ZustFinkaBek
DE - Landesrecht Bayern

ZustFinkaBek: Zuständigkeit der Finanzkassen

Auf Grund des Art. 79 Abs. 3 Nr. 1 BayHO wird im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:

1.  Erweiterte Zuständigkeit der Finanzkassen

¹Zu den nach VV Nr. 4.1 Satz 3 zu Art. 79 BayHO den Finanzkassen obliegenden Kassenaufgaben im Rahmen der Steuerverwaltung rechnen auch die nachfolgenden Ein- und Auszahlungen im Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahren – IABV:
Zinsen (Abgabeartenschlüssel xx2) beim Titel der jeweiligen Steuerart,
Vollstreckungskosten (Abgabeartenschlüssel 0530 / 1240) bei Titel 06 05 / 111 01 (Gebühren, Beiträge tarifliche und gebührenartige Entgelte),
Zwangsgelder (Abgabeartenschlüssel 0510 / 1000), Geldbußen und so weiter (Abgabeartenschlüssel 0500, 0520, 0544) bei Titel 06 05 / 112 01 (Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder),
Säumnis- und Verspätungszuschläge (Abgabeartenschlüssel xx9 und xx1), Verzögerungsgeld (Abgabenartenschlüssel 1010) und Zuschlag nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung (Abgabenartenschlüssel 1020) bei Titel 06 05 / 119 31 (Säumnis- und Verspätungszuschläge),
Unanbringliche Verrechnungsschecks sowie erneute Auszahlung; Kassenüberschüsse bei Titel 06 05 / 119 49 (Vermische Einnahmen),
Rückscheck- und Rücklastschriftgebühren und Kassenfehlbeträge bei Titel 06 05 / 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben).
²Außerdem sind sie für die Abwicklung im IABV für folgende Haushaltsstellen zuständig:
Aufzählung
Kapitel/Titel
Zweckbestimmung
a)
13 01/633 71
Anteile der Spielbankgemeinden
b)
13 01/682 71
Zusätzliche Kosten der Spielbanküberwachung
c)
13 01/812 01
Annahme von Kunstgegenständen
d)
13 10/213 52
Erstattungen aus der Solidarumlage gemäß Art. 1a FAG
e)
13 10/613 11
Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden und Landkreise (neues Recht)
f)
13 10/613 12
Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden (altes Recht)
³Die Finanzkasse München hat daneben folgende Sonderzuständigkeiten:
Vereinnahmung der Zahlungseingänge anderer Bundesländer bei der Verteilung des Aufkommens der Länder an der Dividendenkapitalertragssteuer,
Auszahlung der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und des Beteiligungsbetrages am Einkommensteuerersatz sowie die Erhebung der Gewerbesteuerumlage.

2.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

3.  Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 30. September 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter vom 22. Mai 2000 (FMBl. S. 184, StAnz. Nr. 22) außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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