Finanzplanung 2007 bis 2011 der kommunalen Körperschaften und Hinweise zu verschiedenen Fragen des Haushaltsvollzugs
DE - Landesrecht Bayern

Finanzplanung 2007 bis 2011 der kommunalen Körperschaften und Hinweise zu verschiedenen Fragen des Haushaltsvollzugs

An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
Orientierungsdaten
Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Ergebnisse der Steuerschätzungen
Entwicklung der Gewerbesteuerumlage
Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
Strukturelle Änderungen
Stärkung der Investitionen
Stärkung der kommunalen Verwaltungshaushalte
Belastungsausgleich
Bayerische Verwaltungsschule
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Reform des kommunalen Haushaltsrechts
Einführung der doppelten kommunalen Buchführung
Elektronische Archivierung von Kassenbelegen
Buchungshinweise
Auswirkungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Bereichsabgrenzung nach Anlage 2 der VVKommHaushaltssyst
Leistungen nach § 22 SGB II
Erstattungen für die „Ein-Euro-Jobs“
Schülerbeförderung
Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen
Rechtsaufsichtsbehörden
Aufhebung von Bekanntmachungen

1. Orientierungsdaten

1.1 Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen

Mit Bekanntmachung vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) hatten wir auf den Beschluss des Finanzplanungsrates vom 10. November 2006 hingewiesen, wonach das Ausgabenwachstum in den Jahren 2007 bis 2010 auf jahresdurchschnittlich 1 % zu begrenzen ist.
Der Finanzplanungsrat hat in seiner 106. Sitzung am 20. Juni 2007 die aktuelle Lage der öffentlichen Haushalte sowie die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2008 erörtert und dabei u. a. festgestellt, dass das günstige konjunkturelle Umfeld genutzt werden muss, um die Konsolidierung der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen verstärkt fortzuführen.
Die Finanzminister von Bund und Ländern und die kommunalen Spitzenverbände haben hierzu die folgenden Konsolidierungsthesen beschlossen:
Zwar führt die derzeitige erfreuliche Entwicklung der Gesamtwirtschaft zu einer deutlichen Verbesserung der staatlichen Einnahmen, der Schuldenstand der Gebietskörperschaften bleibt aber drückend und wird insgesamt sogar noch größer. Gerade die günstigere gesamtwirtschaftliche Situation muss daher entschlossen zur weiteren Haushaltskonsolidierung genutzt werden.
Die Finanzminister halten es – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Haushaltssituationen – für unabdingbar, die jährliche Neuverschuldung jetzt zu vermindern und, soweit es die Finanzlage erlaubt, mit dem Abbau des Schuldenstandes zu beginnen. Nur so kann künftigen Generationen ein angemessener finanzieller Gestaltungsspielraum verschafft und Vorsorge für bereits absehbare weitere Belastungen, wie z.B. durch den demografischen Wandel, getroffen werden.
Neue, langfristig öffentliche Finanzmittel bindende Maßnahmen dürfen nur in Angriff genommen werden, wenn sie durch Entlastungen an anderer Stelle des jeweiligen Haushalts abgesichert werden. Andernfalls drohen die öffentlichen Haushalte im Konjunkturabschwung in eine Schuldenfalle zu geraten. Der eng begrenzte Spielraum für zusätzliche Ausgaben muss vorrangig für zukunftsorientierte und wachstumsstärkende Investitionen und Maßnahmen genutzt werden, um nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, sondern auch die Qualität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern.
Stabile Staatsfinanzen setzen auch eine stabile Einnahmebasis voraus. Ein weltweiter Steuersenkungswettlauf muss daher vermieden werden.
Der Abbau der Belastungen durch Schulden ist eine überaus lohnende Investition in die Zukunft. Durch sinkende Zinslasten gewinnen künftige Generationen dauerhaft finanzpolitischen Handlungsspielraum. Die Finanzminister von Bund und Ländern sind der festen Überzeugung, dass durch eine konsequent auf Stabilität und Wachstum ausgerichtete Haushalts- und Finanzpolitik auf der Grundlage dieser Thesen die Konsolidierung des öffentlichen Gesamthaushalts gelingen wird.
Es ist also weiterhin erforderlich, dass alle öffentlichen Haushalte den seit Jahren geforderten Konsolidierungskurs fortsetzen. Die aktuelle Entwicklung bestätigt das.

