nach den Bestimmungen der gemeinsamen Bekanntmachung vom 25. Februar 1969 (LBMl S. 31)
20 – Die Bodenordnung im Rahmen der Flurbereinigung kann eine wirksame Maßnahme sein, um Ziele der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu verwirklichen. Die Erhaltung der Bau- und Bodendenkmäler ist daher durch Maßnahmen der Bodenordnung zu unterstützen. Grundstücke, auf denen sich Denkmäler befinden, sollen mit entsprechendem Umgriff im öffentlichen Eigentum bzw. im Eigentum von Verbänden oder Organisationen, deren Ziel der Schutz und die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ist, ausgewiesen werden, wenn dies von den Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes befürwortet wird.
Die Flächen für Anlagen, die der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz dienen, sollen durch Verwendung von freihändig erworbenem Land aufgebracht werden; erforderlichenfalls können diese Flächen auch nach § 40 FlurbG bereitgestellt werden.
Die Maßnahmen der Bodenordnung zur Erhaltung von Denkmälern können nach Maßgabe der Richtlinien für die Förderung und Finanzierung der Flurbereinigung gefördert werden. Sie sollen vor allem gefördert werden, wenn sich die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
21 – Die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken, auf denen sich Bau- oder Bodendenkmäler befinden, werden im Flurbereinigungsplan geregelt, der vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt wird. Soweit diese Grundstücke im öffentlichen Eigentum oder im Eigentum von Verbänden oder Organisationen, deren Ziel der Schutz und die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ist, neu ausgewiesen werden, können Regelungen über Schutz-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in den Flurbereinigungsplan aufgenommen werden. Diese Regelungen sind auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege festzulegen.
22 – Das Landesamt für Denkmalpflege, die Untere Denkmalschutzbehörde und der Heimatpfleger erhalten Abschriften aller von der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan zum Schutz und zur Pflege von Bau- und Bodendenkmälern getroffenen Vereinbarungen und Festsetzungen.
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