Flurbereinigung und Grundbuchverfahren
Aufgrund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 468), erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Amtsgerichten – Grundbuchämtern – und den Notaren in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und bei der Baulandumlegung folgende Bekanntmachung:
1. Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde an das Grundbuchamt und die Notare
Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Amtsgericht – Grundbuchamt –, im Folgenden „Grundbuchamt“ genannt, und den Notaren, in deren engerem Amtsbereich Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, Folgendes mit:
die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 1, 86 und 87, 91 ff. und 103a ff. Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – ), wobei ein Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke mit ihren Grundbuchstellen übersandt wird.
Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FlurbG) unter Übersendung eines aktuellen Verzeichnisses bei der nachträglichen Einbeziehung oder der Ausschaltung von Flurstücken
die Einstellung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 9, 94 und 103d FlurbG)
die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG)
den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 bis 63, 103f Abs. 3 FlurbG)
die Abgabe der Unterlagen an das Vermessungsamt (§ 81 Abs. 2 FlurbG)
die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG).
2. Erhebung und Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde
¹Die Erhebung der Grundbuchdaten erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens. ²Zur Fortführung der Grundbuchdaten durch die Flurbereinigungsbehörde vereinbart sie mit dem Grundbuchamt, ab welchem Zeitpunkt Mitteilungen nach § 12 Abs. 3 FlurbG erfolgen. ³Bis dahin verzichtet sie gemäß § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 a. E. FlurbG stillschweigend auf Benachrichtigungen.
3. Anregung des Grundbuchberichtigungszwangs durch die Flurbereinigungsbehörde
Wird der Flurbereinigungsbehörde im Laufe eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz bekannt, dass das Grundbuch hinsichtlich einer Eigentümereintragung durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, und wird eine Berichtigung des Grundbuchs durch die Beteiligten trotz Belehrung nicht herbeigeführt, regt sie beim Grundbuchamt die Anwendung des Grundbuchberichtigungszwangs an.
4. Notarielle Beurkundungen während des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz
¹Von der vorläufigen Besitzeinweisung bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes können Teilnehmer rechtswirksam nur über die alten Flurstücke, nicht aber über die Abfindungsflurstücke verfügen; beim Erwerb von Flurstücken wird das Eigentum an den alten Flurstücken, der Besitz aber an den Abfindungsflurstücken des Veräußerers erworben. ²In den Notariatsurkunden sollen sowohl die alten als auch die neuen Flurstücke benannt werden. ³Beabsichtigen Teilnehmer Rechtsgeschäfte an Abfindungsflurstücken, benennt die Flurbereinigungsbehörde dem Notar auf Anfrage alte Flurstücke, deren Wert im Wesentlichen diesen Abfindungsflurstücken oder den vom Rechtsgeschäft erfassten Teilflächen entspricht. ⁴Die benannten alten Flurstücke werden den Rechtsgeschäften zugrunde gelegt; die Flurbereinigungsbehörde übermittelt zugleich kostenfrei einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. ⁵Haben unerledigte Rechtsbehelfe Bedeutung für die in Betracht kommenden Abfindungsflurstücke, so ist das im Auszug zu vermerken. ⁶Im Auszug sind ferner die auf das betreffende Flurstück entfallenden Geldabfindungen, Geldausgleiche oder Erstattungen nach §§ 44, 50, 51, 52 FlurbG anzugeben. ⁷Sieht die Flurbereinigungsbehörde Anlass zu Regelungen über die Behandlung von Geldabfindungen, Geldausgleichen, Erstattungen von geleisteten Vorschüssen zu den endgültigen Flurbereinigungsbeiträgen oder von Wertunterschieden zwischen alten und neuen Flurstücken, teilt sie dies dem Notar im Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit.
5. Grundbuchberichtigungen nach dem Flurbereinigungsplan
¹Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und vorausgehender Übersendung der erforderlichen Daten an das Vermessungsamt ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt, das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen (§ 79 FlurbG). ²Dem Ersuchen sind beizufügen (§ 80 FlurbG):
das Bestandsblatt (alt),
das Bestandsblatt,
der Belastungsnachweis,
das Verzeichnis der in das Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogenen alten Flurstücke (Flurbuch (alt)),
das Verzeichnis der neuen Flurstücke (Flurbuch),
Fortführungsnachweise der Flurbereinigung mit Nummer des Eigentümervortrags oder als (Teil-)Abschrift, soweit solche gefertigt wurden.
³Abschriften sind zu beglaubigen. ⁴Das Grundbuchamt bestätigt schriftlich den Vollzug des Flurbereinigungsplanes im Grundbuch, sobald die Grundbuchberichtigung abgeschlossen ist. ⁵Bei nachträglichen Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen finden die vorstehenden Regelungen entsprechend Anwendung. ⁶Für eine vorzeitige Grundbuchberichtigung gilt § 82 FlurbG.
6. Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und Fortführung des Flurbereinigungsplanes
¹Der Flurbereinigungsplan dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. ²Die Flurbereinigungsbehörde ist zur Fortführung der Unterlagen verpflichtet, bis diese an das Vermessungsamt abgegeben werden. ³Dies gilt auch für Änderungen des Eigentums, der Form und der Bezeichnung der neuen Flurstücke, die von den Berechtigten beantragt werden und auf Gründe außerhalb des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zurückzuführen sind. ⁴Für erforderlich werdende Vermessungsarbeiten stellt die Flurbereinigungsbehörde dem Vermessungsamt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. ⁵Eine inzwischen durchgeführte Grundbuchberichtigung (§ 82 FlurbG) befreit die Flurbereinigungsbehörde nicht von der Fortführungspflicht.
7. Baulandumlegung durch die Flurbereinigungsbehörde
¹Die Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuchamt und der Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung von Baulandumlegungen richtet sich nach §§ 54 und 74 BauGB. ²Im Übrigen sind vorstehende Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
8. Schlussbestimmung
Die Gemeinsame Bekanntmachung Flurbereinigung und Grundbuchverfahren vom 12. August 1981 (JMBl S. 146, LMBl S. 29) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Held
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Adelhardt
Ministerialdirektor
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