1.2 Ergebnisse der Steuerschätzungen

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen werden die Orientierungsdaten zur kommunalen Finanzplanung basierend auf der Steuerschätzung vom Mai 2007 bekannt gegeben:
Steuerschätzungen Mai 2007
2007
2008
2009
2010
2011
Grundsteuer A
0,0%
0,0%
0,0%
0,0%
0,0%
Grundsteuer B
1,1%
1,2%
1,6%
1,6%
1,6%
Gewerbesteuer brutto
0,2%
1,0%
1,8%
6,8%
6,9%
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
9,5%
7,0%
6,6%
5,0%
4,6%
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
13,7%
4,1%
2,5%
2,6%
2,3%
Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt.
Das noch nicht endgültig verabschiedete Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde noch nicht in die Schätzung einbezogen.
Aufgrund der Steuerschätzungen vom November 2007 teilen wir im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Folgendes mit:
Steuerschätzungen November 2007
Grundsteuer A
0,0%
Grundsteuer B
1,1%
Gewerbesteuer brutto
-4,6%
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
8,1%
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
3,5%
Die Orientierungsdaten für 2008 basieren auf den Ergebnissen der Kurzfrist-Steuerschätzung vom November 2007, die zwangsläufig mit Unsicherheitsfaktoren behaftet sind.
Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt. Jedoch wurden die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sowie des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugrechtlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften sowie des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 berücksichtigt.
Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.

1.3 Entwicklung der Gewerbesteuerumlage

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) wurde für das Jahr 2008 die Basis-Gewerbesteuerumlage (§ 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG)) auf 30 %-Punkte abgesenkt.
Der vorliegende Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 GFRG im Jahr 2008 sieht auf der Grundlage des geltenden Rechts eine Erhöhung des Landesvervielfältigers zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage um 6 %-Punkte vor.
Nach dem Entwurf in der vorliegenden Fassung setzt sich der Vervielfältiger 2008 wie folgt zusammen:
Bundesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
12 %-Punkte
Landesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG):
Basis-Umlage Land
18 %-Punkte
erhöhte Umlage
47 %-Punkte
Erhöhungszahl (§ 6 Abs. 5 GFRG) lt. Entwurf
Vervielfältiger insgesamt
65 %-Punkte

