Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - FwDV8 Tauchen
DE - Landesrecht Bayern

Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 - FwDV8 Tauchen

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Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehr, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner 8. Sitzung am 6./7. März 2002 in Saarbrücken empfohlen, die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 „Tauchen“ bundeseinheitlich einzuführen.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern mit autonomen und schlauchversorgten Leichttauchgeräten bei Ausbildungen, Einsätzen und Übungen.
Die Feuerwehren Bayerns werden gebeten, nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz zu verfahren.
Die Feuerwehren Bayerns erhalten den
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 091
GAPl 2212
AllMBl 2002 S. 196

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