2.  Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Der kommunale Finanzausgleich wird sich 2008 wie folgt entwickeln:
Haushalt
Entwurf
Veränderung 2008
gegen 2007
Stand: 29. November 2007
2007
2008
Ergebnis Spitzengespräch
Mio. €
Mio. €
Mio. €
in %
(2.457,521 2)
(2.837,642 4)
(380,121 2)
(15,5% )
(-92,710 0)
(-130,380 0)
(-37,670 0)
(40,6% )
2. Umschichtung Art. 15 FAG
(-70,000 0)
(-104,100 0)
(-34,100 0)
(48,7% )
3. Umschichtung Investitionspauschale
(-135,000 0)
(-155,000 0)
(-20,000 0)
(14,8% )
4. Umschichtung Verwaltungsschule
verbleiben für die Schlüsselmasse
2.159,811 2
2.443,162 4
283,351 2
13,1%
(2.156,897 4)
(2.437,598 6)
(280,701 2)
(13,0% )
2.) Bayer. komm. Prüfungsverband
(2,740 0)
(2,790 0)
(0,050 0)
(1,8% )
3.) Bayer. Selbstverwaltungskolleg
(0,173 8)
(0,173 8)
(0,000 0)
(0,0% )
4.) „Schulkosten für Kinder abgelehnter Asylbewerber“
(0,000 0)
(2,600 0)
(2,600 0)
(–)
(658,044 6)
(761,034 7)
(102,990 1)
(15,7% )
verbleiben
(475,944 6)
(528,034 7)
(52,090 1)
(10,9% )
davon 1. Abwasserförderung (StMUGV)
121,250 0
141,250 0
20,000 0
16,5%
2. kommunale Umgehungsstraßen (OBB)
17,900 0
17,900 0
0,000 0
0,0%
3. ÖPNV-Gesetz – Festbetrag (StMWIVT)
51,300 0
51,300 0
0,000 0
0,0%
4. ÖPNV-Investitionsförderung
71,500 0
71,500 0
0,000 0
0,0%
5. Straßenbau und -unterhalt
213,994 6
246,084 7
32,090 1
15,0%
348,095 3
419,714 3
71,619 0
20,6%
368,510 4
384,680 0
16,169 6
4,4%
1. Finanzzuweisungen – Kopf-Beträge
419,400 0
420,300 0
0,900 0
0,2%
2. Gebührenaufkommen der Landkreise
167,000 0
185,000 0
18,000 0
10,8%
3. Geldbußen und Verwarnungsgelder
57,500 0
54,000 0
-3,500 0
-6,1%
4. Nutzungsentgelt Datenbank Bayernrecht
0,120 5
0,120 5
0,000 0
0,0%
5. Kostenerstattung für Datenübermittlung
2,620 0
0,000 0
-2,620 0
-100,0%
6. Zuw. für Verbraucherschutz u. Heimaufsicht
56,300 0
56,300 0
0,000 0
0,0%
7. Zuweisungen für Wasserwirtschaftsämter
2,330 0
2,330 0
0,000 0
0,0%
8. Krankenhausfinanzierung nach dem BayKrG
452,550 3
477,550 3
25,000 0
5,5%
9. Zuweisung nach Art. 10 FAG für Schulen u. a.
189,430 0
215,000 0
25,570 0
13,5%
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
(96,720 0)
(84,620 0)
(-12,100 0)
(-12,5%)
b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(92,710 0)
(130,380 0)
(37,670 0)
(40,6% )
10. Zuweisungen zu Kindertageseinrichtungen
18,870 0
18,870 0
0,000 0
0,0%
11. Investitionspauschale
155,000 0
155,000 0
0,000 0
0,0%
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
(20,000 0)
(0,000 0)
(-20,000 0)
(-100,0% )
b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(135,000 0)
(155,000 0)
(20,000 0)
(14,8% )
12. Zuweisungen für Abfall und Altlasten (StMUGV)
4,000 0
4,000 0
0,000 0
0,0%
13. Zuweisungen zur Schülerbeförderung
253,000 0
263,000 0
10,000 0
4,0%
14 a. Allgemeine Bedarfszuweisungen
15,000 0
13,000 0
-2,000 0
-13,3%
14 b. Konsolidierungshilfe
5,000 0
9,000 0
4,000 0
80,0%
15. Sozialhilfeausgleich an die Bezirke
565,000 0
580,000 0
15,000 0
2,7%
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
(312,900 0)
(247,900 0)
(-65,000 0)
( -20,8% )
b) Übertragung zu Nr. 19 (Belastungsausgleich)
(0,000 0)
(-5,000 0)
(-5,000 0)
c) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(70,000 0)
(104,100 0)
(34,100 0)
(48,7% )
d) Umschichtung aus KfzSt-Verbund
(182,100 0)
(233,000 0)
(50,900 0)
(28,0%)
16. Jugendhilfeausgleich
20,451 7
20,451 7
0,000 0
0,0%
17. Abgeltung urheberrechtl. Ansprüche
1,923 0
1,925 0
0,002 0
0,1%
18. Zuweisung nach dem EntflechtungsG
247,510 0
243,460 0
-4,050 0
-1,6%
davon a) Straßen (OBB)
(145,000 0)
(120,000 0)
(-25,000 0)
-17,2%
b) ÖPNV (StMWIVT)
(102,510 0)
(123,460 0)
(20,950 0)
20,4%
19. Belastungsausgleich Hartz IV (StMAS)
78,000 0
101,700 0
23,700 0
30,4%
20. Hilfen für Hochwasserschäden 2005
4,700 0
0,000 0
-4,700 0
-100,0%
21. Verwaltungsschule
0,000 0
10,000 0
10,000 0
davon a) allgemeine Haushaltsmittel
(0,000 0)
(5,000 0)
(5,000 0)
b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(0,000 0)
(5,000 0)
(5,000 0)
Kommunalanteil am KHG
-242,435 0
-238,845 0
3,590 0
-1,5%
Bundesleistungen nach dem EntflechtungsG
-247,510 0
-243,460 0
4,050 0
-1,6%
Solidarumlage netto
-54,000 0
0,000 0
54,000 0
-100,0%
Bundesmittel für Hochwasserhilfen
-4,700 0
0,000 0
4,700 0
-100,0%
Übernahme Abrechnung Solidarumlage 2006
46,827 7
46,827 7
Die reinen Landesleistungen des kommunalen Finanzausgleichs 2008 erhöhen sich gegenüber 2007 um 11,0 Prozent oder 604,9 Millionen Euro auf 6.124,3 Millionen Euro. In der Gesamtbilanz ergeben sich unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Geltendmachung einer Nachzahlung aus der Solidarumlage 2006 6.171,1 Millionen Euro und eine Zuwachsrate von 11,8 Prozent.
Ähnlich wie im Vorjahr liegen die Schwerpunkte sowohl in einer Stärkung der Verwaltungshaushalte der Kommunen – vor allem durch den Aufwuchs bei den Schlüsselzuweisungen – als auch in einer Verbesserung der Investitionsförderung.

2.1  Strukturelle Änderungen

Der Kraftfahrzeugsteuerverbund wird von 42,83 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Damit partizipieren die Kommunen dauerhaft in einem gegenüber den letzten Jahren deutlich gestiegenen Umfang an der Kraftfahrzeugsteuer des Landes. Mit dem Jahr 2008 ist die schrittweise Abschaffung der Solidarumlage abgeschlossen.

2.2  Stärkung der Investitionen

Die Mittel für die Investitionsförderung steigen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 102,7 Millionen Euro. Gestärkt werden die kommunalen Investitionen vor allem in den wichtigen Bereichen Bildung und ländlicher Raum. Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
Schulbau (Art. 10 FAG)
+ 25,6 Mio. €
insges. 215,0 Mio. €
Straßenbau und ‑unterhalt
+ 32,1 Mio. €
insges. 246,1 Mio. €
Bau von Abwasseranlagen
+ 20,0 Mio. €
insges. 141,3 Mio. €
Krankenhausfinanzierung
+ 25,0 Mio. €
insges. 477,6 Mio. €

2.3  Stärkung der kommunalen Verwaltungshaushalte

Die Schlüsselzuweisungen steigen um 280,7 Millionen Euro oder 13 Prozent auf insgesamt 2.437,6 Millionen Euro. Dies dient insbesondere der Stärkung der Verwaltungshaushalte finanzschwacher Kommunen.
Die Überlassungsbeträge aus dem Grunderwerbsteueraufkommen wachsen um 71,6 Millionen Euro auf 419,7 Millionen Euro.
Der Sozialhilfeausgleich an die Bezirke wird per Saldo um 15 Millionen Euro auf 580 Millionen Euro angehoben. Dies ist erneut eine spürbare Entlastung für die Bezirke.
Um 10 Millionen Euro werden die Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung auf 263 Millionen Euro erhöht. Damit werden steigende Belastungen der Kommunen für die Schülerbeförderung berücksichtigt.
Die Bedarfszuweisungen und Konsolidierungshilfen werden insgesamt um 2 Millionen Euro auf 22 Millionen Euro angehoben. Davon entfallen 13 Millionen Euro auf die traditionellen Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Landkreise, die überraschend und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten. 9 Millionen Euro werden als Unterstützung für Gemeinden bei der Umsetzung von Haushaltskonsolidierungskonzepten eingesetzt. Mit diesen 9 Millionen wird ein weiterer Schwerpunkt zugunsten finanzschwacher Gemeinden gesetzt.

2.4  Belastungsausgleich

Der Ausgleich zu den durch die „Hartz IV“-Reform und durch die Verlagerung sozialer Zuständigkeiten der Bezirke auf Landkreise und kreisfreie Städte erzeugten Belastungsverschiebungen steigt um 23,7 Millionen Euro auf 101,7 Millionen Euro. Das Land speist hierfür wiederum seine volle Nettoentlastung aus der „Hartz IV“-Reform ein. Im Übrigen wurde an der interkommunalen Finanzierung durch Umschichtungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs festgehalten.

2.5  Bayerische Verwaltungsschule

Die Bayerische Verwaltungsschule erhält zum Zweck der Teilentschuldung einmalig eine Zuwendung in Höhe von 10 Millionen Euro. Dies war ein besonderes Anliegen der kommunalen Spitzenverbände.

2.6  Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof hält es nach seiner am 28. November 2007 ergangenen Entscheidung zum kommunalen Finanzausgleich für erforderlich, der politischen Entscheidung über die sachgerechte Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs künftig ein formelles Verfahren voranzustellen, in dem unter Beteiligung der Kommunen der kommunale Finanzbedarf ermittelt wird. Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern haben den kommunalen Spitzenverbänden angeboten, ein den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs entsprechendes Verfahren in enger Abstimmung mit ihnen zu erarbeiten.

3.  Reform des kommunalen Haushaltsrechts

3.1  Einführung der doppelten kommunalen Buchführung

Unter Nr. 4 der Bekanntmachung von 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) hatten wir zuletzt über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts informiert.
Seit dem 1. Januar 2007 können die Kommunen wählen, ob sie ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder der Kameralistik führen wollen. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Inzwischen ist auch die KommHV-Doppik vom 5. Oktober 2007 in Kraft getreten (GVBl S. 678). Verwaltungsvorschriften dazu werden 2008 folgen, und zwar zunächst eine Bewertungsrichtlinie und ein Produkt- und Kontenrahmen.
Informationen dazu finden sich weiterhin im Internet unter http://www.stmi.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/.

3.2  Elektronische Archivierung von Kassenbelegen

Auch die für die Kameralistik geltenden Vorschriften wurden inzwischen durch die Verordnung zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften vom 5. Oktober 2007 aktualisiert (GVBl S. 707). Die KommHV-Kameralistik lässt nun ebenso wie die KommHV-Doppik die Übernahme der Kassenbelege auf geeignete, dauerhafte und unveränderbare digitale Speichermedien sowie die Einführung eines elektronischen Archivierungsverfahrens für Kassenbelege zu. Soweit das eingesetzte Verfahren die normierten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erforderlich. Ob das der Fall ist, hat die Kommune eigenverantwortlich zu prüfen. Den für die Rechungsprüfung zuständigen Stellen ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen (§ 6 KommPrV).
Im Einzelnen ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Die elektronische Archivierung von Papierbelegen ist nur zulässig, wenn die Dokumente (elektronische oder schriftliche Unterlagen) vollständig und verlustfrei in ein langfristig verfügbares, weit verbreitetes und international standardisiertes Speicherformat transformiert werden und die visuellen Wiedergaben (Bildschirm oder Drucker) der digitalen Kopien bildlich und inhaltlich mit den Urschriften übereinstimmen (§ 37 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 KommHV-Kameralistik/§ 33 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 KommHV-Doppik). Wir verweisen insoweit auch auf die Beiträge „Elektronische Archivierung von Buchungsbelegen in Kommunalkassen“ in den Geschäftsberichten 2004 und 2006 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (im Internet unter www.bkpv.de/ver/gesber.htm).
Die auf geeigneten Speichermedien gemäß § 87 Nr. 31 KommHV-Kameralistik/§ 98 Nr. 57 KommHV-Doppik (Nr. 3.5.4 des Geschäftsberichts 2004) aufzubewahrenden Informationen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 82 Abs. 2 KommHV-Kameralistik/§ 69 Abs. 2 KommHV-Doppik jederzeit angezeigt und ausgedruckt werden können. Zu diesem Zweck muss den örtlichen und überörtlichen Prüfungsorganen eine entsprechende technische Ausstattung für die Dauer der Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Werden automatisierte Verfahren geändert oder abgelöst, ist § 82 Abs. 2 KommHV-Kameralistik/§ 69 Abs. 2 KommHV-Doppik zu beachten. Im Übrigen verweisen wir in diesem Zusammenhang auf Nr. 3.5.3 und Nr. 5.3.4 des Geschäftsberichts 2004.
Soweit die Originale der Dokumente beweiserhebliche Farbinformationen enthalten, sind Nr. 3.1 des Geschäftsberichts 2004 und die Erläuterungen zu § 2 der Muster-Dienstanweisung in Nr. 1.4 des Geschäftsberichts 2006 zu beachten. Die Frage der Beweiserheblichkeit ist einzelfallbezogen und eigenverantwortlich mit den jeweils zuständigen Fachbereichen sowie der Rechtsaufsichtsbehörde zu klären.
Die im Zusammenhang mit der Vernichtung von Belegen in Papierform erforderliche Risikoabwägung ist in Abstimmung mit der Kasse und der örtlichen Rechnungsprüfung zu treffen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Kameralistik/§ 67 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die korrekte Abrechnung von Leistungen vor allem auch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten und Förderverfahren sichergestellt bleiben muss. Bei staatlichen Projektförderungen an kommunale Körperschaften etwa, für die die AnBest-K (Nr. 6.6 der Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) gelten, müssen die Originalbelege vorgehalten werden. Es empfiehlt sich daher, die Anforderungen einzelfallbezogen zu klären.
Eine Dienstanweisung über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle (§ 37 Abs. 2 KommHV-Kameralistik/§ 33 Abs. 2 KommHV-Doppik) ist erforderlich.
Bei der Einschaltung eines externen Dienstleisters zur elektronischen Archivierung handelt es sich um Auftragsdatenverarbeitung. Es empfiehlt sich, eine Vereinbarung auf der Grundlage des vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz erarbeiteten Mustervertrages abzuschließen und hierbei auf ausreichende Qualitätssicherungsmaßnahmen zu achten.
Weitere Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße elektronische Archivierung von Buchungsbelegen sind in Nrn. 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 im Geschäftsbericht 2004 enthalten.
Neben der Gültigkeit des eingesetzten Verfahrens kommt es dabei in besonderem Maße auf die Einhaltung der (haushaltsrechtlichen) Sicherheitsanforderungen an. Dies erfordert in aller Regel mindestens Standardschutzmaßnahmen, wie sie in den IT-Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (im Internet unter http://www.bsi.bund.de/gshb/deutsch/index.htm) für einen mittleren Schutzbedarf beschrieben sind. Die Kommune ist im eigenen Interesse gehalten, die Einhaltung dieser Anforderungen ggf. in Abstimmung mit dem Anbieter sicherzustellen.

4.  Buchungshinweise

4.1  Auswirkungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Die KommHV-Doppik vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 678) berücksichtigt das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Die kameralen Regelungen nehmen in
§ 76 Abs. 3 KommHV-Kameralistik und
§ 87 Nr. 3.2 KommHV-Kameralistik sowie in
Anlage 4 (Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände – ZVKommGrPl – mit allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan – AllgZVKommGrPl) der Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik – VVKommHaushaltssyst) Teil I Nr. 2.21 Buchst. a und b (
Bezug auf die steuerrechtlichen Abschreibungsgrenzen.
Diese Abschreibungsgrenzen des EStG wurden mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912), geändert (Art. 1 Nr. 8). Sie liegen ab 1. Januar 2008 bei 150 € (§ 6 Abs. 2 EStG).
Soweit das für 2008 noch nicht berücksichtigt wird, ist das aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

4.2  Bereichsabgrenzung nach Anlage 2 der VVKommHaushaltssyst

Mit Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 3. Mai 2002 (AllMBl S. 247) wurden die Bereichsabgrenzungen für den Zahlungsverkehr geändert. Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung weist darauf hin, dass Erstattungen sowie Zuschüsse und Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht dem Bereich 4 (vom sonstigen öffentlichen Bereich), sondern dem Bereich 6 (von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen) zuzuordnen sind.

4.3  Leistungen nach § 22 SGB II

Die UGr. 690 umfasst auch Ausgaben für Mietschulden bzw. Schulden für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II (Leistungen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern) und wird wie folgt neu gefasst:
„UGr. 690
Leistungsbeteiligung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 SGB II und Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II“.
Ausgaben und Mietschulden bzw. Schulden für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II (Leistungen, um Wohnungslosigkeit zu verhindern) sind unter der HSt. 482.690 bzw. bei Optionskommunen/Kommunen mit getrennter Aufgabenerledigung unter HSt. 482.783 zu buchen.

4.4  Erstattungen für die „Ein-Euro-Jobs“

Die Zuordnung der Erstattungen für die „Ein-Euro-Jobs“ zur UGr. 247 hat sich nach den Erfahrungen mit der Berechung zum Belastungsausgleich zu Hartz IV und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler nicht bewährt. Diese Erstattungen sind künftig der UGr. 176 zuzuordnen, die wie folgt neu gefasst wird:
„UGr. 176
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sowie
Erstattungen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen“.

4.5  Schülerbeförderung

Im Zusammenhang mit den Feststellungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs anlässlich der Querschnittsprüfung „Zuweisung zu den Kosten der Schülerbeförderung“ hatten wir unter Nr. 5.5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) Hinweise zur Verbuchung bzw. den Nachweis der Kosten für die Schülerbeförderung mittels ÖPNV und mittels freigestelltem Schülerverkehr gegeben.
Für die Aufbewahrung der anspruchsbegründenden Unterlagen über die Feststellung der Beförderungspflicht gilt die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik.
Zu den aufzubewahrenden anspruchsbegründenden Unterlagen rechnen auch die Nachweise über die korrekte zahlenmäßige Erfassung der beförderungspflichtigen Schüler, also
die Listen mit Namen, Anschriften und Jahrgangsstufen der zum Stichtag gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 4. August 1986 (GVBl S. 262, BayRS 605-11-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2007 (GVBl S. 541), als beförderungspflichtig gemeldeten Schüler und
die sachverständigen Stellungnahmen des örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der unteren Straßenverkehrsbehörde, welche der Anerkennung der Beförderungspflicht wegen besonderer Beschwerlichkeit oder besonderer Gefährlichkeit des Schulweges zugrunde liegen. Deren Aufbewahrungsfrist beginnt frühestens
– ab dem Wegfall der die besondere Beschwerlichkeit oder besondere Gefährlichkeit begründenden Umstände (z.B. Bau eines Gehweges oder Nutzbarkeit eines alternativ zumutbaren, nicht besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulweges),
– mit Ablauf der Gültigkeitsdauer einer zeitlich befristeten Stellungnahme oder ab dem Vorliegen einer neueren Stellungnahme
zu laufen.
Anpassungen der Beförderungsverträge bedürfen der Schriftform (Art. 38 Abs. 2 GO, Art. 35 Abs. 2 LKrO, Art. 33a BezO, Art. 37 Abs. 1 KommZG).
Zur Vergabe von Beförderungsaufträgen kommunaler Auftraggeber, für die der Anwendungsbereich der KommHVen eröffnet ist, wird auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ vom 14. Oktober 2005 (AllMBl S. 424) hingewiesen. Bei Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwertes nach § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) sind für öffentliche Auftraggeber nach § 98 GWB die Bestimmungen des Vierten Teils des GWB und die Bestimmungen der VgV zu beachten.
Im Übrigen verweisen wir auf
die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 7. August 1989 (AllMBl S. 711) – Verkehrssicherheitsbeauftragte bei den unteren Straßenverkehrsbehörden und den Polizeidirektionen,
die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 2005 (AllMBl S. 218) – Sicherheit auf dem Schulweg – Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste.

5.  Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen

In die Würdigung kommunaler Haushalte und insbesondere in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit sind auch die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen und die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte einzubeziehen. Im Wege der rechtsaufsichtlichen Beratung ist ggf. darauf hinzuwirken, dass die kommunale Beteiligungskontrolle ausreichend wahrgenommen wird (Art. 94 GO, Art. 82 LKrO, Art. 80 BezO).
Die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik/§ 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik dienen der Transparenz für die Ratsmitglieder ebenso wie der rechtsaufsichtlichen Beurteilung. Das gilt insbesondere bei Krankenhäusern, die in der Rechtsform von Kommunalunternehmen betrieben werden. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) steht der Vorlage dieser Unterlagen nicht entgegen.
Die kamerale Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (Muster zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik) und die Übersicht über die Schulden (Muster zu § 81 Abs. 2 KommHV-Kameralistik) sehen auch Angaben zu den kommunalen Unternehmen und den kreditähnlichen Rechtsgeschäften vor. Wir verweisen insoweit auf Nr. 8 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 23. Oktober 2001 (AllMBl S. 496). Bis entsprechende Muster für die Doppik vorliegen, kann es erforderlich sein, zur Entscheidung gemäß Art. 71 bzw. Art. 72 GO, Art. 65 bzw. Art. 66 LKrO, Art. 63 bzw. Art. 64 BezO auch von den doppisch buchenden Kommunen vergleichbare Zusammenstellungen zu verlangen, die die längerfristigen Haushaltsbelastungen transparent machen.
Vor allem soweit Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik/§ 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder nicht aussagekräftig sind, kann es erforderlich sein, dass die Rechtsaufsichtsbehörden gemäß Art. 111 GO, Art. 97 LKrO, Art. 93 BezO zusätzliche Informationen einholen.

6.  Rechtsaufsichtsbehörden

Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei der rechtsaufsichtlichen Würdigung der Haushaltspläne der Kommunen die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

7.  Aufhebung von Bekanntmachungen

Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) wird aufgehoben.
Schuster
Ministerialdirektor
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